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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2014 E-2730/2014

5 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,302 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2730/2014

Urteil v o m 5 . Juni 2014 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / N (…).

E-2730/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben Afghanistan im August 2010 und gelangten im Februar 2011 in die Schweiz, wo sie am 1. Februar 2011 beziehungsweise am 13. Februar 2011 um Asyl nachsuchten. Am 22. Februar 2011 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel getrennt voneinander zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 6. Dezember 2013 beziehungsweise am 23. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als Waise bei seinen Grosseltern aufgewachsen, da die Taliban seine Eltern getötet hätten. Sein Grossvater sei Kämpfer für die Mujaheddin gewesen, weshalb die Taliban diesen als Feind betrachtet und immer aufs Neue Drohungen gegen diesen ausgesprochen hätten. Deswegen seien sie ständig auf der Flucht gewesen. Ein Jahr nach dem Tod seines Onkels hätten ihn im (…) zwei unbekannte Personen, er vermute Taliban, aufgesucht und ihn mit einem Messer umbringen wollen. Er habe sich erfolgreich wehren können, sei dabei jedoch am Arm verletzt worden. Anfangs (…) sei dann auch noch seine Tante entführt worden. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei in Afghanistan geboren, jedoch im Iran aufgewachsen und habe sich während eines Besuchs in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer verlobt und fortan bei ihm und seiner Familie (Grosseltern) gewohnt. Sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes geflohen. Zudem sei sie während eines Besuchs des Bazars von hinten von einem Mann in einer Burka auf der Schulter berührt und angesprochen worden. Dieser habe sie als Schwiegertochter von S. N. (Grossvater des Beschwerdeführers) bezeichnet. Sie sei dermassen erschrocken, dass sie geschrien habe, woraufhin sich der Mann entfernt habe. B. Mit Verfügung vom 16. April 2014 (eröffnet am 17. April 2014) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahmen hingegen auf. C. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 (Datum Poststempel) reichten die Be-

E-2730/2014 schwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin unter Beilage der auf Seite 7 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 7) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2014 seien aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und sie seien als Folge als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-2730/2014 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die dargestellte Verfolgungshandlung habe sich im Jahre 2005/2006 zugetragen und damit vier bis fünf Jahre vor der Ausreise. Es fehle der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Flucht. Die Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Vorfall mit dem in einer Burka verkleideten Mann habe die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Anhörung erwähnt, nicht jedoch bei der Befragung. Nach schriftlicher Konfrontation habe sie erwähnt, er sei ihr an der Befragung gesagt worden, nur kurz zu erzählen. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie das Ereignis anlässlich der Befragung wenigstens in einem kurzen Satz erwähnt hätte. Das Vorbringen mache somit einen nachgeschobenen Eindruck und halte den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 4.2 Die Beschwerdeführerin räumt durch ihre Rechtsvertreterin in der Rechtsmitteleingabe vorab ein, sie habe aufgrund des sozialen Sittenkodexes in ihrer Heimat und den gesellschaftlichen Gegebenheiten den Sachverhalt der Vorinstanz gegenüber nicht vollständig offengelegt. Nachdem sie von dem in einer Burka verkleideten Mann auf dem Bazar

