Abtei lung V E-273/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . M a i 2010 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Türkei, vertreten durch _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Einbezug ins Familienasyl; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-273/2007 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin kam mit dem Vater, der Mutter und den (...) Schwestern B._______ und C._______ – wie vom Rechtsvertreter in seinem ans BFM gerichteten Schreiben vom 15. Oktober 2004 angekündigt – von Deutschland her kommend am 18. Oktober 2004 in die Schweiz, wo sie gemeinsam ein Asylgesuch stellten. Im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung war die Beschwerdeführerin (...) Jahre alt, während ihre Schwestern weniger als (...) (B._______) respektive (...) (C._______) vor dem Erreichen der Mündigkeit standen und im Asylverfahren ihrer Eltern (...) Aufnahme fanden. Der Rechtsvertreter wies in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2004, welchem er diverse Beweismittel beilegte, auf die Gefährdungssituation der Familie im Heimatstaat hin und schilderte unter Verweis auf ein beigelegtes einzelrichterliches Urteil des Verwaltungsgerichts (...) vom (...) 1998 das durchlaufene Asylverfahren in Deutschland. A.b Am 21. Oktober 2004 (Empfangsstelle Basel; Protokoll: A1), 17. November 2004 und 2. Februar 2005 (Migrationsdienst [...]; Protokolle: A8 und A11) fanden die Anhörungen der Beschwerdeführerin zu den Personalien, Ausreise- und Asylgründen und zur allfälligen Rückkehr nach Deutschland statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Vater werde in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt. Er habe im Jahr 1991 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. 1993 seien ihm zu unterschiedlichen Zeiten und auf unterschiedliche Weise die Ehefrau und die (...) aus der Türkei nach Deutschland gefolgt. Nach Ablehnung der Asylgesuche hätten sie in Deutschland bei Verwandten Unterschlupf gefunden. Ihnen drohe die Abschiebung in die Türkei. Sie sei in die Schweiz gekommen, weil Deutschland die Anwesenheit ihrer Familie nicht mehr akzeptieren wollte. Sie möchte ihre Schulen in der Schweiz beenden und sich hier die Basis für "eine richtige Zukunft" schaffen. Ihr politisch verfolgter Vater sei von der Türkei ausgebürgert worden und habe nach einem langen Verfahren die Staatsbürgerschaft wieder erhalten. Daraufhin sei er erneut ausgebürgert worden. Deutschland habe ihn aufgefordert, wiederum den Antrag auf die Erteilung der türkischen Staatsbürgerschaft zu stellen, was er abge- E-273/2007 lehnt habe. Als (...)jährige sei sie aus der Türkei ausgereist und wisse nicht Bescheid über die politischen Tätigkeiten ihres Vaters. Sie könne sich aber erinnern, dass er sich versteckt habe und ihre Familie ihm das Essen ins Versteck habe bringen müssen. Sie wisse nicht mehr, ob Behördenmitglieder zu Hause erschienen seien. Ihr selbst sei in der Türkei nichts passiert. Sie und ihre Familie würden zur Türkei keine Kontakte pflegen. Sie beherrschte die türkische Sprache nicht und könne weder Türkisch schreiben noch lesen. Die Familie habe Verwandte in (...) und in der Schweiz. Sie beantrage, nicht von den Familienangehörigen getrennt und ins Gesuch des Vaters eingeschlossen zu werden. B. B.a Auf Anfrage des BFM erklärten sich die deutschen Behörden mit Telefax vom 12. Januar 2005 zur Übernahme aller (...) Familienmitglieder bereit. B.b Das BFM verfügte mit Verfügung vom 2. Februar 2005 die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin – und mit separater Verfügung auch die ihrer Eltern und Schwestern (...) – nach Deutschland und stützte sich dabei auf die damals geltenden Bestimmungen in Art. 42 Abs. 2 und 3 altAsylG (Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), welche mit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision am 1. Januar 2008 aufgehoben wurden. Es erklärte seine Entscheide als sofort vollstreckbar und entzog allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung. B.c Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wurden von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen vereinigt behandelt. Sie wurden mit Urteil vom 15. Juni 2005 gutgeheissen, die Verfügungen des BFM vom 2. Februar 2005 wurden aufgehoben und die Verfahren zum neuen Entscheid an das BFM zurückgewiesen. C. C.a Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 