Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.05.2008 E-2655/2008

6 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,877 mots·~24 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-2655/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Urs David. X._______, Russland, mit diversen alias-Identitäten, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2655/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2006 zusammen mit ihrem Ehemann in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Mai 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. August 2006 durch die kantonale Behörde im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass sie ethnische A._______ sei und aus B._______ stamme, sich im Jahre 2004 im Geheimen nach Brauch verheiratet habe, jedoch nicht mit ihrem Mann, sondern bei ihren Verwandten gelebt habe, dass im Jahre 2000 ihre Eltern, zwei Geschwister, weitere Verwandte und zahlreiche Nachbarn bei einem Überfall durch russische Soldaten getötet worden seien, sie selber sich aber versteckt und dadurch überlebt habe, dass sie in der Folge einem zum Tatort gekommenen Kamerateam über das Ereignis berichtet habe, dass Anfang April 2006 russische Soldaten gekommen seien, sie zwei Tage lang festgehalten, über ihren Ehemann befragt und mangels verwertbarer Antworten zu Oralsex gezwungen, heftig geschlagen und bedroht hätten, dass sie in Folge Rache an diesen Soldaten habe nehmen wollen und diesen Ende April 2006 unerkannt auf dem Markt vergiftete Fladenbrote verkauft habe, dass ein Soldat an der Vergiftung gestorben sei und sie seither gesucht werde, weshalb sie geflüchtet und mit ihrem ebenfalls verfolgten Ehemann in die Schweiz gekommen sei, ohne über die Transitländer und Reiseumstände näher Auskunft geben zu können, dass sie nie einen Reisepass gehabt habe, ihre Identitätskarte (Inlandpass) von den russischen Soldaten abgenommen worden sei und sie über keine weiteren identitätsrelevanten Dokumente verfüge, E-2655/2008 dass sie in A._______, C._______, D._______ und Europa verschiedene Angehörige und Verwandte habe, darunter einen Bruder und eine Schwester in der Schweiz, dass ihre beiden Söhne aus erster Ehe bei Verwandten in C._______ lebten, dass sie – auf wiederholte entsprechende Fragen hin – angab, nie zuvor im Ausland gewesen zu sein und in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass eine im Juni 2006 durchgeführte, vom BFM veranlasste "Lingua- Analyse" im Ergebnis die Herkunft der Beschwerdeführerin von A._______ bestätigte, dass das BFM aufgrund der Vermutung einer vorgängigen Asylgesuchstellung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in E._______ jenes Land am 14. November 2006 um Rückübernahme der beiden Personen ersuchte, dass die zuständigen Behörden von E._______ am 15. November 2006 die Rückübernahme der Beschwerdeführerin und am 18. Dezember 2006 auch die Rückübernahme des Ehemannes zusicherten, da die Beschwerdeführerin in E._______ aufenthaltsberechtigt sei und der Ehemann dort über den Flüchtlingsstatus verfüge, dass das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann – beide zu jener Zeit bereits rechtsvertreten – zur beabsichtigten vorsorglichen Wegweisung in das Drittland E._______ nach dem damals noch in Kraft gewesenen Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit Stellungnahme vom 11. Januar 2007 ihre vorgängigen Aufenthalte in E._______ einräumten, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe dort ein Asylgesuch gestellt, welches im Jahre 2004 erstinstanzlich und im Sommer 2005 zweitinstanzlich abgelehnt worden sei, E-2655/2008 dass sie im Frühjahr 2006 E._______ habe verlassen müssen, da sie nicht als rechtsgültige Ehepartnerin ihres Ehemannes anerkannt worden sei, dass sie in der Folge für zwei Monate nach A._______ zurückgekehrt sei, dass, weil ein gemeinsames Leben in E._______ aus eherechtlichen Gründen und ein solches in A._______ aus flüchtlingsrechtlichen Motiven nicht möglich gewesen sei, beide die Weiterreise in die Schweiz beschlossen hätten, dass in der Stellungnahme schliesslich die Einreichung der Asylentscheide von E._______ für die "nächsten Tage" angekündigt wurde, dass das BFM mit selbstständig anfechtbarer Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 in Anwendung von (alt) Art. 42 Abs. 2 AsylG die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nach E._______ verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemeinsam erhobene Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil vom 9. März 2007 infolge Nichtbezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eintrat, nachdem es zuvor mittels Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 mit einlässlicher Begründung die Aussichtslosigkeit der Beschwerde erkannte und dabei insbesondere die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der vorsorglichen Wegweisung nach E._______ bestätigte, dass das BFM das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes mit Beschluss vom 29. März 2007 als gegenstandslos geworden (intern) abschrieb, da es infolge unbekannten Aufenthaltes und fehlender Angabe eines Rechtsdomizils von einem dahingefallenen Interesse der Gesuchsteller an der Weiterführung des Asylverfahrens ausging, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erneut um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 die Wiederaufnahme des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2006 E-2655/2008 anordnete und nebst der zu jenem Zeitpunkt bereits stattgefundenen Kurzbefragung vom 4. März 2008 am 7. April 2008 eine weitere Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass die Beschwerdeführerin dabei geltend machte, im März 2007 die Schweiz zusammen mit ihrem Mann in Richtung E._______ verlassen zu haben, ohne dort aber jemals in Kontakt mit Behörden von E._______ gekommen zu sein oder solchen gesucht zu haben, dass sie im November beziehungsweise Dezember 2007 beziehungsweise im Januar 2008 nach der Trennung von ihrem Ehemann und im Bewusstsein einer zwischenzeitlich verbesserten Lage in ihrer Heimat nach B._______ zurückgekehrt sei und sich dabei mit dem Pass der Ehefrau eines Reisebegleiters beziehungsweise in F._______ mit dem negativen Asylentscheid aus E._______ und dem Inlandpass einer verstorbenen Freundin ausgewiesen habe, dass sie dort im Januar 2008 von einem Soldaten, der sie seinerzeit vergewaltigt und später von ihr vergiftetes Fladenbrot gekauft habe, erkannt und verfolgt worden sei, dass sie ihrem Verfolger habe entkommen können, jedoch seither wieder gesucht beziehungsweise nicht gesucht werde, aus Angst vor weiteren Benachteiligungen A._______ um den 21. Februar 2008 erneut verlassen habe und abermals in die Schweiz gekommen sei, ohne über die Transitländer und Reiseumstände näher Auskunft geben zu können, dass sie aktuell von ihrem nunmehr von ihr getrennten Ehemann schwanger sei und sie über dessen Aufenthaltsort nichts wisse, dass die Geburt per 12. August 2008 in Aussicht stehe, dass sie – auf Anfrage hin – keine Beweise für ihre Ausreise aus der Schweiz und ihre seitherigen Aufenthalte in E._______ und A._______ vorlegen könne, dass sie im Übrigen im Kern die bereits bei ihren ersten Anhörungen gemachten Asylgründe bestätigte, die dortigen Angaben aber insofern modifizierte, als sie in A._______ über keine Angehörigen und Verwandten mehr verfüge und nur ein in der Schweiz lebendes Geschwister (Y._______, N _______) erwähnte, E-2655/2008 dass sie zudem bei dem Vorfall im Jahre 2006 nicht nur zu Oralsex gezwungen, sondern mehrfach vergewaltigt worden sei, dass sie ferner das zweistufig durchlaufene und abschlägig beschiedene Asylverfahren in E._______ bestätigte, jedoch ihre Ausreise aus E._______ auf den Juni/Juli 2005 beziehungsweise Herbst 2005 statt Frühjahr 2006 verlegte, dass sie keine Unterlagen zum Asylverfahren in E._______ einzureichen imstande sei, dass sie – angesprochen auf allfällige Rückkehrhindernisse nach E._______ – erklärte, sie müsse befürchten, dass ihr Mann dort ihr Kind wegnehmen werde, da dieses nach Brauch von A._______ dem Vater gehöre und die Mutter keine Rechte habe, dass sie sich auch nicht zum Schutz an die Behörden von E._______ wenden könne, da es nach Brauch von A._______ nicht angehe, das Privatleben gegenüber Fremden auszubreiten, dass die zuständigen Migrationsbehörden von E._______ auf Anfrage des BFM vom 9. April 2008 am 11. April 2008 ihre erneute Bereitschaft zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin zusicherten, dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2008 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat E._______ als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführerin sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und jenes Land die Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt