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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2026 E-2662/2024

18 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,176 mots·~21 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2662/2024

Urteil v o m 1 8 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Joëlle Lenherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Anja Roth, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2024.

E-2662/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 10. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Die Personalienaufnahme fand am 26. Oktober 2022 statt (ZEMIS-Direkterfassung). Am 17. März 2023 erfolgte die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31). A.c Hierbei trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Kurde, im Dorf B._______ in der Provinz C._______ geboren und in D._______ aufgewachsen. Dort habe er bis zu seinem 14. Lebensjahr gelebt. Nachdem sein Vater 2012 in die Schweiz gegangen sei, hätten sich die Eltern getrennt, und seine Mutter habe ihn und seine sechs Geschwister verlassen. Sie hätten anschliessend bei ihrem Onkel väterlicherseits, E._______, gelebt, der ihnen den Schulbesuch untersagt habe. Während die ältere Schwester die jüngeren Kinder betreut habe, habe er gearbeitet. Nach der Ausreise des Vaters hätten seine Onkel begonnen, Gewalt gegen ihn und seine Geschwister auszuüben; unter anderem hätten sie ihm die Füsse verbrannt, ihn in der Garage angekettet oder ihn mit dem Telefon geschlagen. Auch habe sein jüngster Onkel die Haare seines Bruders abrasiert und ihn und seine Schwester mehrfach vergewaltigt. Weil sie zu ihrem Vater gewollt hätten, habe man ihn und seine Geschwister auf den Polizeiposten gebracht. Dort respektive beim Eintritt ins Wohnheim hätten sie Aussagen zu den Misshandlungen durch ihre Onkel gemacht. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Vater nichts von den Übergriffen gewusst. In der Folge habe er Anzeige erstattet. Das Verfahren wegen Vergewaltigung sei jedoch eingestellt worden; lediglich ein Onkel sei später wegen Gewalt gegen die Geschwister zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Trotz eines vom Vater im Juni 2020 gewonnenen Sorgerechtsstreits hätten sie zunächst nicht in die Schweiz reisen können. Nachdem der Vater in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, habe er für die Kinder eine Wohnung in F._______ organisiert, woraufhin sie dorthin gezogen seien. Der Vater habe nach wie vor versucht, ihn und seine Geschwister in die Schweiz zu holen, sei in dieser Zeit jedoch verstorben. Seine Onkel hätten weiterhin Rache an ihnen ausgeübt und sie mehrmals besucht. Nach dem Tod des Vaters habe die Mutter auf Grund des Erbes verlangt, dass er und seine Geschwister wieder bei ihr leben würden. Wegen früherer Gewalterfahrungen durch die Mutter hätten sie dies abgelehnt und seien erneut zum Onkel E._______ nach D._______ zurückgekehrt.

E-2662/2024 Dieser habe sich wieder gleich verhalten wie früher. Drei Monate später sei er – der Beschwerdeführer – unter dem Vorwand, das Grab seines Vaters zu besuchen, geflohen. Ein weiterer Grund für seine Flucht sei der drohende Militärdienst gewesen. Er sei nach Istanbul geflogen und dort habe er sich an einen Freund seines Vaters gewandt. Dieser habe die Weiterreise organisiert. Er sei schliesslich mit einem Lastwagen gegen Bezahlung von 6'280 Euro in die Schweiz gelangt. Nach der Ankunft in der Schweiz seien er sowie sein Bruder G._______ (N […]), seine Cousins vs H._______ (N […]) und I._______ (N […]) von den Verwandten bedroht worden, dass, sollten sie nicht umgehend in die Türkei zurückkehren, Personen vorbeikommen würden. B. Mit Verfügung vom 26. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Frist zur Ausreise an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis (Dispositivziffer 6).

C. Mit Eingabe vom 29. April 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Punkten drei bis fünf aufzuheben, die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenem seines Bruders G._______ (N […]) sowie seiner Cousins I._______ (N […]) und H._______ (N […]) zu koordinieren sei. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E-2662/2024 Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 26. März 2024, eine Vollmacht vom 11. Mai 2023 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. April 2024 bei. D. Am 1. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. Mai 2024 einen USB- Stick nach, auf dem sich fünf Videos befinden. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen Kostenvorschuss. Des Weiteren wurde in der Verfügung festgehalten, dass das Verfahren des Beschwerdeführers mit denjenigen seines Bruders G._______ (Geschäfts-Nr. E-2665/2024) sowie seines Cousins H._______ (Geschäfts- Nr. E-2667/2024) in zeitlicher Hinsicht soweit möglich koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper zu behandeln sein werde, dasjenige von I._______ vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-297/2024 am 8. Mai 2024 abschliessend entschieden worden und einer Koordination nicht mehr zugänglich sei.

G. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein.

H. Einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts des Kantons J._______ vom 7. Juli 2025 zufolge war der Beschwerdeführer ab dem 13. Juli 2025 (recte Juni) unbekannten Aufenthalts. Mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 15. Juli 2025 teilte das Migrationsamt des Kantons J._______ erneut mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Juni 2025 unbekannten Aufenthalts sei. I. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 auf, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben und

E-2662/2024 eine von ihm unterzeichnete Erklärung betreffend seines fortbestehenden Rechtsschutzinteressens einzureichen.

J. Mit Eingabe vom 15. August 2025 liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine neue Vollmacht als Erklärung des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses, eine Wiedereintrittsmeldung vom 30. Juli 2025 sowie eine E-Mail des Migrationsamts des Kantons J._______ vom 14. August 2025, gemäss welcher er weiterhin die Erlaubnis habe, bei seinem Bruder zu wohnen, die offizielle Adresse jedoch im (…) in K._______ bleibe, einreichen.

K. Einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts des Kantons J._______ vom 25. September 2025 zufolge war der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2025 unbekannten Aufenthalts.

L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer erneut auf, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben und eine von ihm unterzeichnete Erklärung betreffend seines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses einzureichen.

M. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine neue Vollmacht als Erklärung des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses einreichen und teilte mit, dass sein Wohnsitz das (…), (…), K._______ sei.

N. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er und seine Geschwister Bedrohungen durch seinen Onkel E._______ ausgesetzt seien. Er reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen Bildschirmfotos des Chats mit seinem Onkel sowie eines Facebook-Posts seines Onkels vom 3. Januar 2020 ein.

E-2662/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das vorliegende Verfahren wird – wie in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2024 angezeigt - aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges mit dem Verfahren des jüngeren Bruders G._______ (E-2665/2024) koordiniert behandelt. Aufgrund eines Beschwerderückzugs von H._______ (E-2667/2024) wurde dessen Beschwerde mit Entscheid vom 31. März 2026 abgeschrieben und ist entsprechend einer Koordination nicht mehr zugänglich.

E-2662/2024 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Die Anerkennung als Flüchtling setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus, und ohne das geltend gemachte Ereignis zu verkennen, diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. In der Türkei bestünden wirksame Polizei- und Justizorgane. Aus den Akten gehe hervor, dass im Fall des Beschwerdeführers mehrere Behörden involviert gewesen seien und ihre Aufgaben wahrgenommen hätten. Des Weiteren sei nachvollziehbar, dass sein Vater ihn gerne zu sich in die Schweiz geholt hätte und hierfür mehrere Versuche unternommen habe. Dieser Umstand vermöge jedoch keine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung von ihm respektive seinen Geschwistern zu begründen. Aus den Akten seiner Familienangehörigen würden sich auch keine Hinweise finden lassen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person begründeten. Auch seien die Aufenthaltsbewilligungen seiner in der Schweiz lebenden Verwandten nicht durch eine rechtlich relevante Verfolgung in der Türkei, sondern durch Härtefall-Aufenthaltsbewilligungen begründet worden. Dass seine Verwandten seinen Aufenthaltsort ausfindig gemacht und in bedroht hätten, sei nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Seine Vorbringen stünden in einem persönlichen, familiären Zusammenhang und würden keinen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise aufweisen sowie nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen. Bei allfälligen weiteren Übergriffen durch Familienangehörige könne er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die Einberufung in den Militärdienst wie auch ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis stelle schliesslich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verkenne, dass die Interventionen der türkischen Behörden nicht geeignet gewesen seien, ihn als damals Minderjährigen wirksam vor weiterem Missbrauch zu schützen. Der Umstand, dass sein Onkel lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, habe offenkundig nicht ausgereicht, um weitere Übergriffe durch diesen zu verhindern. Zudem habe die Vorinstanz zwar behauptet, er könne als Kurde, der in eine Stammesstreitigkeit involviert sei, tatsächlich auf effektiven staatlichen Schutz zählen; diese Annahme sei aber nicht hinreichend begründet worden. Gemäss Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestünden vielmehr erhebliche Zweifel am Schutzwillen des türkischen

E-2662/2024 Staates bei Stammesstreitigkeiten. Ihm sei daher aufgrund seiner Ethnie sowie des mangelnden Willens der türkischen Behörden, sich in kurdische Stammeskonflikte einzumischen, effektiver staatlicher Schutz verwehrt worden. Schliesslich bleibe auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach kein Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Erlebnissen und der Ausreise bestehe, unbelegt und werde argumentativ nicht weiter ausgeführt.

