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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 E-2732/2009

7 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,372 mots·~17 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-2732/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2732/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein der Ethnie der (...) zugehöriger afghanischer Staatsbürger aus der Stadt Kabul in der gleichnamigen Provinz – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai / Juni 2001 verliess und am 15. Oktober 2001 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) dieses erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Juni 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. Juli 2003 mit Urteil vom 23. August 2005 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 19. Oktober 2005 um Wiedererwägung des Asylentscheides ersuchte, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 abwies, dass die ARK auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 25. Oktober 2005 Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2005 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2007 an das BFM erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheid vom 30. Juni 2003 ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2007 den Heimflug nach Afghanistan verweigerte und er gleichzeitig mit einer zehn Jahre währenden Einreisesperre belegt wurde, dass er am 20. Februar 2008 in seinen Heimatstaat zurückgeführt wurde, E-2732/2009 dass er am 14. Februar 2009 anlässlich einer Personenkontrolle durch eine zivilen Patrouille im Zug von Lugano nach Zürich angehalten, der Kantonspolizei Zürich überstellt und in Haft gesetzt wurde, worauf er am 17. Februar 2009 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 26. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 2. April 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach seiner Rückkehr habe er sich nach einem Aufenthalt von einem Monat in Kabul zu seiner Familie nach B._______ (Provinz C._______) begeben, dass sein Bruder D._______ Mitglied der E._______-Partei gewesen sei und den Ort auf Geheiss des Kommandanten F._______ gegen die Nomaden verteidigt habe, weshalb er am 20. oder 21. August 2008 von diesen festgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Partners die Freilassung seines Bruders habe bewirken können, worauf dieser jedoch von den Kommandanten F._______ und G._______ mitgenommen worden sei, da man ihn der Kollaboration mit den Nomaden verdächtigt habe, dass F._______ und G._______ am 28. respektive 29. August 2008 das Haus des Beschwerdeführers mit einer Rakete beschossen hätten, wobei seine Mutter und seine Schwester ums Leben gekommen seien, dass die Kommandanten in der Folge auch den Beschwerdeführer hätten umbringen wollen, da sie einen Racheakt seinerseits befürchtet hätten, dass der Beschwerdeführer zudem ein Verhältnis mit der Schwägerin von Kommandant G._______ gehabt habe, wovon deren Familie erfahren habe, dass er deshalb seinen Heimatstaat verlassen habe und per Auto, Bus und LKW über den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Transitländer nach Italien und von dort per Zug in die Schweiz gelangt sei, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen am 2. April 2009 eine Farbkopie eines ärztlichen Zeugnisses betreffend eine Behandlung E-2732/2009 vom (...) im "French Medical Institute for Children" sowie eine dazugehörige Rechnung / Quittung zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2009 auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse, welche sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen und ihn bewogen hätten, Afghanistan erneut zu verlassen, offensichtlich unglaubhaft seien, dass er anlässlich der direkten Anhörung zunächst behauptet habe, sein Bruder D._______ sei von den Nomaden festgenommen worden, F._______ jedoch nicht, wohingegen er an späterer Stelle dargelegt habe, beide seien gemeinsam festgenommen worden, dass der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Festnahme seines Bruders auch deshalb anzuzweifeln sei, da er weder über deren Umstände noch über jene der nachfolgenden Freilassung substanziierte und anschauliche Angaben habe machen können, dass er in der Anhörung anfänglich zu Protokoll gegeben habe, sein Haus sei durch eine Rakete zerstört worden und später auf Vorhalt dargelegt habe, dass lediglich der Stall des Hauses zerstört worden sei, dass er hinsichtlich des Raketenangriffes zudem in der freien Erzählung anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, die Telefonleitung sei unterbrochen worden, als er mit seiner Schwester telefoniert habe, und er sich in derselben Anhörung auf Vorhalt dahingehend korrigiert habe, dass die Schwester ihr Mobiltelefon habe fallen lassen, da sie von einem Splitter getroffen worden sei, E-2732/2009 dass sich zudem in seinen Angaben mehrere zeitliche Ungereimtheiten finden würden, dass er nämlich in der Kurzbefragung erklärt habe, als sein Bruder am 27. August 2008 verschwunden sei, habe er sich in Kabul aufgehalten, wohingegen er in der direkten Anhörung angegeben habe, er sei zum nämlichen Zeitpunkt bereits in H._______ gewesen, während Dorfbewohner seine Mutter nach ihm und seinem Bruder gefragt hätten, dass er ausserdem in der Erstbefragung dargelegt habe, dass die Kommandanten seinen Bruder am 27. August 2008 mitgenommen sowie am 29. August 2008 sein Haus mit Raketen beschossen hätten, und er demgegenüber in der direkten Anhörung ausgeführt habe, sich bereits am 28. August 2008, nach der Tötung seiner Mutter und seiner Schwester, wegen erlittener Schläge in Spitalpflege begeben zu haben, dass im Übrigen das Vorbringen, wonach ihn Dorfbewohner geschlagen hätten, weil er gegenüber seinem Nachbarn am Telefon Sympathie für die Nomaden und die Taliban bekundet habe, wenig nachvollziehbar sei, da er sich gemäss seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits in H._______ befunden habe, dass die erlittenen Schläge zudem als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu werten seien, da der Beschwerdeführer diese anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, dass hieran auch die eingereichten Beweismittel des "French Medical Institute for Children" nichts zu ändern vermöchten, zumal diese entgegen seinen Ausführungen nicht vom 28. August 2008, sondern vom (...) datierten, dass schliesslich auch die geltend gemachte Liebesbeziehung mit der Schwägerin seines angeblichen Verfolgers G._______ unglaubhaft sei, insbesondere da die Darstellung, wonach sich der Beschwerdeführer mit ihr ausgerechnet auf einem Basar getroffen haben wolle, als realitätsfremd zu werten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, E-2732/2009 dass insbesondere der Vollzug zumutbar sei, da nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne und die Situation in der Provinz Kabul als sicher einzustufen sei, dass der Beschwerdeführer in Kabul aufgewachsen sei, dort den grössten Teil seines Lebens verbracht und sich auch nach seiner Rückkehr öfters dort aufgehalten habe, so dass es ihm zuzumuten sei, in Kabul auch seinen Lebensmittelpunkt zu etablieren und dort seinen Wohnsitz zu nehmen, dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ihm für das Nachreichen von Beweismitteln eine Frist von drei Wochen zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-2732/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung bei Begründetheit der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, E-2732/2009 dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist, dass sich sodann die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse klar präsentiert, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und realitätsfremd, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere der Beschwerdeführer einerseits vortrug, sein Bruder D._______, nicht aber dessen Vorgesetzter F._______ sei von den Nomaden festgenommen worden (D25 S. 4) und er andererseits wenig später behauptete, die Festnahme habe beide Vorgenannten betroffen (D25 S. 5), dass er ausserdem bei der Erstbefragung zu Protokoll gab, seine Schwester sei beim Raketenangriff auf sein Haus ums Leben gekommen (D1 S. 5), wohingegen dieselbe Schwester ihn gemäss seinen Ausführungen bei der direkten Anhörung angerufen haben soll, um ihn über den Raketenangriff in Kenntnis zu setzen (D25 S. 3), dass beim vorgenannten Angriff einerseits das Haus (D25 S. 3), andererseits nur der hieran angebaute Stall (D25 S. 6) zerstört worden sein soll, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb bei einer Zerstörung nur des Stalles die Telefonleitung unterbrochen worden sein sollte (vgl. D25 S. 3) und der auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit erfolgte Erklärungsversuch, wonach die Schwester, von einem Splitter getroffen, des Mobiltelefon habe aus der Hand fallen lassen (D25 S. 6), in keiner Weise zu überzeugen vermag, dass nämlich hierin – entgegen der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – keineswegs lediglich eine Präzisierung des bereits vorgetragenen Sachverhalts, sondern vielmehr der Versuch der Anpassung desselben zu erblicken ist, da es sich bei der Unterbre- E-2732/2009 chung der Leitung und dem Fallenlassen des Telefons um völlig unterschiedliche und für den Gesprächspartner leicht unterscheidbare Vorgänge handelt, dass auch die vorinstanzlich festgestellten Ungereimtheiten in den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers vollumfänglich zu bestätigen sind, dass der die genannten Unstimmigkeiten betreffende Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Dolmetscher unzutreffend übersetzt habe, als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer die Authentizität der Protokolle unterschriftlich bestätigt hat, dass hinsichtlich der geltend gemachten Liebesbeziehung festzustellen