habe, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer Rückkehr nach E._______ gemachten Einwände nicht geeignet seien, die Widerlegung der Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes durch E._______ herbeizuführen, da sie sich zum Schutz vor Übergriffen seitens ihres Ehemannes an die Behörden von E._______ wenden könne, E._______ seinen E-2655/2008 völkerrechtlichen und insbesondere aus dem Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen vollumfänglich nachkomme und insbesondere ethnische A._______ vor ungerechtfertigter Rückführung nach F._______ geschützt seien, dass die Beschwerdeführerin ferner die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weil ihre Vorbringen aufgrund verschiedener Ungereimtheiten nicht glaubhaft seien, dass insbesondere zahlreiche erhebliche Widersprüche aufgetreten seien und die Vorbringen den Eindruck eines realitätsfremden und konstruierten Sachverhalts erweckten, dass gleichsam die dargelegte Rückkehr von E._______ nach A._______ in hohem Masse substanzarm und nicht überzeugend ausgefallen seien und der angebliche Anlass zu dieser Rückkehr (negativer Asylentscheid in E._______) ferner gesicherten Kenntnissen des BFM widerspreche, zumal Wegweisungen von A._______'s durch E._______ nicht vollzogen und diese stattdessen vorläufig aufgenommen würden, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren in der Schweiz weder Angehörige noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen habe, da das verwandtschaftliche Verhältnis zu ihrer angeblichen, in der Schweiz lebenden Schwester (gemäss Verfügung N _______, recte jedoch N _______) nicht gesichert sei und die Beschwerdeführerin selber ihre Identität bislang mangels Vorlegung von Ausweispapieren nicht belegt habe, dass besagte Schwester zudem nicht über einen gesicherten Aufenthaltstitel in der Schweiz verfüge, sondern ihr Asylverfahren noch hängig sei, dass ferner eine enge Beziehung zwischen den zwei Personen nicht belegt sei und ferner angesichts des langjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in E._______ davon auszugehen sei, sie verfüge dort über ein ausreichendes Beziehungsnetz von Personen mit gesichertem Aufenthaltsstatus, E-2655/2008 dass im Übrigen die Angaben der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihrer Angehörigen, insbesondere ihres Ehemannes und ihrer Geschwister, äusserst vage und zweifelhaft und mithin unglaubhaft seien, dass E._______, wie bereits erwogen, effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat E._______ schliessen lassen würden, zumal insbesondere auch eine Rückübernahmezustimmung durch E._______ vorliege, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei dessen Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Asylgesuch und subeventualiter die Anordnung der vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt, dass ferner in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen sei, dass sie in der Begründung zunächst eine ungerechtfertigte Verneinung einer Geschwisterbeziehung zu Y._______ durch das BFM rügt, zumal dieses verwandtschaftliche Verhältnis schlüssig aus den Anhörungsprotokollen der beiden Personen hervorgehe, dass ferner das Gesetz im Gegensatz zur Auffassung des BFM bei nahen Angehörigen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG keinen gesicherten Aufenthalt und zu solchen zudem keine enge Beziehung verlange, weshalb schon aus diesem Grund ein Nichteintreten auszuschliessen sei, dass ferner die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu unrecht erkannt worden sei, da die erkannten Widersprüche auch unter Berücksichtigung der langen Zeitdauer zwischen den Verfolgungsereignissen und der Anhörung vom 7. April 2008 sowie der Art und Schwere der ihr widerfahrenen Nachteile hätten gewürdigt werden müssen, E-2655/2008 dass die Verfolgungsvorbringen unter diesen Umständen durchaus schlüssig, plausibel, erfahrungsnah erschienen und im Übrigen auch asylrelevant seien, dass sodann ausführliche "Glaubhaftigkeitsanalysen" der vorliegenden Art keinen Eingang in einen Nichteintretensentscheid finden dürften, dass ferner die vorinstanzliche Behauptung eines Aufenthaltsrechts in E._______ zweifelhaft sei, zumal es diesfalls erstaunen müsste, dass sie nicht in das Familienasyl ihres Mannes einbezogen worden wäre, dass die Beschwerdeführerin denn auch heute keine