Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.06.2015 E-2663/2014

9 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,136 mots·~11 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. März 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2663/2014

Urteil v o m 9 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______ alias B._______, geboren am (…), dessen Ehefrau C._______, geboren am (…), und deren Kinder D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), und F._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, vormals (…), Postzustellanschrift: c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. März 2014 / N (…).

E-2663/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 19. Januar 2012 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie um Asyl nach. Anlässlich der Befragung durch die Botschaft am 16. März 2012 und in den weiteren Zuschriften an die Botschaft führte er im Wesentlichen aus, sie seien Tamilen und stammten aus der Region G._______, wo er als (…) gearbeitet habe. Seit 1977 lebten sie in H._______, einem von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten Gebiet, weshalb sie unter den Aktivitäten der Bürgerkriegsparteien sehr gelitten und Todesängste ausgestanden hätten. Am 3. November 1999 habe er im Rahmen eines Artillerieangriffs, der ihn bei einem Marktbesuch überrascht habe, Verletzungen in den Bereichen Brust und Hüfte erlitten, die er anschliessend im Spital von I._______ habe behandeln lassen müssen. Im Jahr 2000 sei er nach H._______ zurückgekehrt, wo er sein Haus durch den Einsatz eines Bulldozers niedergewalzt vorgefunden habe. 2001 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet und sich mit ihr in J._______ niedergelassen. Im Rahmen des Bürgerkriegs – namentlich ab August 2006 – seien sie wiederholt vertrieben worden. Im November 2008 hätten die LTTE der Beschwerdeführerin erlaubt, sich mit den Kindern in den Raum G._______ zu begeben; er habe indessen im Wanni- Gebiet zurückbleiben und dort Hilfeleistungen erbringen müssen. Er sei nicht in Kampfhandlungen involviert gewesen; aber er habe beispielsweise Bunker ausheben müssen. Die Beschwerdeführerin sei unterdessen in G._______ von Unbekannten telefonisch erpresst worden. Diese hätten Schutzgeldzahlungen von ihr gefordert und ihr im Unterlassungsfall gedroht, eines der Kinder zu entführen. Sie sei deshalb mit den Kindern zu ihren Eltern gezogen. Am (…) 2009 habe ihn die sri-lankische Armee auf dem Territorium der LTTE aufgegriffen und in den Raum G._______ gebracht, wo er von Angehörigen des Criminal Investigation Departement (CID) wiederholt verhört worden sei. Sie hätten von ihm erfahren wollen, weshalb er alleine im von den LTTE kontrollierten Gelände unterwegs gewesen sei. Aufgrund seiner Verletzungsspuren aus dem Jahr 1999 hätten sie ihn für ein Mitglied der LTTE oder einen Terroristen gehalten und ihn misshandelt, obwohl er ihnen wahrheitsgemäss die Fragen beantwortet habe. Am (…) 2009 sei er aus dem Lager freigelassen worden, weil er an einen Offizier des CID eine Geldsumme von umgerechnet Fr. 1250.– habe leisten können. Er habe anschliessend Arbeit als (…) gefunden. Weiter sei anzufügen, dass K._______, (…), sein Schwager sei. Ende August 2011 sei diesem unter einem medizinischen Vorwand die Ausreise nach Indien

E-2663/2014 geglückt. Sein Schwager habe ihm im Februar 2012 telefonisch mitgeteilt, dass er sich in den USA aufhalten würde. Die Angehörigen des CID hätten seine verwandtschaftliche Beziehung zu K._______ schon vor Jahren aufgedeckt. Sie hätten ihm deswegen stark misstraut, ihn bis heute immer wieder verhört und ihm schwere Nachteile in Aussicht gestellt. Ausserdem habe er einen Bruder, der von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Er und seine Familie fürchteten sich aufgrund der Vorfälle vor weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens des CID. Es existiere wegen ihres feinmaschigen Netzwerkes keine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit. Er habe deshalb bereits bei den Behörden der USA und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) um Schutz für sich und seine Familie nachgesucht. Die USA habe sein Gesuch abgelehnt. Die Beschwerdeführer reichten viele Beweismittel in Kopie ein (u.a. Heiratsscheine, Geburtsscheine, Schreiben um Übernahme von Bekannten, Todesscheine, diverse Bestätigungen, darunter auch diejenige des Spitals in I._______, Bittschreiben an die Commission of Human Rights und an den UNHCR in Sri Lanka sowie Kopien von Fotos). Weiter ergeben sich aus dem gleichzeitig hängigen Parallelfall (…) (E-7608/14) weitere aufschlussreiche Beweismittel über die Situation in Sri Lanka. B. Mit Verfügung vom 28. März 2014 – vom BFM via die Schweizerische Botschaft in Colombo und von dieser über die sri-lankische Post an die Beschwerdeführer eröffnet (Eröffnungsdatum gemäss Angaben der Beschwerdeführer:12. April 2014) – verweigerte das BFM den Beschwerdeführern und deren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde mittels englischsprachiger, am 6. Mai 2014 bei der Botschaft eingegangener Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. Mai 2014). Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 28. März 2014 und die Gewährung des Asyls. D. Mit Schreiben vom 29. April 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4. Juni 2015) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach.

