Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2710/2014
Urteil v o m 1 3 . Juni 2014 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / N (…).
E-2710/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit englischsprachigem Schreiben vom 23. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, wohnhaft in B._______, Batticaloa, Sri Lanka – bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl (A12/14). Auf Aufforderung der Botschaft hin reichte sie mit Eingaben vom 13. Juni 2011 und 7. Juli 2011 weitere Informationen zu ihrem Asylgesuch ein (A14/1; A16/9). Am 9. August 2011 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört (A18/12). In den genannten Eingaben sowie anlässlich der Anhörung vom 9. August 2011 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: A.b Sie sei mit ihrer Familie in C._______, Batticaloa, aufgewachsen und habe ihre Mutter und sechs ihrer Geschwister im Tsunami im Jahr 2004 verloren. Bis 2007 habe sie zusammen mit ihrem jüngeren Bruder bei ihrem Onkel in D._______, Batticaloa, gelebt, wo sie auch ihren heutigen Ehemann, E._______, kennengelernt habe. 2007 habe sie im Rahmen eines Tsunamiprojektes ein Haus in B._______ erhalten, wo sie seither mit ihrem Bruder wohne. Ihr Ehemann, dessen Asylgesuch mit BFM- Verfügung vom 23. Januar 2009 abgewiesen wurde (A8/6), sei von 1994 bis 2001 – zuletzt als [Funktion] – bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, wobei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Im Jahr 2000 sei er von den LTTE dazu beauftragt worden, (…). Was weder der Ehemann der Beschwerdeführerin noch die LTTE gewusst hätten: (…), weshalb dessen Familie dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht wohlgesinnt sei und ihm nachstelle. Im Jahr 2001 sei der Ehemann den LTTE entflohen und von der Polizei in Batticaloa festgenommen worden. Er sei ins (…) Rehabilitation Centre verbracht worden, habe dort eine Ausbildung (…) genossen und sei Ende Oktober 2002 wieder in die Freiheit entlassen worden. Im Jahr 2005 sei er nach Katar arbeiten gegangen. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2008 hätten sie schliesslich geheiratet und er sei in ins Haus der Beschwerdeführerin in B._______ eingezogen. Einen Monat nach der Hochzeit, im September 2008, sei er wegen Mordverdachts für einen Tag festgenommen worden. Im November 2009 hätten unbekannte Männer den Ehemann bei dessen Schwester in D._______, wo sich dieser zwischen 2008 und 2010 gelegentlich aufgehalten habe, gesucht. Daraufhin sei der Ehemann im Mai 2010 nach Saudi Arabien ausgereist, von wo er am 2. August 2011 wieder zurückgekehrt sei. Abgesehen von der eintägigen Festnahme im September 2008
E-2710/2014 und der Behelligung seiner Schwester im November 2009, habe der Ehemann während seines Aufenthaltes in Sri Lanka von 2008 bis 2010 keine Probleme gehabt und habe (…) in Batticaloa gearbeitet. Während der Landesabwesenheit des Ehemannes von Mai 2010 bis August 2011 sei dieser in Batticaloa wiederholt von unbekannten Männern gesucht worden. Nach der Abreise ihres Mannes sei die Beschwerdeführerin anfänglich zu ihrem Onkel nach D._______ gezogen. Nachdem im November oder Dezember 2010 Unbekannte das Haus des Onkels aufgesucht hätten, um sich nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu erkundigen, habe der Onkel sie aus Sorge um seine eigenen Töchter gebeten, mit ihrem Bruder nach B._______ zurückzukehren. Im April 2011 seien dann zwei unbekannte Männer, die behauptet hätten, Freunde ihres Ehemannes zu sein, bei ihr zu Hause in B._______ vorbeigekommen und hätten sich nach ihrem Mann erkundigt und dessen Telefonnummer und Adresse erfragt. Einige Tage später, am 15. April 2011, sei sie erneut bei sich zu Hause von zwei fremden Männern aufgesucht worden, die sie von ihrem Bruder getrennt, sie befragt und ihr erklärt hätten, dass ihr Ehemann eine problematische Person sei, er sich in Lebensgefahr befinde und sie ihm ausrichten solle, er solle mit ihnen zusammenarbeiten. Sie hätten ihr überdies gedroht, dass sie sich in Gefahr begeben würde, wenn sie jemandem von den Besuchen erzähle. Am 25. Mai 2011 seien wiederum zwei unbekannte Männer zu ihr gekommen und hätten sie gefragt, ob sie die Nachricht an ihren Ehemann weitergeleitet habe und dieser nun nach Sri Lanka zurückkomme. Am 23. Juni 2011 habe es an ihrer Haustüre geklingelt; vor der Türe seien zwei unbekannte Männer gestanden, die sie gefragt hätten, weshalb sie ihrem Ehemann nicht mitgeteilt habe, dass er nach Sri Lanka zurückkommen solle. Sie hätten ihrem Mann ausrichten lassen, dass er sofort nach Hause kommen solle, wenn ihm seine Frau etwas bedeute. Von diesem Tag an hätten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder die Nacht nicht mehr [zu Hause] verbracht, sondern hätten jeweils bei einer Freundin oder bei einem Onkel im Dorf übernachtet. Schliesslich seien am 27. Juli 2011 erneut zwei fremde Männer bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten sie gewarnt, dass sie in Gefahr sei, wenn sie ihren Ehemann nicht bald nach Sri Lanka zurückhole. Aus Angst vor diesen unbekannten Männern, die ihn während seiner Abwesenheit aufgesucht hätten, sei ihr Ehemann nach der Rückkehr aus Saudi Arabien zu seiner Schwester in F._______ gezogen, welche dort in einem Angestelltenzimmer wohne.