Genehmigung in E._______ habe, die es ihr erlauben würde, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen, dass sie bestenfalls über eine Duldung in E._______ verfüge, dass ein solcher Status zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit vor einer Rückschiebung nach A._______ schütze, aber mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht vergleichbar sei, zumal sie als im sechsten Monat Schwangere und deshalb auf sorgfältige medizinische Hilfe angewiesene Person insbesondere zu einer verletzlichen Gruppe gehöre, dass die medizinische Unterstützung wie auch eine allfällig notwendig werdende psychosoziale und therapeutische Unterstützung in E._______ nicht sichergestellt seien und ein Wegweisungsvollzug dorthin somit unzumutbar erscheine, dass sie sich in E._______ zudem vor ihrem Mann fürchte, vor dessen zu erwartenden Übergriffen der Staat E._______ kaum wirksamen, die FK und EMRK beachtenden Schutz bieten könne, dass sie im Übrigen betreffend die Rückübernahme durch E._______ keine Akteneinsicht erhalten habe, dass die vorinstanzlichen Akten einenteils am 25. April 2008 und – auf Intervention des Bundesverwaltungsgerichts hin – andernteils am 30. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-2655/2008 dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung, eingereichte Beweismittel und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt nachfolgend zu erwägender Einschränkungen – auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, selbst wenn im Rahmen einer vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht- E-2655/2008 eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. analog BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst von Amtes wegen eine Unsorgfältigkeit in der Redaktion des angefochtenen Entscheides erkennt, soweit dort sowohl im Sachverhalt als auch in der Begründung gleich mehrfach von einem ersten und einem zweiten Asylgesuch die Rede ist, dass diese Terminologie in der Beschwerde punktuell übernommen wird, dass jedoch klarzustellen ist, dass vorliegend die Beschwerdeführerin ein einziges Asylgesuch – jenes vom 22. Mai 2006 – gestellt hat, dessen Verfahren nach dem vermeintlich erneuten Asylersuchen vom 24. Februar 2008 in rechtskonformer Anwendung des seit 1. Januar in Kraft stehenden Art. 35a Abs. 1 AsylG am 1. April 2008 durch das BFM wieder aufgenommen wurde, dass das BFM konsequenterweise auf dem Rubrum seiner angefochtenen Verfügung einzig das Asylgesuch vom 22. Mai 2006 als Verfahrensgegenstand aufführte, dass demzufolge keine über eine blosse redaktionelle Fehlerhaftigkeit hinausgehende formelle Gesetzeswidrigkeit zu erkennen ist und eine solche in der Beschwerde im Übrigen auch nicht gerügt wird, E-2655/2008 dass die (auf Rekursstufe wiederum rechtsvertretene) Beschwerdeführerin ferner bemerkt, die beiden Protokolle des "ersten Asylverfahrens" nicht erhalten zu haben, dass aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin die "editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis" mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides ausgehändigt wurden, dass – unbesehen einer allenfalls nicht vollständig erfolgten Akteneinsicht – den betreffenden Ausführungen auf Seite 4 (Mitte) der Beschwerdeschrift keine Rüge der Verletzung der Akteneinsicht zu entnehmen ist, sondern dort vielmehr klar hervorgeht, die der Beschwerdeführerin übergebenen Akten seien zur vollständigen Abfassung der Beschwerde genügend, zumal sogleich ein materieller Entkräftungsversuch hinsichtlich ihr zur Last gelegter Ungereimtheiten unternommen wird und hierbei ausdrücklich die Begnügung mit den erhaltenen Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ferner – diesmal durchaus im Sinne einer eigentlichen Rüge – die Nichtherausgabe der Akten (beziehungsweise deren Qualifikation als "intern") betreffend ihre Rücknahme durch E._______ beanstandet, dass das Bundesamt diese Aktenstücke zwar tatsächlich infolge ihrer Qualifikation als "intern" nicht ediert hat, es in der angefochtenen Verfügung jedoch die wesentlichen Inhalte (insbesondere Rückübernahmezusicherung durch E._______ sowie vorgängiger Aufenthalt und Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in E._______) dargelegt hat und die Beschwerdeführerin im Rahmen der protokollierten Anhörung vom 7. April 2008 auch das rechtliche Gehör zu allfälligen Rückführungshindernissen in das