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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2020 E-2693/2020

22 juin 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,382 mots·~12 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2693/2020

Urteil v o m 2 2 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (…).

E-2693/2020 Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 18. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person am 26. Februar 2019 und der Anhörung vom 18. Oktober 2019 führte sie aus, sie sei ethnische Kurdin und habe in D._______, Provinz E._______, gelebt. Am 20. Januar 2018 hätten die Bombardierungen begonnen. Im Mai 2018 seien sie, ihr Ehemann und die Schwiegereltern in den Libanon ausgereist, um sich bei der UNO zu registrieren. Wegen fehlender Unterstützung im Libanon seien sie kurze Zeit später nach E._______ zurückgekehrt. Danach hätten sie sich auf einen Fussmarsch nach F._______ begeben. Dabei sei ihr Ehemann von bewaffneten Personen verschleppt worden. Sie habe Angst um ihr ungeborenes Kind und ihren Ehemann gehabt. Im Oktober 2018 sei sie mit ihren Schwiegereltern wegen des Krieges in den Libanon ausgereist. B. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 16. September 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. September 2019, der Erstbefragung vom 9. Oktober 2019 und der Anhörung vom 22. Januar 2020 bestätigt er die Angaben der Beschwerdeführerin und führt ergänzend aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus D._______. Im Jahr 2008 habe er den Militärdienst beendet. Nach dem türkischen Angriff am 20. Januar 2018 seien sie nach F._______ geflüchtet. Am 3. April 2018 seien sie in den Libanon gereist, um sich bei der UNO registrieren zu lassen. Am 28. Mai 2018 seien sie nach E._______ zurückgekehrt. Sein Vater habe erfahren, dass er auf einer Liste gesuchter Personen für den Reservedienst des Militärs stehe. Anfangs Juni 2018 sei er mit seiner Ehefrau und seinen Eltern nach F._______ gereist. Unterwegs sei er von bewaffneten Milizen, vermutlich Mitglieder der Jabhat al-Nusra- Front, festgenommen und zu einem Tunnel gebracht worden. Insgesamt seien sie fünf Gefangene, drei Araber und zwei Kurden, gewesen. Sie hätten Schützengräben ausheben, aufräumen und beten müssen. Sie seien geschlagen und es sei ihnen gedroht worden, sie müssten am Kampf teilnehmen. Im Februar 2019 sei es zu Gefechten gekommen. Sie hätten mehrere Stunden im Tunnel ausgeharrt. Als sie ins Freie gegangen seien, seien die Entführer verschwunden gewesen. Er wisse nicht, ob sie getötet worden oder geflüchtet seien. Er habe sich bis nach E._______ durchgeschlagen. Circa am 19. August 2019 sei er in den Libanon ausgereist. Er

E-2693/2020 befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Reisepässe, ihre syrischen Identitätskarten, das Familienbüchlein, das syrische Militärbüchlein des Beschwerdeführers, ihre Laissez-Passer für die Schweiz (alles im Original), einen Familienregisterauszug in Kopie, einen Eheschein in Kopie, eine beglaubigte Übersetzung des Geburtsscheins ihres Sohnes und eine Übersicht ihrer in der Schweiz lebenden Familienmitglieder ein. C. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz um Koordination ihrer Asylverfahren. D. Mit Verfügung vom 24. April 2020 (eröffnet am 27. April 2020) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. E. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör in Bezug auf die Beurteilung ihrer Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG zu gewähren. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die Beschwerdeführenden reichten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –

E-2693/2020 endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur

E-2693/2020 Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6). 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, betreffend die Verweigerung des Reservedienstes sei festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur asylrelevant sei, wenn zusätzliche Risikofaktoren vorliegen würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, da weder er noch seine Familienmitglieder in Syrien politisch aktiv gewesen seien und er keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Die Entführung des Beschwerdeführers durch die Jabhat al-Nusra-Front sei mangels asylrelevantem Verfolgungsmotiv und Gezieltheit nicht asylrelevant. Er sei nicht wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit entführt worden. Eine Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien liege nicht vor. Nach der Flucht vor den Entführern habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zukunft weitere Verfolgungsmassnahme durch diese Personen zu befürchten habe. Die

