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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2015 E-2649/2015

21 mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,521 mots·~13 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. März 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2649/2015

Urteil v o m 2 1 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).

E-2649/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 1. August 2013 und reiste über die Türkei sowie unbekannte Länder am 11. August 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 21. August 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 9. Juli 2014 machte sie zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Kurdin und habe in Ba._______ (arabisch: Bb._______), Provinz C._______ gelebt. Sie habe im Jahr (…) geheiratet und sei Mutter von [mehreren] Kindern. Ihr Ehemann sei Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans gewesen und im Jahr (…) – nachdem er zuvor ohne Gerichtsurteil beinahe ein Jahr inhaftiert gewesen sei – verstorben. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie im Rathaus das Familienbüchlein herausverlangt, welches man ihr aber nicht habe aushändigen wollen; man habe sie immer wieder mit den Worten vertröstet, sie solle noch warten. In ihrem Familienbüchlein stehe im Übrigen, dass sie Ajnabi sei; deshalb habe sie in Syrien keine Rechte gehabt. Sodann sei sie selber – anders als ihr Ehemann, einer ihrer Söhne sowie eine ihrer Töchter – zwar kein Mitglied einer Partei gewesen. Jedoch habe sie zusammen mit der Demokratischen Partei Kurdistans demonstriert. Sie habe deswegen aber nie Probleme gehabt und sei ansonsten auch nie religiös oder politisch aktiv gewesen. Weiter seien etwa drei respektive vier Monate vor ihrer Ausreise Mitglieder der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) erstmals zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie sowie ihre Kinder aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. In der Folge sei immer wieder derselbe Angehörige der YPG vorbeigekommen und habe ständig über die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) erzählt. Immer wenn sie etwas dazu habe sagen wollen, habe er sie ermahnt nicht zu reden, andernfalls er ihr die Zunge abschneiden werde. Ferner habe man sie stets ungerecht behandelt und ihr namentlich einige Monate das Gas zu Hause abgestellt. Im Übrigen sei einer ihrer Söhne für den Militärdienst aufgeboten worden. Aufgrund des Krieges sowie des Regimes und aus Angst vor Gruppierungen wie der Jabhat al-Nusra – sie habe Angst gehabt, zu Hause zu schlafen respektive getötet zu werden und dass sie ihr ihre Töchter wegnähmen – sei sie gemeinsam mit ihrer Tochter (D._______, E-2690/2015) und ihrem Sohn ausgereist. Auf der Flucht sei sie jedoch von ihrem Sohn, welcher an der türkischen Grenze festgenommen worden sei, getrennt worden. Er befinde sich derzeit wieder zu Hause

E-2649/2015 in Syrien. Schliesslich halte sich ein weiterer Sohn momentan in der Schweiz auf. B. Mit Verfügung vom 23. März 2015 – eröffnet am 26. März 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositiv- Ziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3); infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv-Ziffer 4 - 7). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. April 2015 namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 (recte: 23. März 2015) sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen sowie ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Schreiben vom 30. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig

E-2649/2015 (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 1.6 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren E-2690/2015 die Tochter der Beschwerdeführerin betreffend koordiniert behandelt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2649/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asyl- und Flüchtlingspunkt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin würden keine gezielte gegen sie gerichtete Verfolgung aufzeigen, sondern seien vielmehr auf die kriegerischen Auseinandersetzungen oder die damit verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage in Syrien zurückzuführen. Gemäss ihren Aussagen in der BzP sei sie ausschliesslich wegen des Krieges sowie aus Angst vor islamistischen Gruppierungen ausgereist, ohne jemals konkret bedroht worden zu sein (A7/10 S. 7). Im Rahmen der Anhörung habe sie zwar erklärt, dass sie immer wieder von Mitgliedern der YPG zu Hause aufgesucht und aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschliessen. Allerdings habe sie nochmals betont, niemals bedroht worden zu sein. Ferner habe sie zu Protokoll gegeben, nicht aufgrund eines konkreten Ereignisses, sondern infolge der allgemeinen Lage ausgereist zu sein (A15/17 S. 7 f.). Solche Nachteile würden jedoch grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen und gemäss konstanter Praxis nicht als Asylgründe gelten. Im Übrigen seien den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie aufgrund der Parteizugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten habe. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde insbesondere ausgeführt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig festgestellt respektive gewürdigt und somit ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem habe sie ihr Ermessen unter- beziehungsweise überschritten, da die zu befürchtenden ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und das konkrete sowie reale Gefährdungsrisiko nicht im Gesamtkontext der möglichen Gefährdungsprofile gewürdigt worden seien. Weiter wurde auf die Position des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) verwiesen, wonach im syrischen Kontext die Flüchtlingseigenschaft nur ausnahmsweise nicht erfüllt sei (weit über 90% der