E-2730/2014 angesprochen worden sei und laut geschrien habe, sei sie von ihrer "Schwiegermutter" (Grossmutter des Beschwerdeführers) gefragt worden, was los sei. Als diese von dem verkleideten Mann erfahren habe, habe sie gesagt, sie müssten sofort nach Hause und habe ein Taxi geholt. Während sie auf ihre "Schwiegermutter" gewartet habe, sei sie plötzlich in ein Auto gezerrt worden. Weil sie sich gewehrt und geschrien habe, sei sie zudem geschlagen worden. Nach etwa einer halben Stunde Fahrt, sei sie in einem Zimmer eingeschlossen worden. Sie habe geweint, geschrien und aufgrund der Probleme der Familie ihres Mannes mit den Taliban gefürchtet, enthauptet oder verbrannt zu werden. Nach einigen Stunden seien zwei vermummte Männer erschienen und hätten sie barbarisch vergewaltigt, so dass sie bewusstlos geworden sei. In derselben Nacht hätten sie sie wieder in die Nähe ihres Hauses gebracht und dort liegen gelassen. Passanten hätten sie nach Hause gebracht. Als die Familie ihres Mannes sie gesehen hätten, hätten sie gesagt, dies sei eine unerträgliche Schande für sie. Als sie nach mehreren Stunden immer noch schwere Verletzungen und Blutungen gehabt habe, sei sie von der Familie ins Krankenhaus gebracht worden. Zwei Tage später sei ihr "Schwiegervater" (Grossvater des Beschwerdeführers) zur Polizei vorgeladen worden. Diese habe ihm gesagt, er solle keine Anzeige aufgeben, um die Familie nicht zu entehren. Sie hätten ihm den Bericht des Krankenhauses mitgegeben und er sei nach Hause gegangen. Von ihr habe er verlangt, mit niemandem über den Vorfall zu sprechen und alles zu vergessen. Nachdem dieser Vorfall in der Zeitung publiziert und sie und ihr "Schwiegervater" namentlich erwähnt worden seien, sei sie wegen der über die Familie gekommenen Schande zu ihrem Ehemann geschickt worden, welcher sich in einem Dorf versteckt habe. Nach etwa zwei Monaten habe ihr "Schwiegervater" beide abgeholt und sie seien aus Afghanistan in die Schweiz geflohen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden das handschriftliche Schreiben der Beschwerdeführerin mit der Schilderung der Vergewaltigung, sodann eine, vermutlich in Persisch ausgefüllte, "Admission Form" des (…) Hospital sowie einen Artikel aus der afghanischen Internetzeitung "(…)" über die Vergewaltigung ein. 5. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt ist, beurteilt sich indessen im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berück-

E-2730/2014 sichtigt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 und 1045). 5.2 Die Beschwerdevorbringen können für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zweifellos von rechtserheblicher Bedeutung sein (Art. 3 AsylG). Die Darstellung beruht zwar zunächst auf blossen Parteibehauptungen; sie ist aber derart detailreich und konkret, dass sie die Glaubhaftigkeit für sich hat (Art. 7 AsylG). Der rechtseherbliche Sachverhalt ist in der angefochtenen Verfügung nur noch in Umrissen erkennbar und durch die nachträglichen Parteivorbringen (geltend gemachte Vergewaltigung als Ausreisegrund) unvollständig geworden. Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdegrund von Art. 106 Bst. b AsylG (unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erfüllt ist, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Die Sache ist grundsätzlich zur Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei denn, dass der Sachverhalt im Beschwerdeverfahren ergänzt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt ohne Einschränkung zu überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4). 5.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an

E-2730/2014 die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Beilage der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Anträge der Beschwerdeführenden sind damit gegenstandslos geworden und nicht weiter zu behandeln. 6. 6.1 Gemäss Art. 63 VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Abs. 1); Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Abs. 2); einer obsiegenden Partei dürfen nur Kosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Abs. 3). Die Beschwerdeführenden wurden zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen (BFM-Akten, A23/12 F2 und A25/9 F2). Die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verschleiern offensichtlich missachtet. Die Rechtsprechung nimmt auch bei verspäteten Vorbringen grundsätzlich an, dass die Mitwirkungspflicht verletzt ist, erkennt aber ausnahmsweise, unter besonderen Umständen, eine entschuldbare Pflichtverletzung. Als Beispiel werden Folteropfer, traumatisierte Personen sowie unter gewissen Umständen Mitglieder einer verbotenen Partei oder Organisation genannt (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3; EMARK 1998 Nr. 4 E. 5.4 S. 25). Eine solche Ausnahme lässt sich hier annehmen. Aufgrund ihres Sittenkodexes, der in ihrem Heimatstaat notorischen gesellschaftlichen Ächtung der gesamten Familie der Betroffenen einer solchen Tat sowie der Ermahnung ihres "Schwiegervaters", nicht über den Vorfall zu sprechen, ist von einer entschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen. Immerhin bekundete offenbar selbst die Rechtsvertreterin grösste Mühe, die Beschwerdeführerin zur Schilderung des Vorfalls zu überzeugen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten aufgrund Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 63 Abs. 3 VwVG ist somit zu verzichten. 6.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten kann der Vertretungsaufwand jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist auf Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorin-

E-2730/2014 stanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2730/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 16. April 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:

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