E-2663/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe der Beschwerdeführer ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ist zu verzichten, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und eine verständliche Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.4 Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]). 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28.

E-2663/2014 September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden. 3.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschliessend habe beurteilt werden können. Sie verneinte eine Verfolgung oder akute Gefährdung der Beschwerdeführer. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Im Wesentlichen bestehen ihre Ausführungen unter Hinweis auf die Verwandtschaft zum Wanni-Arzt lediglich aus der Behauptung, sie würden weiterhin regelmässig durch Vertreter des CID (und evtl. der Armee) verhört und seien somit nicht in der Lage, in Sri Lanka unbehelligt zu leben. Diese Argumente sind indessen bloss Wie-

E-2663/2014 derholungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachter Vorbringen, ohne sich substanziell mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Ausserdem sind seit Mai 2014 keine weiteren Massnahmen der Armee oder des CID gegenüber den Beschwerdeführern aktenkundig geworden. Da sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jahrelang im Einflussgebiet der LTTE aufgehalten hatte, dort als (…) arbeitete und offensichtlich in seinem nahen Umfeld Personen kannte, die wichtige Rollen im Bürgerkrieg spielten, besteht aus Sicht der sri-lankischen Behörden offenbar genügend Grund, ihn wiederholt zu neuen Erkenntnissen zu befragen, was grundsätzlich legitim ist. Soweit die Beschwerdeführer angeben, in Sri Lanka deshalb weiterhin unangenehmen Massnahmen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es ihnen im heutigen Umfeld durchaus zuzumuten ist, sich gegen rechtwidrige Handlungen seitens ihrer Befrager auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen. Die von ihnen beschriebenen, seit 2009 andauernden, sporadischen Hausbesuche und Befragungen sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellen aber per sei keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Diese Massnahmen scheinen vielmehr darauf gerichtet, nach den jahrzehntelangen heftigen Kriegswirren ein Wiedererstarken oder Neuaufleben der LTTE gezielt zu verhindern, frühere Beziehungsnetze zur LTTE aufzudecken und ehemalige Führungspersönlichkeiten zu entlarven. Im Übrigen geht aus den Angaben der Beschwerdeführer nicht hervor, dass die Behörden der Familie die Bewegungsfreiheit oder andere Rechte eingeschränkt hätten, weshalb sie allenfalls lokal oder regional bedingten Problemen mit Sicherheitskräften durch eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich ausweichen könnten. Seit Eingang der Beschwerdeschrift sind allerdings keine neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit Massnahmen oder Übergriffen des CID (oder der Armee) aktenkundig geworden. Es besteht somit kein Grund davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seitens des CID (oder der Armee) akut gefährdet sind. Hinsichtlich der Lebensumstände in Sri Lanka (s. Vorakten) ist davon auszugehen, dass die Situation nach dem Ende des Bürgerkriegs (Mai 2009) für jeden Staatsangehörigen nicht einfach ist, was aber nicht gegen die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs der Beschwerdeführer, die über Vermögen, Arbeit, Einkommen sowie einen grösseren Verwandten- und Bekanntenkreis verfügen, in Sri Lanka spricht. Eine schwierige Lebenssituation und entsprechende humanitäre Überlegungen stellen keinen erheblichen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar. Die Beschwerdeführer vermögen somit nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern ihre

E-2663/2014 Furcht vor schweren Nachteilen bei ihrem weiteren Verbleib in Sri Lanka konkret begründet wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz bestehen. Folglich ist ihnen der weitere Aufenthalt in Sri Lanka (oder in einem der Nachbarstaaten Sri Lankas) zumutbar. Aus den eingereichten Dokumenten geht kein anderer Schluss hervor. Demzufolge ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführer den Schutz der Schweiz nicht benötigen. Die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2663/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

E-2663/2014 — Bundesverwaltungsgericht 09.06.2015 E-2663/2014 — Swissrulings