reichte der Rechtsvertreter Informationen und Beweismittel nach. Am 26. Januar 2006 trafen die Asylunterlagen aus Deutschland beim BFM ein. Am 22. Dezember 2005 E-273/2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen. Die Antwort der Botschaft datiert vom 22. November 2006. C.b Mit separaten Verfügungen vom 8. Dezember 2006 – eröffnet am 12. Dezember 2006 – stellte das BFM fest, der Vater der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, und erteilte ihm Asyl. Da die Mutter und die beiden (...) Geschwister der Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, anerkannte es gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG deren abgeleitete Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. Demgegenüber stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2006 sei aufzuheben und ihr sei Familienasyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einholung einer Vernehmlassung und um Heilung der festzustellenden Mängel durch die Beschwerdeinstanz in einem Direktentscheid ersucht. Gleichzeitig wurde im Falle der absehbaren Gutheissung der Beschwerde die vorgängige Einholung einer Honorarnote beantragt. Mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente eingereicht: ein Auszug aus dem Erlass der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung (BSG) vom 18. November 2004 betreffend ein Gesetz über Ausbildungsbeiträge, ein Unterstützungsschreiben vom 9. Januar 2007, ein Bericht über die schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2007 sowie die Kopien aller Asylentscheide der Familie vom 8. Dezember 2006. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 erhob der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts einen Kostenvorschuss. E.b Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Februar 2007 unter Einreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), eventualiter um Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Begleichung des Kostenvorschusses. E-273/2007 E.c Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 sah der Instruktionsrichter von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. F. F.a Mit der gleichen Zwischenverfügung lud der Instruktionsrichter das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b Das BFM beantragte in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und begründete seinen Antrag mit dem Fehlen eines besonderen Grundes im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG. F.c In ihrer Replik vom 25. Juni 2007 hielt die Beschwerdeführerin an den ursprünglich gestellten Beschwerdebegehren fest, führte ihre Gründe weiter aus und verwies auf das beigelegte Schulzeugnis des von ihr besuchten Gymnasiums vom Juni 2007 sowie eine ebenfalls beiliegende Anmeldung an die Universität (...) für ein Germanistikstudium per Herbstsemester 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein E-273/2007 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Akten würden keine konkreten Anhaltspunkte enthalten, wonach die Beschwerdeführerin asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihr solche in der Türkei gedroht haben. Aus der blossen Tatsache, dass ihr Vater aus politischen Gründen gesucht worden sei, könne sie für sich keine Asylrelevanz herleiten. Sie erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei oder in einen Drittstaat sei "in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage (...) als nicht zumutbar" zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen sei. 2.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber vorgebracht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, und das BFM habe Art. 51 Abs. 2 AsylG verletzt. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Sie habe seit dem neunten Altersjahr in Deutschland die Schule besucht und dürfte ihre Gymnasialzeit im Sommer 2007 abschliessen. Im Herbst 2007 möchte sie ein Germanistikstudium beginnen. Aufgrund des engen Familienzusammenhalts wolle sie ihre Studienzeit zu Hause verbringen. Als älteste Tochter sei sie für ihre Angehörigen unentbehrlich, namentlich bei administrativen Vorgängen, schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Herausforderungen. Sie gebe ihrer Familie den notwendigen psychischen Halt und sei besorgt für deren Integration. Ihre Anwesenheit zu Hause sei für die nächsten Jahre unabdingbar. Es sei somit angezeigt, sie den Geschwistern in rechtlicher