Drittland E._______ erhielt, dass ihr entsprechende Gelegenheiten zur Stellungnahme zu den selben Themen auch bis zu ihrem Verschwinden nach der angeordneten vorsorglichen Wegweisung nach E._______ mehrfach formell und im Rahmen der Anhörung eingeräumt wurden, dass zudem die Beschwerdeführerin an der zugesicherten Rückkehrmöglichkeit nach E._______ auch aktuell zu Recht nicht zweifelt, E-2655/2008 dass es sich im Übrigen beim Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von E._______ um ein öffentlich zugängliches Dokument handelt, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass der beziehungsweise die vorangegangene(n) Aufenthalt(e) der Beschwerdeführerin in E._______ aktenkundig und unbestritten sind, dass E._______ – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die Beschwerdeführerin – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den sicheren Drittstaat E._______ zurückkehren kann, da dessen Behörden mit erneuerter und nach wie vor gültiger Erklärung vom 11. April 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verlet- E-2655/2008 zung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884), dass die Beschwerdeführerin keine Nachteile durch die Behörden von E._______ geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates E._______ zu widerlegen, dass der Umstand, dass die polnischen Asylbehörden das dort gestellte Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt haben, an der Qualifikation von E._______ als sicheren Drittstaat im Sinne des Asylgesetzes nichts zu verändern vermag, dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (Botschaft des Bundesrates a.a.O.), und es demzufolge auch unerheblich ist, ob der nach Abschluss des Asylverfahrens im Drittland erhaltene Aufenthaltsstatus die Festigkeit eines permanenten Aufenthaltsrechts oder bloss jene einer vorläufigen Aufnahme (analog schweizerischem Recht) beziehungsweise einer Duldung (analog deutschem Recht) aufweist, dass keine substanziierten und hinreichend konkretisierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in E._______ unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsste, dass insbesondere die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung zu befürchtender Übergriffe seitens ihres (Ex-)Mannes und inexistenter Schutzfähigkeit des Staates E._______ jeglicher Grundlage entbehrt, dass E._______ sowohl Vertragsstaat der FK als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten grundsätzlich Folge leistet, dass somit hinreichende Gewähr dafür besteht, dass die Beschwerdeführerin von E._______ nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für sie eine konkrete Gefährdung bestehen würde, E-2655/2008 dass auch keine anderweitigen Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind, wonach E._______ im Falle der Beschwerdeführerin den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte, dass ferner eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes beziehungsweise eigener Schutzpflichten durch den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwirkung der Betroffenen gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Heimatstaat- oder Gaststaat aufmerksam gemacht werden, dass es somit in der Disposition der Beschwerdeführerin liegt, entsprechende Gründe nach einer Rückkehr nach E._______ geltend zu machen, dass in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin festzuhalten ist, dass der in Art. 34 Abs. 3 AsylG verwendete Begriff "nahe Angehörige" die enge Beziehung, welche das Gesetz in der selben Bestimmung einzig bei anderen "Personen" voraussetzt, gemäss gesetzessystematischer Logik bereits impliziert, dass gemäss den Akten dennoch gewisse Zweifel an der behaupteten verwandtschaftlichen Nähe zu Y._______ anzubringen sind, zumal die Beschwerdeführerin in Missachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht in ihrem nunmehr zweijährigen Asylverfahren keine Anstalten gemacht hat, der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hinsichtlich der Offenlegung und Dokumentierung ihrer Identität rechtsgenüglich nachzukommen, dass – unbesehen dessen – die Vorinstanz durchaus zutreffend erwog, dass ein(e) nahe(r) Angehörige(r) in der Schweiz jedenfalls nicht bloss über einen gänzlich ungesicherten, temporären und einzig auf einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren basierenden Aufenthaltsstatus verfügen darf, um der