Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2708/2014
Urteil v o m 2 8 . M a i 2014 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, alle Sri Lanka, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 / N (…).
E-2708/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen wurden, dass der volljährige Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Januar 2014 im VZ Zürich angab, sich vom 28. August 2012 bis 7. Januar 2013 in Finnland aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, aber in der Folge freiwillig in seinen Heimatstaat zurückgekehrt zu sein, wobei er zuvor mit einem von der italienischen Vertretung in Colombo ausgestellten Visum für den Schengenraum nach Finnland gereist sei, dass er am 16. Januar 2014 seinen Heimatstaat erneut verlassen habe und am 22. Januar 2014 von Frankreich her in die Schweiz eingereist sei, dass ihm gleichzeitig zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs oder Finnlands für die Durchführung des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass seine Ehefrau anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Januar 2014 im VZ Zürich ebenfalls angab, (zusammen mit der Familie) mit einem italienischen Visum nach Finnland gereist und von dort nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein, dass sie weiter angab, ihren Heimatstaat zusammen mit ihren Kindern am 20. Januar 2014 verlassen zu haben und von Italien her am 22. Januar in die Schweiz eingereist zu sein, dass ihr gleichzeitig zur allfälligen Zuständigkeit Finnlands oder Italiens für die Durchführung des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sie hinsichtlich Italiens erklärte, dort seitens von Drittpersonen aus ihrem Heimatland in Gefahr zu sein, dass der minderjährige Sohn anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Januar 2014 im VZ Zürich angab, mit seiner Mutter gereist zu sein, und ihre Angaben bestätigte,
E-2708/2014 dass ihm ebenfalls zur allfälligen Zuständigkeit Finnlands oder Italiens für die Durchführung des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM am 21. Februar 2014 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 bzw. Art. 11 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, wozu die italienischen Behörden innert Frist keine Stellung nahmen, dass das BFM dem volljährigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2014 an seinen damaligen Rechtsvertreter auch noch zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu einer Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährte, dass der damalige Rechtsvertreter in seiner Antwort vom 6. Mai 2014 ausführte, seit der Nachricht einer allfälligen Wegweisung leide die Familie an gesundheitlichen Problemen, insbesondere habe sich der (...)spiegel des volljährigen Beschwerdeführers verschlechtert, wobei er an (...) leide, dass ausserdem die Befürchtung geäussert wurde, ohne Prüfung der Asylgründe nach Sri Lanka abgeschoben zu werden, dass weiter auf die Situation von Dublin-Rückkehrern nach Italien und ihre besondere Verletzlichkeit sowie auf die Gefahr einer getrennten Unterbringung hingewiesen wurde, dass zwei Kinder das BFM zudem je mit einem Schreiben vom 5. Mai 2014 darum ersuchten, wegen möglicher Probleme mit Drittpersonen in der Schweiz bleiben zu dürfen, dass der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2014 der Entwurf der Verfügung des BFM zur Stellungnahme zugestellt wurde,
E-2708/2014 dass am 12. Mai 2014 eine entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2014 – eröffnet am 13. Mai 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Mai 2014 gegen diesen Entscheid zusammen mit ihrer Tochter bzw. Schwester (E-2702/2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eventuell um Wiederherstellung [recte: Erteilung] der aufschiebenden Wirkung ersuchten, dass sie ausserdem beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
E-2708/2014 dass der oben erwähnte Rechtsvertreter dem Gericht am 27. Mai 2014 elektronisch mitteilte, das Mandat niedergelegt zu haben,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Spezialbestimmung in Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren – wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt – fünf Arbeitstage beträgt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
E-2708/2014 prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass auf den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, daher nicht einzutreten ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG (SR 142.20) besteht, dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), weshalb auf den Antrag, es sei unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ebenfalls nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
E-2708/2014 dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-III-VO geprüft hat, dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmungen der Dublin-III-VO vorläufig anwendet, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, [EU- Grundrechtecharta]) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III- VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Zuständigkeit Italiens aufgrund der Akten feststeht, dass nämlich die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 21. Februar 2014 um Übernahme der Beschwerdeführenden unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrens-
E-2708/2014 regelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass daran entgegen der Beschwerde die Umstände, dass die Beschwerdeführenden in Italien kein Asylgesuch gestellt haben sowie dass der volljährige Beschwerdeführer aus Frankreich in die Schweiz eingereist ist, nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend machten, sie hätten kein Vertrauen in die italienischen Behörden, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und sie nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofs der Euro-
E-2708/2014 päischen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493), dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass auch nicht dargetan wurde, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere die gesundheitlichen Probleme des volljährigen Beschwerdeführers ([...]) in Italien behandelbar sind und die italienischen Behörden auf den entsprechenden Behandlungsbedarf hinzuweisen sind, dass die Beschwerdeführenden ferner keinen konkreten Nachweis erbracht haben, Italien würde ihnen die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, wobei die italienischen Behörden bei der Überstellung vom BFM darauf hinzuweisen sind, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie handelt, die gemeinsam unterzubringen ist, dass die Beschwerdeführenden betreffend Verfolgung durch Dritte gehalten sind, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden, dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Situation und Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg verwiesen werden, dass den Akten entgegen der Beschwerde auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde,
E-2708/2014 dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen auch keine weiteren Gründe – auch kein medizinisches Argument – erkennbar sind, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel ( Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, die Beschwerdeführenden aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Anträge auf Kostenvorschussverzicht sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden sind, dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaaten seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, abzuweisen ist, dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführenden Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos wird, dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
E-2708/2014 chen Rechtspflege gemäss Art, 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-2708/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: