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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2011 E-2712/2011

23 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,983 mots·~10 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. März 2011 /

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2712/2011 Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. März 2011 / N (…).

E-2712/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 16. August 2010 (Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) gelangte und unter Hinweis auf ihre Zwangsrekrutierung durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Jahre (…), wo sie in der Folge wegen ihrer (…) ausschliesslich für Bürodienste eingesetzt wurde, ihrer nach zwei Jahren gelungenen Flucht, die darauffolgende Internierung in einem Rehabilitation Camp und die nach ihrer Entlassung erfolgten Drohungen durch unbe-kannte Dritte und die srilankischen Sicherheitskräfte um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sie eine Bestätigung (Detention attestation) ihrer Festhaltung im Camp, ausgestellt durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) am 11. August 2010, und eine Entlassungsbescheinigung (Release certificate) des Coordinating Center of Rehabilitation B._______ einreichte, dass die Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. August 2010 aufforderte, für den Fall, dass sie an ihrem Gesuch festhal-te, eine Reihe von konkreten Fragen zu beantworten und Dokumente einzureichen, die zur Stützung der Vorbringen geeignet wären, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. September 2010 (Eingangsstempel) die bereits geltend gemachten Vorbringen zum Teil wörtlich wiederholte und ergänzend vorbrachte, sie sei aufgefordert worden, zur Unterschrift auf das Civil Office C._______ zu kommen, und da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen und nach D._______ gezogen sei, hätten sie Leute des Civil Office am neuen Wohnort aufgesucht, sie könne wegen ihrer Vorgeschichte nirgends in Sri Lanka unbehelligt leben, dass die Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 zu einer Befragung einlud, anlässlich welcher diese ihre bereits schriftlich geltend gemachten Vorbringen im Einzelnen erläu-terte und weitere Ausführungen zu ihrer Situation machte, dass das Protokoll der Befragung und das Asyldossier von der Bot-schaft mit Begleitschreiben vom 26. Oktober 2010 dem Bundesamt überwiesen und in der darin enthaltenen Einschätzung der Beschwer-deführerin angemerkt wurde, dass der Tod ihres Bruders diese merk-lich

E-2712/2011 mitgenommen habe, die Ausführungen würden zum Teil etwas selt-sam, aber aufgrund der offenen und fast kindlichen Art der Beschwerdeführerin durchaus als plausibel erscheinen, dass die Beschwerdeführerin, wenn die Bedrohungen wirklich so mas-siv wären, wohl zu ihrer (…) nach E._______ hätte ziehen können, was sie aber bis jetzt nicht gemacht habe, dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2011 (Eingangsstempel) erneut an die Botschaft gelangte und darauf hinwies, die Drohungen durch das Civil Office und die srilankischen Sicherheitskräfte hätten stark zugenommen und es seien vermehrt aus den Rehabilitation Camps entlassene Personen verschwunden oder umgebracht worden, dass angeblich Todesschwadronen dafür verantwortlich seien, weshalb sie um ihr Leben fürchte, dass dieses Schreiben und die beigelegte Beglaubigung ihrer Vorbrin-gen durch einen srilankischen Anwalt an das Bundesamt weitergeleitet wurden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. März 2011 der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und deren Asylgesuch ablehnte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. März 2011 (Eingangsstempel) nochmals an die Botschaft gelangte und vorbrachte, sie habe eine Aufforderung erhalten, persönlich im Navy Camp F._______ vorbeizukommen, welcher sie am (…) Folge geleistete habe, und dass sie dort angehalten worden sei, monatlich zur Unterschrift ins Camp zu kommen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 16. März 2011 mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2011 (Eingangsstempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dabei im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholte und zusätzlich vorbrachte, das mo-natliche Leisten der Unterschrift im Navy Camp sei mit Schikanen ver-bunden, sie beantrage die Gewährung von Asyl in der Schweiz,

E-2712/2011 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Gericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach von der Rechtzeitig-keit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend

E-2712/2011 aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-heit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-ben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen-den, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefähr-dung

E-2712/2011 im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-ten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass das Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid darauf hinweist, zwecks Abklärung des Sachverhalts könne einer Person ge-stützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz be-willigt werden, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie werde seit ihrer Entlassung aus dem Rehabilitation Camp von Männern aufgesucht, wel-che sich als Civil Officers ausgeben würden, und es angesichts der Ereignisse in den letzten Jahren zwar verständlich sei, dass diese sich fürchte und Angst vor einer erneuten Inhaftierung habe, aber das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts die-ne, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden stehe, eine solche aber aufgrund fehlender Intensität keinen Verfolgungscharak-ter aufweise, dass die Beschwerdeführerin zudem angebe, während ihrer Internie-rung im Rehabilitation Camp nicht misshandelt und nach knapp einem Jahr bedingungslos freigelassen worden zu sei, dass sie von den srilankische Behördne einen Reisepass ausgestellt erhalten habe und problemlos nach Colombo habe reisen können, dass deshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin werde von den srilankischen Behörden nicht mehr als Gefahr für die Sicher-heit des Staates angesehen,

E-2712/2011 dass die Beschwerdeführerin weiter vorbringe, in letzter Zeit seien aus den Rehabilitation Camps entlassene Personen getötet worden oder verschwunden, dass sie Todesschwadronen hinter diesen Taten vermute, und obwohl ihr persönlich bis anhin noch nichts wiederfahren sei, sie sich vor die-sen fürchte, dass betreffend eine angebliche Verfolgung durch eine derartige Gruppierung anzumerken sei, dass diese seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 durch den Staat nicht mehr unterstützt würden und deren Einfluss stark abgenommen habe, dass es sich bei den weiterhin vorkommenden Übergriffen um Verfolgungsaktivitäten seitens Dritter handle und der Staat als schutzfähig gelte, weshalb sich die Beschwerdeführerin an die srilankischen Behörden wenden könne, wogegen auch ihre knapp einjährige Internie-rung in einem Rehabilitation Camp nicht sprechen würde, dass demnach die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant seien, woran auch die eingereichten Dokumente nichts ändern könn-ten, und bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu ver-zichten sei, auf allenfalls vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen, dass folglich die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Ein-reise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage und der Ausführungen des BFM beziehungsweise der Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Schluss kommt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, dass das Gericht zwar Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin hat (die sich allerdings für einen nicht geringen Teil der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka nicht besser präsentiert), aber in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass den geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfolgungscharakter zu-kommt, und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Perso-nen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unab-hängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf

E-2712/2011 Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, dass demnach ohne weiteren Begründungsaufwand insgesamt der Schluss zu ziehen ist, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimat-land keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu-tun, weshalb ihr ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2712/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand:

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