Gesuchstellerin die Berechtigung zur Berufung auf die Ausschlussklausel nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zu verleihen, dass im Übrigen auch das angebliche Eheverhältnis der Beschwerdeführerin – ob zivilstandsamtlich oder nach Brauch begründet, ob aktuell oder nicht mehr – erheblich zweifelhaft erscheint und ebenso gänzlich unbelegt ist, E-2655/2008 dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass diese Feststellung durchaus auch in einer einlässlicheren Glaubhaftigkeitsprüfung gewonnen werden kann, im Gegensatz zur Feststellung eines offensichtlichen Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft, worin ein qualitativer Unterschied zu erblicken ist, dass die Beschwerdeführerin zwar die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeklausel für sich beansprucht, sie indessen nicht dem klaren Wortlaut entsprechend interpretiert, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, dass die gesamten vorliegenden erst- und zweitinstanzlichen Akten zwar eine erhebliche persönliche Unglaubwürdigekit der Beschwerdeführerin sowie eine von ihr betriebene Verschleierungsstrategie und Mitwirkungsverweigerung erahnen lassen, aber – trotz erheblicher Ungereimtheiten vor allem in der Chronologie der Sachverhaltsdarlegung sowie klarer Widersprüche in wesentlichen Punkten – nicht den Gesamteindruck geradezu offensichtlich haltloser Asylvorbringen vermitteln, E-2655/2008 dass dennoch das Gesetz für den Ausschluss der Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG die offensichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft verlangt, deren Annahme sich mit anderen Worten ohne weitere Abklärungen auf den ersten Blick objektiv ergeben muss, dass vorliegend jedoch die gesamten Akten und Umstände zur Erkenntnis eines bestenfalls punktuell vertiefteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, längst nicht aber zur Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, dass die blosse Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzuwenden vermag, dass somit vorliegend die Ausschlussklausel der offensichtlich bestehenden Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelangt, die Nichteintretensfolge bestehen bleibt und allfällige die Flüchtlingseigenschaft begründenden Elemente im Bedarfsfall gegenüber den polnischen Behörden geltend zu machen sind, soweit sie nicht ohnehin in jenem Drittland bereits beurteilt worden sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-2655/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach E._______ zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher nach F._______ oder gar in das Herkunftsgebiet A._______ der Beschwerdeführerin, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK) zulässig ist, da die Beschwerdeführerin in E._______ mangels zureichender Anhaltspunkte offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und sie dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Übergriffen durch ihren Ex-Mann und vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in E._______ herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin nach E._______ sprechen, dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage bedarf, dass eine solche durch die Beschwerdeführerin weder mit ihrer Schwangerschaft noch mit dereinst womöglich eintretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch anderweitig schlüssig dargetan wird und der blosse Umstand eines (behauptungsgemäss) gegenüber der Schweiz tieferen Versorgungs- und Betreuungsstandards für Schutzsuchende in E._______ jedenfalls nicht bereits zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat führen kann, E-2655/2008 dass ebenso unbefriedigende Lebensperspektiven im Drittland noch keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges herbeizuführen vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach E._______ schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Behörden von E._______ die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist, soweit Eintretensanspruch besteht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Endentscheid in der Sache gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-2655/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - Migrationsamt des Kantons G._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 20

E-2655/2008 — Bundesverwaltungsgericht 06.05.2008 E-2655/2008 — Swissrulings