E-2693/2020 Beschwerdeführenden hätten Syrien wegen des Krieges verlassen. Kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Bevölkerung seien nicht asylrelevant. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die vorinstanzliche Feststellung, die Verweigerung des Reservedienstes durch den Beschwerdeführer sei nicht asylrelevant, sei nicht zu beanstanden. Der achtmonatige Freiheitsentzug durch die Jabhat al-Nusra-Front mit menschenunwürdiger Behandlung und Zwangsarbeit sei als ernsthafter Nachteil von gewisser Intensität nach Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei an einem Kontrollposten der Jabhat al-Nusra-Front mit vier weiteren Personen aus einer Gruppe von Reisenden ausgewählt und entführt worden. Sie hätten ihn ausgewählt, weil sie ihn als Angehörigen der ethnischen Minderheit der Kurden sowie nicht ihrer religiösen und staatspolitischen Auffassung folgend als „Verräter" und „Abtrünnigen" betrachtet hätten. Die Gezieltheit des Freiheitsentzugs sei folglich gegeben. Seine kurdische Ethnie und nicht sein Alter oder sein Geschlecht dürfte wesentlich für die Verschleppung gewesen sein. Wäre er Araber und islamistischer Gleichgesinnter gewesen, wäre er mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht ausgesucht und derart menschenunwürdig behandelt worden. Während der Gefangenschaft sei er zur Ausübung religiöser Rituale gezwungen worden, was darauf hinweise, dass die Peiniger ihn für einen Ungläubigen hielten, der auf den richtigen Weg gebracht werden müsse. Der Verfolgung liege mit seiner kurdischen Ethnie somit ein asylrelevantes Motiv zugrunde. Die Verfolgung sei nach wie vor aktuell, da er nach der Flucht schnellstmöglich aus Syrien ausgereist sei. Er habe eine sowohl subjektiv wie objektiv begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung, da er bereits in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei und sich die Sicherheitslage in Syrien nicht verbessert habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten die fehlende Asylrelevanz der Verweigerung des Reservedienstes durch den Beschwerdeführer nicht; es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Sie bringen indes vor, der Beschwerdeführer habe mit der Entführung und achtmonatigen Gefangenschaft durch die Jabhat al-Nusra-Front einen asylrelevanten Nachteil nach Art. 3 AsylG erlitten. Die Gefangenschaft ist zweifellos ein ernsthafter Nachteil von gewisser Intensität. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden fehlt es der Entführung jedoch an einem asylrelevanten Motiv. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am Kontrollposten mit drei weiteren jungen Männern festgenommen worden; seine Eltern und seine Ehefrau

E-2693/2020 hätten sie gehen lassen. Die Milizen hätten nicht zwischen Kurden und Arabern unterschieden. Die Jabhat al-Nusra-Front hielt denn auch nebst dem Beschwerdeführer und einem weiteren Kurden drei Araber gefangen. Der Schilderung des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass die fünf Gefangenen gleichbehandelt wurden; alle wurden in einem unterirdischen Tunnel gefangen gehalten, mussten Schützengräben ausheben und täglich beten. Die Jabhat al-Nusra-Front hat den Beschwerdeführer demnach nicht wegen seiner kurdischen Ethnie entführt, sondern weil sie junge, kräftige Männer für die Aushebung der Schützengräben benötigten. Den erlittenen Nachteilen fehlt es somit am asylrelevanten Motiv. Da die Voraussetzungen für die Asylrelevanz der erlittenen Nachteile (asylrelevantes Motiv, Intensität, Gezieltheit, Aktualität sowie sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang) kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt es sich, auf die weiteren Voraussetzungen einzugehen. Die Entführung und Gefangenschaft des Beschwerdeführers durch die Jabhat al-Nusra-Front sind demnach nicht als asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe eine sowohl subjektiv wie objektiv begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung. Es mag sein, dass er aufgrund des Erlebten eine subjektiv begründete Furcht hat. Das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht ist indes zu verneinen. Der Beschwerdeführer hatte in den Monaten nach seinem Entkommen bis zu seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zur Jabhat al-Nusra-Front und offenbar wurde er auch nicht von der Miliz gesucht. Es gibt somit keinen konkreten Hinweis dafür, dass er nach einer Rückkehr eine künftige Verfolgung zu befürchten hätte. Die allgemeine Gefährdung von Personen im syrischen Kriegsgebiet ist zwar durchaus vorhanden, da diese Gefahr aber die gesamte syrische Bevölkerung in ähnlicher Weise trifft, genügt dies nicht als Asylgrund. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E-2693/2020 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2693/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

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