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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2009 E-267/2007

17 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,454 mots·~12 min·4

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Texte intégral

Abtei lung V E-267/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Burundi, vertreten durch Patrik Fischer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-267/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Burundi, tutsischer Ethnie und katholischer Religionszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 27. Februar 2004 und gelangte am 28. Februar 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Transitzentrum Altstätten wurde er am 9. März 2004 zu seinen Asylgründen befragt; die kantonale Anhörung fand am 29. März 2004 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich von der Forces Nationales de Libération (FNL) in Burundi bedroht gefühlt. Seine Mutter sei von den Anhängern dieser Rebellenorganisation umgebracht und das Haus in Flammen gesteckt worden. Er und seine jüngere Schwester seien daraufhin nach B._______ zu ihrer Grossmutter gegangen, wo sie sich jedoch auch nicht sicher gefühlt hätten. Grund hierfür sei auch der Umstand gewesen, dass seine Mutter Angehörige der Hutu und sein Vater, der verschollen sei, Angehöriger der Tutsi gewesen seien. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte jedoch infolge der damaligen Verhältnisse in seinem Heimatland die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Schreiben vom 3. November 2006 machte das Bundesamt den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben. Zugleich setzte es ihm Frist zur entsprechenden Stellungnahme an. D. Mit Eingabe vom 28. November 2006 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und beantragte, von einer Wegweisung abzusehen. E-267/2007 E. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 hob das Bundesamt die mit Verfügung vom 21. Mai 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz innert Frist zu verlassen habe. F. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung weiterhin unzumutbar sei und dass die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand habe. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht; ausserdem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2007 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde unter derselben Voraussetzung verzichtet. H. Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes C._______ zu den Akten. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-267/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme an, dass in Burundi seit 2004 eine deutliche Verbesserung der politischen und gesellschaftlichen Situation festzustellen sei. Mit Ausnahme der FNL hätten alle wichtigen politischen Parteien das Prinzip der Machtteilung akzeptiert und würden den unter südafrikanischer Vermittlung unterzeichneten Friedensvertrag respektieren. Die neue Regierung, in welcher die politischen Parteien repräsentativ vertreten seien, lenke seit Herbst 2005 das Land und habe die Sicherheitslage stabilisieren können. Schliesslich habe am 7. September 2006 mit der FNL ein Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet werden können. Zurzeit herrsche Frieden im Land, auch wenn in der Provinz Bujumbura Elemente der FNL manchmal noch für bewaffnete Zwi- E-267/2007 schenfälle sorgen würden. In Burundi herrsche indessen keine Situation allgemeiner Gewalt und es könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung ausgegangen werden. Betreffend die Schilderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern und wahrscheinlich auch seine Schwester umgekommen seien, sei dies bestimmt schmerzlich. Trotzdem müsse darauf hingewiesen werden, dass zahlreiche burundische Staatsangehörige während den kriegerischen Auseinandersetzungen in den Jahren 2002 und 2003 Familienangehörige verloren hätten. Zudem handle es sich bei ihm um einen jungen, ledigen und soweit aus den Akten ersichtlich gesunden Mann. Für ihn dürfte es möglich sein, sich ohne unüberwindbare Schwierigkeiten im Heimatland eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Er habe in seinem Heimatland während sechs Monaten einen Kurs in (...) besuchen können, was ihm bestimmt neue Wege ins Erwerbsleben öffnen werde. Unter diesen Aspekten stelle das BFM fest, dass es ihm, wie zahlreichen sich in einer ähnlichen Situation befindenden Burundern zuzumuten sei, wieder in sein Heimatland zurückzukehren, um sich dort zu reintegrieren. 2.