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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2021 E-2698/2021

4 août 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,981 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2698/2021

Urteil v o m 4 . August 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2021 / N (...).

E-2698/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 30. Dezember 2020 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG und am 10. März 2021 im Rahmen der ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei eritreischer Staatsbürger und im Dorf B._______, Provinz C._______, geboren und aufgewachsen. Bis zur Ausreise aus Eritrea habe er dort mit seiner Mutter und den (...) Geschwistern zusammengewohnt. Nach dem Weggang seines Vaters habe er als Ältester der Familie die Verantwortung für diese übernehmen müssen. So habe er seine Mutter etwa bei der Feldarbeit unterstützen müssen. Wegen dieser Umstände habe er oft die Schule versäumt und sei aufgrund der daraus folgenden Fehlzeiten im Jahr (...) von der Schule verwiesen worden. Nachdem er die Schule abgebrochen habe, sei eines Tages der Dorfverwalter zu ihm nachhause gekommen und habe seiner Mutter eine Vorladung für den Einzug in den Militärdienst überbracht, welche an ihn gerichtet gewesen sei. Nachdem seine Mutter ihn vom Erhalt der Vorladung in Kenntnis gesetzt habe, habe er, da er nicht in den Militärdienst habe gehen wollen, sich – ohne die Mutter oder seine Geschwister zu informieren – einer Gruppe von Dorfbewohnern, die ihr Vieh nach D._______ hätten bringen wollen, angeschlossen und sei mit ihnen mitgegangen. Nach fünf Tagen Fussmarsch habe er D._______ erreicht, von wo er zusammen mit einem anderen Mann illegal aus Eritrea ausgereist sei. Innert zwei Tagen sei er nach Äthiopien gelangt, wo er zunächst ins Auffanglager Endabaguna gekommen sei. Zwei Monate später sei seine Mutter, zusammen mit seinen Geschwistern, ebenfalls nach Äthiopien ausgereist, wo er sie per Zufall im Flüchtlingslager wiedergetroffen habe. Anschliessend seien sie zusammen nach E._______ gereist. Seine Familie sei via Familiennachzug in die Schweiz gereist, er habe aber aufgrund seiner Volljährigkeit nicht in den Familiennachzug miteingebunden werden können. Nach der Ausreise der Mutter und der Geschwister aus Äthiopien habe der Vater eine äthiopische Frau organisiert, welche sich um ihn gekümmert habe. Trotzdem habe er mit der Zeit, aufgrund der Trennung von seiner Familie, psychische Probleme bekommen. Daher habe er ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz gestellt. Dieses

E-2698/2021 sei nach anfänglicher Abweisung am 10. September 2020 gutgeheissen worden und so sei er am 15. November 2020 in die Schweiz eingereist. A.b Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten. Den Taufschein hatte seine Mutter anlässlich ihrer eigenen Einreise in die Schweiz eingereicht. A.c Aus den Akten des Vaters des Beschwerdeführers (N […]) ergibt sich im Weiteren, dass dieser in der Schweiz am (...) 2016 Asyl erhalten hat. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. C.a Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter seien die Akten der Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Die Rechtsvertretung verweist in der Beschwerde – ohne einen entsprechenden prozessualen Antrag zu stellen – auf eine Beschwerdeergänzung, welche sie noch zu den Akten reichen werde, in welcher sie Erläuterungen betreffend die Glaubhaftmachung in Aussicht stellt (S. 7 der Beschwerdeschrift). Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. C.c Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung, eine gültige Vollmacht sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung beigelegt.

E-2698/2021 D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 wurde die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung eingereicht, in welcher im wesentlichen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, zur Flüchtlingseigenschaft und zum Wegweisungsvollzug aus der Schweiz gemacht werden. Es wurden keine Beweismittel beigelegt. E. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde der Eingang der Beschwerde vom 9. Juni 2021 und der Beschwerdeergänzung vom 1. Juli 2021 mit Schreiben vom 6. Juli 2021 bestätigt. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, er sei erstaunt, dass das Gericht ihm den Eingang der beiden Rechtsschriften nicht bestätigt habe. Im Weiteren wolle er wissen, wie der Stand des Verfahrens sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

E-2698/2021 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

E-2698/2021 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM führt insbesondere zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bereits zu Beginn der Anhörung und noch vor der freien Schilderung der Ausreisegründe angegeben, dass seine Mutter die Vorladung der Verwaltung erhalten habe. Aus Angst vor dem Einzug in den Militärdienst und das damit verbundene Tragen einer Waffe habe er sich versteckt und sogar im Wald übernachtet. Er habe sich sodann zur Ausreise entschieden, ohne aber die Mutter über diese Absicht zu informieren. 5.2 Im Verlaufe der Anhörung sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich präzise und detailliert zu den Ausreisegründen zu äussern. Trotzdem habe er lediglich in äusserst knapper Darlegung erklärt, dass er sich nach dem Erhalt der Vorladung zur Ausreise entschieden habe. Auf Nachfrage hin habe er präzisiert, dass die Vorladung nicht ihm persönlich, sondern seiner Mutter überreicht worden sei, wobei diese Aussage im Widerspruch zu einer seiner früheren Aussagen stehe (vgl. Akten der Vorinstanz A22/F36, A22/F48-49). Der Beschwerdeführer habe im Weiteren nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb die Vorladung der Mutter und nicht ihm persönlich – er sei zu diesem Zeitpunkt volljährig gewesen – zugestellt worden sei. Ebenfalls werfe der Zeitpunkt der Ausreise, welche nur einen Tag nach dem Erhalt der Vorladung stattgefunden habe, Fragen auf. Auch sei es wenig nachvollziehbar, dass er die Mutter über die geplante Ausreise nicht informiert habe, weil er Angst davor gehabt habe, dass diese ihm die Ausreise nicht gestattet hätte. Sodann habe die Aussage erstaunt, er habe keine Kenntnis vom Inhalt der Vorladung erlangt, es aber offensichtlich gewesen sei, dass es sich um eine Aufforderung zum Militärdienst gehandelt habe. Die Antworten zum Schulabbruch seien persönlicher und detaillierter ausgefallen. Angesichts dessen erstaune es umso mehr, dass die Schilderungen zum Erhalt der Vorladung und dem Ausreisemoment derart oberflächlich ausgefallen seien.

E-2698/2021 Im Allgemeinen seien die Antworten unpersönlich, pauschal und widersprüchlich ausgefallen und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, wobei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Für den detaillierten Inhalt der Erwägungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 6. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen glaubhaft und folgerichtig seien. Auch würden sie sich nicht in Allgemeinplätzen erschöpfen und seien so detailliert und präzise wie überhaupt möglich. Ebenfalls seien die Fluchtgründe gehörig begründet, widerspruchslos sowie schlüssig vorgebracht worden und enthielten Realkennzeichen. Beschwerdeseitig wird weiter geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe, um nach Äthiopien zu gelangen. Darüber hinaus sei sein Vater in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Es liege daher im Interesse der eritreischen Behörden, nach ihm zu suchen und, würde er nach Eritrea zurückkehren, ihn zu befragen. Somit sei er verfolgt und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerdebegründung und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Rechtsmitteleingabe verwiesen. 7. 7.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt, da der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig erstellt worden sei. Sie habe es nämlich versäumt, die illegale Ausreise des Beschwerdeführers zu thematisieren und dabei auch zu berücksichtigen, dass sein Vater in der Schweiz Asyl erhalten habe. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der

E-2698/2021 Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Dazu gehört unter anderem, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 7.3 Eng mit dem Untersuchungsgrundsatz zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen

E-2698/2021 kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 8. 8.1 Den Akten lässt sich in der Tat nicht entnehmen, dass die Vorinstanz ihrer Prüfung auch die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers und die Asylgewährung seines Vaters in der Schweiz zugrunde gelegt hätte. Der Sachverhalt erweist sich somit als nicht hinlänglich erstellt. Aus der Verfügung lässt sich nicht ersehen, dass das SEM sich mit diesen – entscheidrelevanten – Aspekten auseinandergesetzt hätte, was auch eine Begründungspflichtverletzung darstellt. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erweisen sich somit als begründet. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Beschwerdeebene im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt, zumal bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren geht. Zudem lässt sich die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Das SEM wird dabei einerseits zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen seines Vaters künftig eine Reflexverfolgung drohen könnte (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1994 Nr. 5 E. 3.h; BVGE 2011/51 E. 6.2). Zum anderen wird es zu prüfen haben, ob die Situation des Vaters zusätzlich zur allfälligen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers Anknüpfungspunkte in Anlehnung an das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-

E-2698/2021 richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 darstellen, welche eine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers und damit eine künftige Verfolgung begründen könnten. 9. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den restlichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift. 10. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 1’100.– zuzusprechen. Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf amtliche Rechtsverbeiständung, auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

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E-2698/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’100.auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

Versand:

E-2698/2021 — Bundesverwaltungsgericht 04.08.2021 E-2698/2021 — Swissrulings