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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2010 E-2682/2010

27 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,955 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Texte intégral

Abtei lung V E-2682/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, alias B._______, alias C._______, alias D._______, und E._______, alias F._______, alias G._______, alias H.______, Mongolei, c/o _______, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren), Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-2682/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge die Mongolei am 3. Juli 2007 verliessen und unter anderem über Russland nach Österreich reisten, wo sie am 13. Juli 2007 ankamen, dass sie sich dort bis am 17. Januar 2010 aufhielten und am 18. Januar 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ Asylgesuche stellten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 1. Februar 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am _______ Zeuge eines Verbrechens respektive eines Mordes geworden, sei dabei von den Tätern niedergeschlagen und in der Folge offenbar von ihnen weiter behelligt worden, dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er habe darauf am _______ sein Haus verkauft und sei am _______ mit seiner Ehefrau, die damals schwanger gewesen sei, nach K._______ verreist, dass die Beschwerdeführerin dort ins Spital habe verbracht werden müssen, wo sie dann ihr Kind verloren habe, und sie nach dem über einen Monat dauernden Spitalaufenthalt schwach und schreckhaft gewesen sei, dass der Beschwerdeführer daher beschlossen habe das Land zu verlassen und er mit seiner Ehefrau gekommen sei, um ihr Leben zu retten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 1. Februar 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen, dass sie dabei ebenfalls die schwierigen Umstände im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes schilderte, das sie dabei verloren habe, dass sie auch vorbrachte, sie, die Beschwerdeführenden seien in der Mongolei bedroht worden und würden bei einer Rückkehr umgebracht werden, E-2682/2010 dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Kurzbefragungen vom 1. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich gewährt wurde, dass sie dabei hauptsächlich festhielten, das Asylverfahren in Österreich sei beendet, sie hätten dieses Land zu verlassen, weil sie bei einem Verbleib in Österreich von dort ins Heimatland zurückgeschafft würden, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Österreich wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Österreich sich auf Anfrage hin am 17. Februar 2010 für zuständig erklärt und einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe, dass die Rückführung nach Österreich – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 17. August 2010 zu erfolgen habe, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Österreich nichts an der Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung ihrer Asylgesuche zu ändern vermöchten, und die Beschwerdeführenden E-2682/2010 sich in Bezug auf eine Aufenthaltsbewilligung an die zuständigen österreichischen Behörden wenden könnten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe vom 19. April 2010 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts an das BFM, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf das Absehen von Vollzugshandlungen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass die Beschwerdeführenden ihre Bedürftigkeit mit einer Unterstützungsbestätigung der "Asyl Biel und Region" vom 15. April 2010 belegen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung E-2682/2010 der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden sich eigenen Angaben zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz vom 13. Juli 2007 bis zum 17. Januar 2010 in Österreich aufgehalten haben, dass vorliegend Österreich für die Behandlung ihrer Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist und die österreichischen Behörden bei ihrer Zustimmung auf 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO hingewiesen haben, dass die von den Beschwerdeführenden bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände hinsichtlich einer Rückführung in den Heimatstaat durch Österreich an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, E-2682/2010 dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rekurseingabe geltend machen, Österreich habe ihre Asylgesuche abgelehnt, und werde sie in das Heimatland zurückschicken, dass die Beschwerdeführerin indessen zu Protokoll gab, nach der Ablehnung ihres Rechtsmittels gegen den negativen Asylentscheid habe ihr Rechtsvertreter in Österreich eine weitere Beschwerde eingereicht, über die noch nicht entschieden worden sei (vgl. EVZ-Protokoll S. 10), dass kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden von Österreich ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe respektive einer allfälligen Beschwerdeschrift in die Heimat zurückgeführt, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rekurseingabe ausserdem ausführen, in Österreich sei ihnen auch die notwendige medizinische Hilfe verweigert worden, die sie hier in der Schweiz endlich erhalten hätten, dass bei Durchsicht der Befragungsprotokolle vorab auffällt, dass die Beschwerdeführenden bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Beabsichtigten Rücküberführung nach Österreich nicht erwähnt haben, dass ihnen dort ärztliche Unterstützung verweigert worden sei (vgl. EVZ-Protokoll Beschwerdeführer S. 10, EVZ-Protokoll Beschwerdeführerin S. 12), dass gemäss der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten die EU-Staaten verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass Asyl bewerber die erforderliche medizinischen Versorgung – zumindest die Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten – erhalten, und auch sicherzustellen haben, dass Asylsuchende E-2682/2010 im betreffenden Mitgliedstaat Rechtsmittel gegen Verstösse gegen diese Vorschriften einlegen können (Art. 15 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie), dass es den Beschwerdeführenden frei stehen würde, mithilfe ihres Rechtsanwalts eine allfällige rechtswidrige Unterlassung ihrer medizinischen Behandlung bei den zuständigen österreichischen Behörden geltend zu machen, dass die in den Beschwerdebeilagen erwähnten Gesundheitsbeschwerden angesichts der mit der schweizerischen absolut vergleichbaren medizinischen Infrastruktur zweifellos auch in Österreich behandelt werden könnten, dass demnach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in Österreich die erforderliche medizinische Hilfe erhalten können, dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs entgegenstehen könnten, dass vorliegend schon aus diesem Grund keine Veranlassung besteht, das BFM zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts anzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) und eine entsprechende Be- E-2682/2010 urteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass mit diesem Entscheid in der Sache selbst der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden ist, weshalb nicht weiter darauf einzutreten ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2682/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9

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