5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, da die vom Beschwerdeführer und seinen Geschwistern erlebte Gewalt derart intensiv gewesen sei, dass es sich hierbei um eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ([FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK handle. Auch sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei aus mehreren Gründen unzumutbar, zumal sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit verschlechtern würde, nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich wirtschaftlich integrieren und er auch nicht auf ein familiäres Netz zurückgreifen könne.

5.2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sein gewalttätiges familiäres Umfeld bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht miteinbezogen. Durch seine Aussagen in der Anhörung sowie die eingereichten Beweismittel sei belegt, dass er seit seiner Kindheit (sexueller) Gewalt ausgesetzt sei und die Vorinstanz zudem eine allfällige Wiedereingliederung in der Türkei falsch beurteile. Des Weiteren würde sie bei der Beurteilung des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der Türkei aus Urteilen aus den Jahren 2010 und 2018 zitieren und nicht die aktuelle Situation der türkischen Behörden im Zusammenhang mit Opfern von häuslicher Gewalt analysieren.

6. Der Beschwerdeführer hat wegen Verletzung der Begründungspflicht die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt sowie einer umfassend begründeten und sachgerecht angefochtenen Verfügung auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

E-2662/2024 beziehungsweise eingehenderen Begründung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, in welcher überzeugend dargelegt wurde, dass seine geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und es insgesamt an der asylrechtlichen Intensität der Verfolgung und der zu erwartenden Nachteile mangelt. Sodann erweist sich die erlebte Gewalt seitens seiner Onkel als ungeeignet, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes zu begründen.

8.2 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, durch Familienmitglieder verfolgt zu werden, ist festzuhalten, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist

E-2662/2024 als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei kann allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Dass die türkischen Behörden im Fall des Beschwerdeführers aufgrund von Stammesstreitigkeiten nicht schutzwillig oder schutzfähig wären, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr haben sie die bisherigen Anzeigen entgegengenommen und entsprechende Verfahren eingeleitet, auch liegen gerichtliche Entscheide vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ausgesprochene Geldstrafe habe nicht ausgereicht, um weitere Übergriffe zu verhindern, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern den Behörden Schutzwillen oder Schutzfähigkeit abzusprechen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Strafzumessung eine richterliche Einzelfallentscheidung darstellt und daraus keine generelle mangelnde Schutzfähigkeit abgeleitet werden kann. Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich bei erneuten Drohungen oder Übergriffen durch Familienmitglieder nach seiner Rückkehr in die Türkei an die zuständigen türkischen Behörden zu wenden, gegebenenfalls unter Beizug einer Rechtsvertretung.

8.4 Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass die bekannten und bedauerlichen Schikanen und Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurdinnen und Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig

E-2662/2024 (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2).

8.5 Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen oder Zweifel an der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates zu begründen. Die erwähnten Ausführungen der SFH sind dem Gericht bekannt, vermögen die geltende Regelvermutung jedoch nicht zu widerlegen.

8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-2662/2024 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.3.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

E-2662/2024 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei ist daher als generell zumutbar zu erachten. In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt. Zwar führte er in der Beschwerde aus, er würde an psychischen Problemen leiden, reichte aber keinerlei ärztliche Berichte ein. Sollten entsprechende Probleme bestehen, ist es ihm bei seiner Rückkehr zuzumuten, bei Bedarf eine psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei ausgeht. Landesweit existieren psychiatrische Einrichtungen und es stehen ebenso Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 8.4.5.1; E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4; E- 4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7). Nötigenfalls steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Des Weiteren verfügt er über mehrere Jahre Schulbildung und konnte erste Arbeitserfahrungen in einer Fabrik sammeln. Auch wird er zusammen mit seinem jüngeren Bruder (Verfahren E-2665-2024) in die Türkei zurückkehren können, zumal dessen Beschwerde gegen den Asylentscheid mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wurde. Des Weiteren ist dem Zentralen Migrationsinformationssystem zu entnehmen, dass der ältere Cousin I._______ (N […]) im April 2026 in die Türkei zurückgekehrt ist. Somit können sich die jungen Erwachsenen bei einer Rückkehr jeweils gegenseitig unterstützen. Aufgrund der Aktenlage, seines jungen Alters und der Tatsache, dass er nur für sich selbst aufkommen muss, ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im

E-2662/2024 Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 10.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten daher auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2662/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr

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