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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2011 E-2674/2011

7 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,990 mots·~10 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2674/2011 Urteil vom 7. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser. Parteien A. _______, geboren (…), Staatsangehörigkeit unbekannt (mutmasslich Estland), (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (…).

E-2674/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein angeblich staatenloser Bürger der ehemaligen UdSSR (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken) aus (…) (Estland), gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Februar 2008 verliess und in die Niederlande reiste, wo er sich bis Anfang Juni 2010 aufhielt und in der Folge am 9. Juni 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im (…) ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 23. Juni 2010 vorbrachte, er habe sich als Angehöriger der russischsprachigen Minderheit politisch engagiert, indem er (…) geschrieben, auf dem Internet publiziert und (…) habe, dass er deshalb in Estland zur unerwünschten Person geworden und im (…) 2008 von bewaffneten Angehörigen des Sicherheitsdienstes in einen Jeep gezerrt, in einen Wald verbracht und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, dass ihm diese Forderung in der Folge wiederholt auch per Internet und Telefon mitgeteilt worden sei, worauf er sich entschlossen habe, schnellstmöglich aus Estland auszureisen und sich in den Niederlanden niederzulassen, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Kurzbefragung am 23. Juni 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit der Niederlande für das vorliegende Asylverfahren gewährt wurde und er sich mit einer Rückkehr dorthin grundsätzlich einverstanden erklärte, dass das BFM am 6. Juli 2010 die estnischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, woraufhin diese ihre Zustimmung gaben, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer, welcher über eine Aufenthaltsgenehmigung in Estland verfüge, am 26. Juli 2010 zu einer Wegweisung dorthin das rechtliche Gehör gewährte und dieser in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2010 (recte wohl: 3. August 2010) nebst Ausführungen zur Zuständigkeitsfrage bekräftigte, in Estland um sein Leben fürchten zu müssen, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. August 2010 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung

E-2674/2011 nach Estland verfügte, anordnete, er habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (…) mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welches diese mit Urteil vom 15. September 2010 – soweit darauf einzutreten war – guthiess, die vorinstanzliche Verfügung aufhob und das Bundesamt anwies, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. Februar 2011 im Wesentlichen einzig seine bei der summarischen Befragung gemachten Aussagen wiederholte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 9. Juni 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. Mai 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. April 2011, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Anweisung an das BFM beantragt, sein Gesuch um Anerkennung als staatenlose Person in der Schweiz gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zu überprüfen und den angefochtenen Entscheid zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragt, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, den Antrag auf

E-2674/2011 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einverlangte, welcher am 30. Mai 2011 fristgerecht geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter dem Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder

E-2674/2011 im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, als angeblich verfolgte Person aus Estland auszureisen und sich daraufhin zweieinhalb Jahre ohne ein Asylgesuch zu stellen - in den Niederlanden aufzuhalten und dort illegaler Arbeit nachzugehen, nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspreche, dass seine Erklärung, er habe in den Niederlanden kein Asylgesuch gestellt, weil es ihm dort wegen des weit verbreiteten Drogenhandels und -konsums nicht gefallen habe, nicht zu überzeugen vermöge, dass auch die wiederholten Reisen des Beschwerdeführers in das angebliche Verfolgerland Estland deutlich gegen die von ihm behauptete Gefährdung sprechen würden, dass er sich bezüglich der Häufigkeit der Reisen nach Estland und der genauen Zeitpunkte widerspreche und sich Einträge in seinem Pass wie etwa ein (…) Einreisestempel vom (…) nicht erklären könne, dass Estland nach Einschätzung des Bundesrates ein Rechtsstaat mit einer stabilen Demokratie sei, der die grundlegenden Menschenrechte sowie Freiheiten seiner Bürger garantiere, die Flüchtlingskonvention

E-2674/2011 sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterzeichnet habe und ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) sei, dass die subjektiven Ansichten des Beschwerdeführers über die politischen und gesellschaftlichen Umstände in Estland vor diesem Hintergrund eine asylrechtlich relevante Gefährdung nicht nahelegen würden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Estland, dessen Staatsangehörigkeit er angeblich nicht besitze, sowohl zulässig als auch zumutbar und möglich sei, sei er doch in Estland geboren und habe dort Zeit seines Lebens gewohnt sowie Ausweispapiere und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht vorweg feststellt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf beschränkt, bereits anlässlich der summarischen Befragung und der Anhörung gemachte Aussagen zu wiederholen, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zwar teilweise eingeht, jedoch die Unstimmigkeiten in den Aussagen nicht zu entkräften vermag, dass auffällt, dass der Beschwerdeführer während seines zweieinhalbjährigen Aufenthalts in den Niederlanden dort kein Asylgesuch gestellt hat, obwohl er aus Angst vor Verfolgung in Estland in die Niederlande geflüchtet sein will, was jeglicher Logik und Erfahrung entbehrt, dass seine diesbezügliche Erklärungen, es habe ihm in den Niederlanden aufgrund des weitverbreiteten Drogenkonsums nicht gefallen und er habe sich an Aussagen von Dritten orientiert, die ihm von der Einreichung eines Asylgesuchs abgeraten hätten, in keiner Art und Weise zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Angst vor Verfolgung durch die estnischen Behörden offenbar ohne Probleme nach Estland ein- und auch wieder ausreisen konnte, dass er sich sogar zwecks Verlängerung seines Passes an die estnische Vertretung in den Niederlanden wendete (Anhörungsprotokoll (…)),

E-2674/2011 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise auf eine Verfolgung darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

E-2674/2011 dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Estland, ein "safe country", keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine dem Beschwerdeführer dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Estland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Estland schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und auf den Antrag, es sei seine Staatenlosigkeit festzustellen, nicht einzugehen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 abgewiesen wurde, weshalb bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 30. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-2674/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand:

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