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, dass die Sicherheitssituation in Burundi trotz der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens zwischen der burundischen Regierung und der FNL instabil sei. Im Land herrsche nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit und der Unsicherheit. Die genozidalen Bürgerkriege in den neunziger Jahren hätten sämtliche rechtsstaatlichen Strukturen zerstört. Es sei ein Trugschluss zu glauben, dass die neue Regierung diese innert so kurzer Zeit wieder habe aufbauen können. Weitläufige Teile des Sicherheitsapparates würden selbstständig agieren, als nach wie vor faktischer Staat im Staate; Misshandlungen und Folter seien an der Tagesordnung. Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung habe sich das politische Klima erheblich verschlechtert. Die Regierung zeige keinen Respekt vor dem Schutz der Menschenrechte. Mit neuer Gewalt müsse gerechnet werden, sollte die Regierung ihren autoritären menschenverachtenden Kurs nicht ändern. Des Weiteren werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. November 2006 verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde und welche einen integralen Bestandteil der Beschwerdeeingabe bilde. Ausserdem werde hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auf dessen handschriftliche Ausführungen hingewiesen. Er habe nach der Ermordung seiner Eltern E-267/2007 keine Familie mehr in Burundi, womit sich die Frage stelle, wie er in Sicherheit leben solle mit den Leuten, welche seine Eltern umgebracht hätten. 3. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gestützt auf Art. 126a Abs. 4 AuG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) kommt vorliegend neues Recht und somit das AuG zur Anwendung. Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung jedoch nichts geändert. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 hat das BFM rechtskräftig E-267/2007 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Burundi ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Da bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668 E-267/2007 und Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.2.4 Für die allgemeine Lage in Burundi kann zunächst auf das in EMARK 2006 Nr. 5 publizierte Urteil verwiesen werden, welches eine detaillierte Lageanalyse enthält. Demzufolge hat sich insbesondere seit der Unterzeichnung eines Friedensabkommens zwischen der burundischen Regierung und der wichtigsten bewaffneten Hutu-Bewegung "Centre National de Défense de la Démocratie – Forces de Défense de la Démocratie" (CNDD-FDD) am 8. März 2003 in Pretoria (Südafrika), in welchem auch die Machtbeteiligung der Hutu sowie die Integration der Rebellenverbände in die Armee und in das politische Leben des Landes vereinbart wurden, die Lage im Land deutlich verbessert. Die neue Verfassung vom 1. November 2004 wurde durch eine Volksabstimmung vom 28. Februar 2005 bestätigt. Lediglich die FNL setzte in der Folge – trotz des am 15. Mai 2005 vereinbarten Waffenstillstandsabkommens – ihren Kampf gegen die Regierung fort, doch beschränkten sich ihre zeitweiligen Aktivitäten im Wesentlichen auf die Provinz Bujumbura-rural. 4.2.5 Seit Ergehen des vorliegend interessierenden Urteils hat sich die Lage in Burundi nicht grundlegend verändert und tendenziell eher noch verbessert. Im Mai 2008 kehrte der Anführer der FNL-Palipehutu, Agathon Rwasa, nach zwanzig Jahren im Exil nach Burundi zurück und handelte mit Präsident Nkurunziza eine Beteiligung der FNL-Palipehutu an der Regierung und die Integration der Rebellen in die Armee aus. Am 4. Dezember 2008 unterzeichneten die beiden einen Waffenstillstandsvertrag und am 9. Januar 2009 erklärte sich Rwasa bereit, die ehemalige Rebellengruppe als politische Partei in FNL umzubenennen und den Begriff Hutu aus dem Parteinamen zu streichen, was den Weg freimachte, die FNL als legale Partei anerkennen zu lassen. Im Januar 2009 begann die Regierung, Gefangene freizulassen, die wegen angeblicher Kollaboration mit FNL-Rebellen festgenommen worden waren. E-267/2007 Nach dem Gesagten kann bezüglich Burundi nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. 4.2.6 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Mann. Es ist davon auszugehen, dass es ihm – nötigenfalls unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe - möglich sein wird, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und somit nicht in eine existenzbedrohende Situation zu geraten; dies umso mehr, als für die Frage der Zumutbarkeit die durchschnittlichen örtlichen Verhältnisse massgebend sind und nicht die hohen schweizerischen Standards. 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Verlängerung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist praxisgemäss von einer Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) E-267/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 10

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