E-2710/2014 Aufgrund dieser Ereignisse und der Tatsache, dass ihr Ehemann nicht bei ihr sei, um sie zu schützen, lebe die Beschwerdeführerin in Batticaloa in ständiger Angst. Auch könne sie nicht an einen anderen Ort in Sri Lanka ziehen, weil sie sich im ganzen Land bedroht fühle. A.c Zwischen dem 3. Oktober 2011 und dem 23. April 2014 sendete die Beschwerdeführerin insgesamt dreizehn Briefe an die Botschaft, in denen sie sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigte und im Wesentlichen Folgendes geltend machte: Mit Schreiben vom 28. Mai 2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Polizei bei ihr zu Hause in B._______ vorbeigekommen sei. Der Grund des polizeilichen Besuches lässt sich dem Schreiben indes nicht entnehmen (A24/3). Am 5. März 2013 informierte die Beschwerdeführerin die Botschaft schriftlich darüber, dass ihr Ehemann am 3. Februar 2013 vom C.I.D. (Criminal Investigation Department) in F._______ aufgesucht und zur Polizeistation (…) mitgenommen worden sei, wo er von 8.00 bis 14.00 Uhr verhört worden sei (A26/3). Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 setzte die Beschwerdeführerin die Botschaft davon in Kenntnis, dass sie zwischenzeitlich auch anonyme Drohanrufe bekämen und erneut unbekannte Personen zur ihr nach Hause gekommen seien und ihren Ehemann gesucht hätten (A29/4). In ihrem Brief vom 7. Januar 2014 berichtete sie darüber, Zwillinge geboren zu haben (A31/4). In ihrem letzten Schreiben vom 23. April 2014 ersuchte sie die Botschaft, mit der Begründung, eine dringende Mitteilung machen zu müssen, um eine weitere Anhörung (A35/3). B. Mit Verfügung vom 16. April 2014 – von der Botschaft mit Schreiben vom 28. April 2014 an die Beschwerdeführerin weitergleitet – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in Sri Lanka keiner akuten Gefährdung ausgesetzt sei. Zwar sei vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den LTTE angehört habe, nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Den Massnahmen der sri-lankischen Behörden, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus durch die LTTE zu sehen seien und deshalb als legitim eingestuft werden müssten, komme indessen mangels Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu. Auch den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Haus-
E-2710/2014 besuchen und Bedrohungen mangle es an der für die ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG nötigen Intensität. Überdies seien die geltend gemachten Behelligungen lokal beschränkt, weshalb sich die Beschwerdeführerin diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas entziehen könnte, was ihr gleichzeitig ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann ermöglichen würde. C. Gegen diesen Entscheid des BFM erhob die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe, datiert am 8. Mai 2014, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um eine weitere Anhörung bei der Botschaft. Zur Begründung ihrer Begehren führte sie aus, dass es allgemein bekannt sei, dass Personen, die aus einem Rehabilitation Centre zurückkehrten, regelmässig belästigt, in Probleme verwickelt und festgenommen würden. Seit der Entlassung ihres Ehemannes aus dem Rehabilitation Centre im Oktober 2002 sei sie denn auch ständiger Bedrohung ausgesetzt und lebe in Angst um sich selbst und ihre Kinder. Auch könne ihr Ehemann, der sich aufgrund seiner Vergangenheit verstecken müsse, ihr nicht beistehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die angefochtene BFM-Verfügung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Botschaft, datiert am 28. April 2014, zugestellt. Wann die Verfügung bei der Beschwerdeführerin eingetroffen ist und sie somit da-
E-2710/2014 von Kenntnis nehmen konnte, lässt sich den Akten indes nicht entnehmen. Gemäss der internetbasierten Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, track & trace, traf die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht, datiert am 8. Mai 2014, (Sendungsnummer […]) am 19. Mai 2014 bei der Schweizerischen Post in Zürich ein. Die Rechtsmitteleingabe wäre somit selbst dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Botschaft der Beschwerdeführerin die Verfügung direkt am 28. April 2014 eröffnet hätte (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 VwVG). Die Beschwerde ist demnach in jedem Fall frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – darüber befunden werden kann. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
E-2710/2014 mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 3. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 3-5 m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft die Beschwerdeführerin am 9. August 2011 zu ihren Asylgesuchsgründen angehört. Auf eine weitere Anhörung durch die Botschaft besteht nach dem Gesagten kein Anspruch, weshalb dem in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin sinngemäss gestellten Antrag, sie sei von der Botschaft erneut zu einer Anhörung einzuladen, nicht zu entsprechen ist. 4. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis).