E-2649/2015 syrischen Bevölkerung würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen; UN- HCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014; vgl. auch die vom UNHCR definierten spezifischen Risikoprofile). Da die Verfolgungsgefahr bereits einsetze, wenn eine Person von einer der Konfliktparteien als mögliche/r Sympathisant/in einer der anderen Konfliktparteien wahrgenommen werde, sei die reale und konkrete Verfolgungsgefahr omnipräsent. Die Wahrnehmung könne aufgrund des Wohnortes in einem Dorf oder Quartier, der Ethnie, einer Aussage, einer Abwesenheit oder irgendeines Zufalles berechtigter- oder unberechtigterweise erfolgen und sei somit absolut willkürlich. Die Beschwerdeführerin habe als Sympathisantin an Demonstrationen der PDKS (Democratic Party of Syria) teilgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-5779/20103 vom 25. Februar 2015 hierzu festgehalten, dass bereits einfache Teilnehmerinnen und Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien, wenn sie von den staatlichen syrischen Sicherheitshaftkräften identifiziert worden seien. Dieser und den weiteren Erwägungen im Urteil habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen. Im Übrigen sei hervorzuheben, dass der Druck seit der Flucht der Beschwerdeführerin aus Syrien von allen Seiten massiv zugenommen und sich insbesondere die Lage der Frauen dramatisch verschlechtert habe, was aus den in der Beschwerde angegebenen Informationsquellen hervorgehe. Schliesslich wurde zur Situation in Bb._______ auf weitere Quellen verwiesen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach der Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht sowie mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht anerkannte und ihr Asylgesuch ablehnte. Das SEM hat sowohl den Sachverhalt richtig sowie genügend abgeklärt als auch die Gründe, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf eine gezielte gegen sie gerichtete Verfolgung zurückzuführen und mithin nicht als asylrelevant zu erachten sind, in schlüssiger Weise aufgezeigt. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Gleichwohl ist hervorzuheben respektive zu ergänzen, dass die syrischen Behörden trotz ihrer Teilnahme an Demonstrationen der Demokratischen Partei Kurdistans offensichtlich bis anhin nie auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden sind. Ohnehin fallen ihre diesbezüglichen Aussagen äusserst vage beziehungsweise pauschal aus. Somit ist nicht ersicht-

E-2649/2015 lich, weshalb sie einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein sollte. Zudem weist sie auch kein Profil auf, welches eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung als objektiv nachvollziehbar erscheinen liesse. Dabei vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdestufe diese Einschätzung nicht umzustossen. Ferner sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihr aufgrund der Parteizugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes sowie ihrer Kinder Behelligung asylrelevanten Ausmasses wiederfahren sind beziehungsweise sie solche künftig befürchten müsste. Sodann kann hinsichtlich des Umstands, dass ihr Sohn zum Militärdienst aufgeboten wurde (vgl. hierzu ihrer Aussage, wonach staatliche Organe ihr aufgrund des Aufgebots ihres Sohnes nichts antun könnten, A15/17 S. 7), sowie in Bezug auf den geltend gemachten Vorfall an der türkischen Grenze – ihr Sohn sei beim Fluchtversucht festgenommen worden, befinde sich momentan aber wieder zu Hause in Syrien (A15/17 S. 2) – derzeit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Weiter ist bezüglich der von Vertretern der sogenannten Volksverteidigungseinheiten YPG getätigten Hausbesuche sowie Überredungsbemühungen, sich ihnen anzuschliessen, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar angab, Angst gehabt zu haben. Jedoch vermag sie nicht darzutun, inwiefern der dargelegte Vorfall Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Überdies kann der geschilderten Angst vor weiteren islamistischen und militanten kurdischen Gruppierungen mangels konkreter Ereignisse keine asylrechtlich relevante gezielte Verfolgung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen ist der allgemeinen Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage mit der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den Ajanib ist zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin lediglich pauschal vortrug, sie habe keine Rechte gehabt. Eigenen Angaben zufolge sei sie aber im Besitze eines Passes gewesen, welcher ihr vom Schlepper abgenommen worden sei (A7/10 S. 6). Somit genügt – trotz allfälliger nicht auszuschliessender Benachteiligungen – dieser Umstand vorliegend nicht, um auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3). http://links.weblaw.ch/BVGer-E-3562/2013

E-2649/2015 Schliesslich vermögen auch die übrigen dargelegten Vorbringen keine individuellen Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne aufzuzeigen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2015 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E-2649/2015 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2649/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Natasa Stankovic

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