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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2009 E-2701/2009

1 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,976 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-2701/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . M a i 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Sierra Leone, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2701/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Sierra Leoner aus A._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge wegen Bürgerkriegswirren im Jahre 1999 verliess und mit Hilfe der UNO als Flüchtling nach B._______ (Ghana) geflüchtet sei, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2008 in einem UN-Flüchtlingslager gelebt habe, dass er mit Hilfe eines UNO-Mitarbeiters am 25. Oktober 2008 auf dem Luftweg über C._______ in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 14. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 15. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 1996 hätten Rebellen der "Revolutionary United Front" (RUF) sein Dorf A._______ erobert und dabei viele Dorfbewohner – darunter auch seine Familie – getötet sowie deren Häuser niedergebrannt, dass der Beschwerdeführer habe entkommen können und mit Nachbarn nach Port Loko geflüchtet sei, wo er in der Folge bis im Jahre 1999 in einem UN-Flüchtlingslager gelebt habe, dass die Rebellen im Jahre 1999 nach D._______ vorgestossen seien, worauf die UNO die Flüchtlinge auf dem Meeresweg nach Ghana gebracht hätte, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2008 im UN- Flüchtlingslager von B._______ gelebt habe, dass ein Mitarbeiter der UNO aus Mitleid mit dem Beschwerdeführer dessen Ausreise organisiert habe, worauf er in Begleitung dieses Mannes Ghana auf dem Luftweg verlassen habe, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 25. Oktober 2008 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 14. November 2008 aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer vom 5. bis am 16. Februar 2009 wegen illegalen Handelns mit Drogen in Haft gewesen war, E-2701/2009 dass am 18. Februar 2009 gegen den Beschwerdeführer wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung die Ausgrenzung aus dem Kanton Tessin verfügt wurde. dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 – eröffnet am 23. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass seine Vorbringen zu den Reiseumständen, nie Reisedokumente besessen zu haben und weder am Flughafen in Ghana noch in der Schweiz persönlich kontrolliert worden zu sein, unglaubhaft und stereotyp ausgefallen seien, mit der Absicht, den Asylbehörden seine Identität nicht offen legen zu müssen, dass dem Beschwerdeführer ferner nicht geglaubt werden könne, dass ihm ein fremder Mann, dessen Namen er nicht kenne, die Flugreise in Schweiz bezahlt habe, zumal die illegalen Auswanderer aus Afrika für Schlepper ein ertragreiches Geschäft seien, dass er überdies trotz längeren Aufenthalts in der Schweiz und bis dato weder Schritte zur Beschaffung von heimatlichen Dokumenten unternommen noch versucht habe, die Botschaft in seinem Heimatland zu kontaktieren, was den Schluss zulasse, er sei nicht Willens, Identitätspapiere einzureichen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer auch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, E-2701/2009 dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 27. April 2009 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM vom 21. April 2009 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben, von einer Wegweisung sei in jedem Fall abzusehen und die Akten seien zur materiellen Abklärung der geltend gemachten Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-2701/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-2701/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf diese verwiesen werden kann, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im EVZ Chiasso, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. A1 S. 4), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen und des für seine Reise notwendigen Transitlandes C._______ möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne jemals kontrolliert zu werden (vgl. A1 S. 6; A19 S. 9) – von Ghana mit einem Mitarbeiter der UNO bis in die Schweiz zu gelangen, dass seine Vorbringen zu seiner Flucht aus dem Camp mit Hilfe eines befreundeten UNO-Mitarbeiters nicht zu überzeugen vermögen, zumal E-2701/2009 sich ein Angehöriger der UNO- Hilfstruppen mit Sicherheit nicht einem derartig hohen Risiko aussetzen würde, um einem fremden Menschen zur Flucht aus einem Kriegs-Camp zu verhelfen, insbesondere dieser selbst mit grossen Nachteilen zu rechnen hätte, dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsste, dass er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren muss, und es für jede Person, die sich in einem Kriegs-Camp der UNO aufgehalten hat, möglich ist, sich auszuweisen, zumal NGO's seit dem Jahr 1998 die Flüchtlinge in Lagern registrieren und ihnen Personalausweise ausstellen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangszentrum vom 14. November 2008 und der Anhörung vom 15. April 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, dass er insbesondere in der Erstbefragung angab, seine Eltern seien gestorben, als sie im Haus gewesen seien (vgl. A1 S. 4), wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung ausführte, dass er aus dem Haus E-2701/2009 gerannt sei als er Schüsse gehört habe, ohne nach seinen Eltern zu suchen (vgl. A19 S. 5), dass der auf Nachfrage nach dem Datum des Geschehens erfolgte Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei zu diesem Zeitpunkt minderjährig gewesen und könne sich deshalb nicht an das Datum erinnern, den Widerspruch keineswegs aufzulösen vermag, zumal nicht nachvollzogen werden kann, dass sich insbesondere ein junger Mensch an solche einschneidende Momente nicht mehr genau zu erinnern vermag, dass daran die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz treffe diese Aussagen nicht im Kern, sondern wolle ihn an Nebensächlichkeiten festnageln, nach dem Gesagten zu kurz greifen, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Biographie widersprüchliche Aussagen gemacht hat, zumal er zu Protokoll gegeben hat, (...) Jahre alt gewesen zu sein, als seine Eltern gestorben seien (vgl. A19 S. 5), womit sein Heimatort erst im Jahr 2000 durch die Rebellen eingenommen worden wäre und nicht wie angegeben im Jahr 1996, dass der die genannten Widersprüche betreffende Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer Analphabet sei und offensichtlich mit Zahlen seine Mühe habe, was auch der Dolmetscher festgestellt habe, als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der protokollierten Aussagen nach deren Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt und im Rahmen der summarischen Befragung sowie der Bundesanhörung jeweils zu Protokoll gegeben hat, alle Asylgründe genannt und keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen respektive Ergänzungen zu haben (vgl. A1 S. 6; A19 S. 10), dass die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis schliesslich zu bestätigen ist, wonach Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne der abschliessenden Aufzählung in Art. 3 AsylG darstellen, dass daran auch der Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf die Situation in Sierra Leone nichts zu E-2701/2009 ändern vermag, insbesondere sich daraus keine individuell konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lässt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass daher mit der Vorinstanz überinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine zusätzlichen Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nötig erscheinen, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus E-2701/2009 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die gegenwärtige politische Lage in Sierra Leone seit Ende der Bürgerrechtswirren im Jahre 2002 deutlich stabilisiert und erholt hat, und sich das Land unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen seine Infrastruktur wieder auf- und ausbaut, dass es dem bis dahin oppositionellen "All People's Congress" (APC) in den Wahlen vom August/September 2007 zudem gelang, die bislang regierende Sierra Leone People's Party an der Spitze der Regierung abzulösen, wobei der praktisch friedlich verlaufende Übergang der Macht an die APC als Zeichen für die wachsende Stärke der Demokratie im Land zu werden ist, dass in Sierra Leone keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 16), dass der Beschwerdeführer seit Geburt bis im Jahre (...) in Sierra Leone gelebt hat (vgl. A1 S. 1) und er dort demgemäss immer noch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, E-2701/2009 dass er zudem im UN-Camp in Ghana eine Ausbildung als (...) absolviert hat (vgl. A1 S. 2), weshalb auch nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Lage, dass damit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2701/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12

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