E-2710/2014 5. 5.1 Um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist, muss angesichts der vorgebrachten Gesuchsgründe insbesondere der Frage nachgegangen werden, ob aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft des Ehemannes beziehungsweise seiner Verbringung in ein Rehabilitation Centre die Gefahr einer Reflexverfolgung bestand beziehungsweise heute besteht. So können asylrelevante Nachteile gemäss Art. 3 AsylG auch aus einer Reflexverfolgung entstehen, bei der sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige erstrecken. Dies ist insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant (vgl. Entscheid D-3692/2006 vom 7. April 2009 E. 4.1 und 4.2 m.w.H.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). 5.2 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ihr Ehemann den LTTE bereits im Jahr 2001 entflohen ist und schon im Oktober 2002 aus dem Rehabilitation Centre entlassen wurde (A18/12, S. 5). Seither sind mehr als zehn Jahre vergangen, in denen der Ehemann selbst, gemäss Aktenlage, keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Zwar wurde er nach Angaben der Beschwerdeführerin in dieser Zeit zwei Mal festgenommen, nämlich im September 2008 und im Februar 2013 (A18/12, S. 5; A26/3). Allerdings dauerte die erste Festnahme, die selbst bereits über fünf Jahre zurückliegt, nur einen Tag und stand mit der Aufklärung des Mordes an einem Zivilisten in B._______ (A18/12, S. 5; A3/17, S. 11, Rz. 6.4.1) – und mithin kaum mit der Vergangenheit des Ehemannes als LTTE-Mitglied und seinem Aufenthalt im Rehabilitation Centre – im Zusammenhang. Auch der Freiheitsentzug im Rahmen der zweiten Festnahme erstreckte sich lediglich auf einige Stunden (von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr). Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese zweite Fest-
E-2710/2014 nahme des Ehemannes aufgrund seiner Vergangenheit erfolgte (A26/3). Zudem hatte der Ehemann, abgesehen von der genannten Festnahme im September 2008, von 2008 bis 2010 und somit unter anderem in einer der heissesten Phasen des sri-lankischen Bürgerkrieges (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Uno fordert Untersuchung von Kriegsverbrechen in Sri Lanka, 26. April 2011; NZZ, Die Killing Fields von Sri Lanka, 21. März 2013), keine Probleme mit den LTTE oder den sri-lankischen Behörden und konnte ohne Bedenken (…) in Batticaloa arbeiten (A18/12, S. 6 f.). Da somit bereits dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abzusprechen ist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist beziehungsweise begründete Furcht hat, einer solchen Gefährdung ausgesetzt zu werden. Auch die von der Beschwerdeführerin vage geschilderten Hausbesuche und Bedrohungen von unbekannten Männern, welche nach der Ausreise des Ehemannes nach Saudi Arabien im Jahr 2010 ihren Anfang nahmen und bis heute andauerten, weisen nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf (A18/12, S. 5 und 9). So sind den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie an Leib oder Leben oder mit dem Entzug der Freiheit bedroht wurde. Auch dürften sie die Behelligungen nicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihr ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Folglich erscheint die Furcht der Beschwerdeführerin, künftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, aus objektiver Sicht auch aufgrund ihrer eigenen Erlebnisse nicht berechtigt. Gegen ein erhebliches persönliches Furchtempfinden spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend an eine andere Adresse, zum Beispiel zu ihrem Ehemann nach F._______, gezogen wäre, wenn sie die dringende Befürchtung gehabt hätte, bei weiteren Hausbesuchen an Leib und Leben bedroht zu werden. Dies war jedoch während des gesamten Verfahrens nicht der Fall, gab die Beschwerdeführerin in ihren zwischen dem 3. Oktober 2011 und dem 23. April 2014 an die Botschaft geschickten Briefen als Korrespondenzadresse doch stets ihre Anschrift in B._______ an (A20-A21; A23-A32; A35/3). Eine von den srilankischen Behörden für die Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr einer Reflexverfolgung ist schliesslich auch deshalb als gering einzustufen, weil die Behörden aufgrund der vorübergehenden Festnahme des Ehemannes im Februar 2013 wohl über dessen Aufenthalt in F._______ ori-
E-2710/2014 entiert sind, weshalb keine Veranlassung mehr bestehen würde, den Ehemann bei der Beschwerdeführerin in B._______ zu suchen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin wenig wahrscheinlich ist, dass diese aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Folglich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin keine Gefährdung nach Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. Die Einreisebewilligung wurde demnach zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2710/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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