Hinsicht gleichzustellen und die engen Familienbande zu respektieren. Ausserdem dürfte sie von den Eltern keine Unterstützung bei ihrem Studium erwarten können. Sie erfülle die Voraussetzungen für den Bezug von kantonalen Stipendien nicht (vgl. ...): Es bestehe somit die Situation, dass der schulische Erfolg der Geschwister und der erreichte E-273/2007 Integrationsstand der Angehörigen zu einem wesentlichen Teil auf die Bemühungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, ihr selber aber das eigene Fortkommen trotz entsprechender Fähigkeiten verwehrt oder ungemein erschwert werde. Ein Studium mit Auslandsemester sei bei dieser Sachlage nicht möglich. Sie sei deshalb ins Familienasyl der Angehörigen einzubeziehen. 2.3 Das BFM verlor in seiner Vernehmlassung kein Wort zum Umstand, dass es in der angefochtenen Verfügung die Frage des Familienasyls ungeprüft gelassen hat, stieg aber ohne weiteres in die Argumention zum Art. 51 Abs. 2 AsylG ein und verwies auf die Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie der Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, wo der Begriff der besonderen Gründe dahingehend präzisiert worden sei, dass die existenzielle Bedrohung der betroffenen Person mit der Flucht des sich in der Schweiz befindlichen Flüchtlings in einem ursächlichen Zusammenhang stehen müsse. Dem Begriff "andere nahe Angehörige" ordne der Bundesrat den folgenden Personenkreis zu: volljährige behinderte Kinder, Pflegekinder und andere Personen, die dauernd im gemeinsame Haushalt gelebt und von dieser Gemeinschaft existenziell abhängig seien, oder Personen, die aus einem anderen Grund auf die Hilfe des in der Schweiz lebenden Flüchtlings angewiesen seien. Nach konstanter Praxis werde vorausgesetzt, dass die Aufnahme in der Schweiz zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage unumgänglich sei. Eine blosse finanzielle Abhängigkeit oder ein schlechter Gesundheitszustand des nahen Verwandten genügten für sich noch nicht für die Annahme eines besonderen Grundes. Es sei daher unerlässlich, dass die Person, für welche die Familienvereinigung verlangt wird, in ihrer Existenz ernsthaft bedroht ist und sich dieser Zwangslage nur dadurch entziehen kann, dass sie ins Familienasyl eingeschlossen wird. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Tatsache, dass ihre Eltern auf ihren Beistand angewiesen seien oder sie möglicherweise beim Studium finanzielle Probleme zu gewärtigen habe, nicht ins Asyl des Vaters einzubeziehen. 2.4 Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 verwies der Rechtsvertreter auf seine bisherige Argumentation. Das BFM übersehe, dass es vorliegend nicht um die Frage gehen könne, ob der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben sei, zu den Angehörigen in die Schweiz zu gelangen. Gefordert sei die Klärung der Frage nach der Notwendigkeit einer rechtlichen Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit den Ange- E-273/2007 hörigen. Der zu beurteilende Sachverhalt kenne keine Spezialregelung im Asylverfahren, weshalb die Beschwerdeinstanz ersucht werde, dies mit differenzierter Auslegung von Art. 51 Abs. 2 AsylG nachzuholen. 3. 3.1 Vorab ist zu untersuchen, ob die formelle Rüge zutrifft, das BFM habe den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt. Gemäss Beschwerdebegründung sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, und das BFM habe sich nicht mit der wesentlichen Frage auseinandergesetzt. Dieser Vorhalt ist vorab zu prüfen, da er im Bejahungsfall eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 3.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb sie um Asyl nachsucht. Die asylsuchende Person hat Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amtsermittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. E-273/2007 3.3 Die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in den Vordergrund gestellten Aspekte beziehen beziehungsweise beschränken sich auf die Tatsache, dass ihr Vater in der Türkei verfolgt ist und sie mit der Familie zusammenbleiben will (A1 S. 4, A8 S. 7 f., A11 S. 2 unten). Wenn nun das BFM in seiner Verfügung nur ihre originäre Flüchtlingseigenschaft prüft (und verneint) und sich dann bereits der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse zuwendet, hat es in der Tat die Begründungspflicht verletzt: Es hätte sich angesichts der familiären Konstellation mit der Frage, ob der Tatbestand von Art. 51 Abs. 2 AsylG erfüllt ist, auseinandersetzen müssen, auch ohne dass dies von der Beschwerdeführerin ausdrücklich unter Hinweis auf die fragliche Gesetzesbestimmung verlangt worden ist. Allerdings hat das BFM in seiner Vernehmlassung die unterlassene Begründung in durchaus genügender Weise nachgeliefert, weshalb dieser Mangel als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten ist. 3.4 Somit liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs vor und die entsprechende Rüge erweist sich als begründet. Der Mangel ist aus dem oben ausgeführten Grund geheilt, weshalb keine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu erfolgen hat. 4. 4.1 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Ein Gesuch um Einbezug eines sich bereits in der Schweiz befindlichen nahen Angehörigen in das Familienasyl eines in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ist mithin nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu verstehen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/19 E. 3.3). 4.2 Das BFM hat die originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft und verneint. Dieser Entscheidteil der Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und bildet mithin auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4.3 Nachfolgend ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einbezug ins Familienasyl – mithin in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl ihres Vaters – als nahe Angehörige gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG zu E-273/2007 beurteilen. Es ist dabei die Frage zu klären, ob sie ihren Geschwistern in rechtlicher Hinsicht (derivative Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls) gleichzustellen ist. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das BFM Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht korrekt angewandt habe. Sie sei trotz ihrer Volljährigkeit nicht aus der Flüchtlingseigenschaft und dem Asyl des Vaters beziehungsweise der Familie auszuschliessen. Sie habe stets mit der Kernfamilie gelebt, habe das 18. Altersjahr im Zeitpunkt der Asylerteilung nur knapp überschritten und sei immer noch in Ausbildung (gemäss Voranmeldung: seit Herbstsemester 2007 an der [...] Universität [...]). Sie sei für ihre Familie eine moralische Stütze und fungiere als Beistand und Beraterin im Administrativen und Kommunikativen. Sie spiele innerhalb der Familie seit Jahren eine zentrale Rolle und sei massgebend für die Integration der Eltern und der jüngeren Geschwister – für Letztere auch als Hilfe bei den schulischen Aufgaben – verantwortlich. Es bestehe somit ein sehr enges Abhängigkeitsverhältnis zur Familie. Ihr Nichteinbezug in den rechtlichen Status der Restfamilie wäre stossend. 4.3.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können "andere nahe Angehörige" von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Anders als Ehegatten, Personen mit eingetragener Partnerschaft und minderjährige Kinder, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf einen Einschluss in das Familienasyl haben, besteht für andere nahe Angehörige kein solcher Anspruch auf Vereinigung mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Familienmitglied beziehungsweise auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asylstatus. Andere nahe Familienangehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sind (Art. 38 AsylV 1). Art. 51 Abs. 2 AsylG räumt der entscheidenden Behörde diesbezüglich ein Ermessen ein; sie hat dabei auf den Einzelfall bezogene Umstände zu berücksichtigen und sich durch humanitäre Überlegungen leiten zu lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 7 E. 3b). Gemäss Praxis liegt ein besonderer Grund dann vor, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammenzuleben (EMARK 1994 E-273/2007 Nr. 7 E. 2). Im Weiteren wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes vorausgesetzt; dieses muss sich persönlich um den in das Familienasyl einzubeziehenden Verwandten kümmern und ihn nicht bloss bereit und fähig sein, ihn finanziell oder moralisch zu unterstützen (EMARK 2001 Nr. 24 E. 3; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c). Ausnahmsweise kann die Abhängigkeit und Betreuungsbedürftigkeit auf Seiten der als Flüchtling anerkannten und Asyl geniessenden Person liegen (EMARK 1994 Nr. 9 E. 2c). 4.3.3 Dass die mittlerweile (...)