ist, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich mit der Schwägerin seines Verfolgers auf einem belebten Basar getroffen haben und dieselbe vor allen Leuten am Körper massiert haben will (D25 S. 9), jeglicher Logik des Handelns zuwiderläuft und im afghanischen Kontext als überaus realitätsfremd zu taxieren ist, dass demgemäss auf die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, gemäss welcher die diesbezüglichen Vorbringen äusserst realitätsnah ausgefallen seien, nicht weiter einzugehen ist, dass die eingereichten ärztlichen Dokumente nicht geeignet sind, die angeblich am 28. August 2008 erlittenen Schläge zu beweisen, zumal jene vom 31. August 2008 datieren, wie das BFM zutreffend festgestellt hat, dass der beigelegten Quittung – entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – keineswegs zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei auch am 28. August 2008 behandelt worden, und eine vorgängige Behandlung angesichts des Vermerks "Brief Visit" weitgehend ausgeschlossen werden kann, dass schliesslich die diagnostizierten Schmerzen an der Lendenwirbelsäule ("low back pain") nicht zwingend auf die geltend gemachten Faustschläge durch mehrere Personen zurückzuführen sind, zumal diese hierfür eine eher untypische Ursache darstellen, E-2732/2009 dass das BFM schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass auch die geltend gemachte schwierige Sicherheitslage in Afghanistan respektive in der Provinz Kabul die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermag und für die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht relevant ist, dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf neue, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass in der Beschwerde beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist von drei Wochen zur Einreichung ergänzender Beweismittel anzusetzen, dass jedoch das konkret in Aussicht gestellte Beweismittel – ein Todesschein betreffend den Vater des Beschwerdeführers – nicht geeignet ist, die geltend gemachten Fluchtgründe zu beweisen, zumal diese keinerlei Bezugspunkt zum Vater respektive zu dessen Tod aufweisen, dass auch nicht einsehbar ist, welche weiteren Beweismittel vorliegend zu einer anderen Einschätzung führen könnten, weshalb keine Veranlassung zur Gewährung einer Nachfrist besteht, womit der entsprechende Antrag abgewiesen wird, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des E-2732/2009 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Afghanistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die ARK in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten und weiterhin zutreffenden Urteil aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine differenzierte Lagebeurteilung vornahm und nach EMARK 2003 Nr. 10 und EMARK Nr. 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan prüfte, dass sie zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung sei nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht, dass darunter die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Sa- E-2732/2009 mangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes fallen, dass der Vollzug der Wegweisung bei einer differenzierten Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien im Weiteren nur für Personen als zumutbar zu erachten ist, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.), dass zudem die Rückkehr in diese Provinzen nur bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar ist, dass die Stadt Kabul respektive der gleichnamige Distrikt nach wie vor als sicher bezeichnet werden kann, dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer infolge Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe auch seine Angaben zu seinem familiären Beziehungsnetz (resp. der Tötung seiner Familienmitglieder) nicht geglaubt werden könne, dass sich die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift weitestgehend ebenfalls in diesem Aspekt erschöpfen und auf die weiterführenden Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer insgesamt nur wenig Zeit in Kabul verbracht habe, nicht weiter einzugehen ist, da sie offensichtlich aktenwidrig sind, dass im Rahmen der Prüfung von individuellen Zumutbarkeitskriterien letztlich offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, da er unbestrittenermassen aus der Hauptstadt stammt, womit eine der gemäss obenstehender Rechtsprechung alternativen Voraussetzungen zur Bejahung der Zumutbarkeit erfüllt ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) Jahre jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der in der Stadt Kabul geboren ist und den überwiegenden Teil seines Lebens (...) dort E-2732/2009 verbracht hat (A1 S. 1, 3) und damit über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2732/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N(...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 14

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