-jährige Beschwerdeführerin zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer einseitigen oder gegenseitigen dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen wäre, in enger Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern und den Geschwistern zu leben, ist vor dem geltend gemachten Hintergrund zu verneinen. Es mag zwar zutreffen, dass sie sich mit uneigennützigem Einsatz um ihre Eltern und ihre Geschwistern gekümmert hat und ihnen bei der Integration, bei Behördenkontakten, bei allem Administrativen und, bezüglich der Geschwister, bei schulischen Aufgaben beigestanden ist. Dazu war die Beschwerdeführerin angesichts der ihr erteilten vorläufigen Aufnahme aber auch in der Lage, ohne dass ihr in Anwendung des Ausnahmetatbestandes von Art. 52 Abs. 2 AsylG der gleiche Status wie der Restfamilie verliehen wurde. Von einer Abhängigkeit von Familienmitgliedern, die im Sinne des oben (E. 4.3.2 a.E.) ausgeführten Ausnahmetatbestandes ohne die Unterstützung der einzubeziehenden Person in einer existenzbedrohenden Lage verweilen oder in eine solche geraten würden, kann nicht die Rede sein. Die beiden Schwestern haben ebenfalls den grössten Teil ihres Lebens ausserhalb der Türkei – in Deutschland und der Schweiz – verbracht und sind, zumal sie mittlerweile erwachsen sind, auf eine das übliche innerfamiliäre Zusammenwirken übersteigende Unterstützung nicht angewiesen. Auch bei den Eltern liegen – und lagen zur Zeit ihrer Anerkennung als Flüchtlinge – keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die wegen Behinderung, Krankheit, Alter oder anderweitig bedingter Hilflosigkeit unabdingbar nach einer Unterstützung durch die älteste Tochter verlangten. Zwar ist es in der Tat sinnvoll und anstrebenswert, dass die Mitglieder einer Familie den gleichen Rechts- und Aufenthaltsstatus haben. Dieses Postulat erstreckt sich aber nur auf die Kernfamilie, zu welcher E-273/2007 eine erwachsene Tochter im Sinne des gesetzlichen Verständnisses dieses Begriffs nicht mehr gehört. Die Behauptung in der Eingabe vom 25. Juni 2007, der Beschwerdeführerin sei wegen des fehlenden Asyls das Absolvieren eines Studiums verwehrt beziehungsweise der Besuch eines Auslandsemesters verunmöglicht, wird weder belegt noch könnte in diesem Umstand ein besonderer Grund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG erblickt werden. 4.3.4 Es liegt demnach kein besonderer Grund vor, der es rechtfertigt, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl einzubeziehen respektive sie ihren Geschwistern in rechtlicher Hinsicht gleichzustellen. Das BFM hat demnach ihr Gesuch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylerteilung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar angesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichten Ergänzung der Begründung der Verfügung auf Beschwerdeebene geheilt; aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihr jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von einer Kostenauflage abzusehen wäre (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 mit weiterem Hinweis). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer allerdings ausdrücklich nicht die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt (vgl. act. 1 E-273/2007 sub Ziff. 1 S. 3), weshalb der festgestellte und geheilte Kassationsgrund nur als hälftiges Obsiegen und die reformatorisch getroffene Beschwerdeabweisung als hälftiges Unterliegen zu gewichten sind. Allerdings ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der nachgewiesenen Bedürftigkeit und in Anbetracht der bei Beschwerdeerhebung intakten Erfolgschancen gutzuheissen. 6.2 Angesichts des Gesagten ist der Beschwerdeführerin schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene, im Umfang des Unterliegens auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die vom Instruktionsrichter eingeholte Kostennote vom 22. April 2010 weist einen Zeitaufwand von 12,43 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 240.– und Barauslagen in der Höhe von Fr. 18.90 aus. Dieser Aufwand scheint in Anwendung der Bemessungsgrundsätze von Art. 7 ff. VGKE als vertretbar. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 1'600.– (inklusive Mehrwertsteueranteil) festzusetzen und das BFM zu ihrer Entrichtung zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite) E-273/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-273/2007 - (...) Seite 15