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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2011 E-2647/2011

18 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,488 mots·~12 min·2

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2647/2011 Urteil vom 18. Mai 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberein Blanka Fankhauser Parteien A._______, geboren am (…), Iran, Flughafen Zürich-Kloten, 8050 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 / N (…).

E-2647/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge seine Heimat auf dem Landweg in Richtung Türkei verliess, von Istanbul nach Thailand, Malaysia, Frankreich und Holland reiste und schliesslich am 22. April 2011 von Norwegen herkommend in die Schweiz einreiste, wo er am (…) bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten sein Asylgesuch einreichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2011 zu den Personalien, Ausreisegründen und der Ausreise selbst befragt und am 3. Mai 2011 eingehend zu den Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, im Sommer 2010 in einem Kino mit Hilfe seiner Cousine eine Frau kennengelernt zu haben, dass er mit dieser Frau in der Wohnung eines Freundes regelmässige sexuelle Kontakte gehabt und einmal auf deren Wunsch den Sexualakt aufgezeichnet habe, dass seine Freundin die Filmaufnahme mitgenommen habe, um für den Beschwerdeführer eine Kopie zu erstellen, dass sie ihn nach einigen Tagen angerufen und ihm aufgeregt mitgeteilt habe, ihr Bruder habe diese Aufnahme gefunden, er wolle den Beschwerdeführer deswegen umbringen, weshalb er flüchten solle, dass er in der Folge zu einem Freund gegangen sei und von dort aus seinen Bruder kontaktiert habe, dass dieser ihm mitgeteilt habe, er solle nicht mehr nach Hause kommen, weil der Bruder seiner Freundin mit seinen Freunden, ohne irgendeine Bewilligung, in ihr Haus eingedrungen seien und dessen (des Beschwerdeführers) Wertgegenstände (Computer, CD,s und Filme) mitgenommen hätten, dass der Beschwerdeführer, der seine Freundin habe heiraten wollen, vergeblich versucht habe, sie zu kontaktieren,

E-2647/2011 dass er schliesslich mit Hilfe eines Freundes, der für ihn einen Pass organisiert habe, vorerst in die Türkei geflüchtet sei, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz Nachfrage knappe und nicht nachvollziehbare Schilderungen bezüglich des Wunsches seiner Freundin, eine Intimszene aufzuzeichnen, gemacht, dass es insbesondere im iranischen Kontext erstaune, dass eine junge und relativ unerfahrene Frau trotz der damit verbundenen Risiken vorschlage, den Geschlechtsverkehr mit Hilfe einer Kamera aufzuzeichnen, dass der hierzu vorgebrachte Erklärungsversuch, sie habe eine Erinnerung an die Beziehung besitzen wollen, nicht plausibel sei, dass die Ausführungen zur anschliessenden Verfolgung seitens des Bruders, begründet mit dessen angeblichem Fund der DVD, noch unglaubhafter anmuten würden, dass nämlich die Angabe, seine Freundin habe ihm nur kurz anlässlich eines Telefonats davon berichten können, als Schutzbehauptung gewertet werden müsse, da von einer Person in einer solche Situation zu erwarten gewesen wäre, mehr zu unternehmen, um zu erfahren, was genau geschehen sei, dass auch erstaune, dass sich die Freundin anschliessend nicht auf irgendeine Art gemeldet haben soll, um sich über das Schicksal ihres Freundes zu erkundigen, dass er betreffend die Razzia in seinem Haus durch den Bruder seiner Freundin, keinerlei Angaben habe machen können, beispielsweise wie seine Mutter und sein Bruder reagiert hätten, und sämtliche Aussagen zu den angeblichen Verfolgungsmassnahmen des Bruders oberflächlich und stereotyp geblieben seien,

E-2647/2011 dass schliesslich aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er durch mehrere europäische Länder gereist sei, ohne ein Asylgesuch einzureichen, obschon ihm dies möglich gewesen wäre, dass seine Erklärung, sein Zielland sei Kanada gewesen, bei einer angeblich schwer gefährdeten Person als Schutzbehauptung gewertet werden müsse, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass ein Wegweisungsvollzug in den Iran zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger (Farsi) Eingabe vom 9. Mai 2011 (vorerst per Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. Mai 2011 eine Beschwerdeübersetzung in Auftrag gab, dass die ins Deutsch übersetzte Eingabe am 17. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, dass der Beschwerdeführer darin beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung insbesondere ausführte, seine Freundin habe die Filmaufnahmen deswegen gewollt, weil sie diese nach ihrer

E-2647/2011 Eheschliessung mit ihm hätte anschauen wollen und diese Erinnerung an ihre anfängliche Beziehung ihnen bei allfälligen Eheproblemen weiterhelfen würde, dass sie ihm einmal erzählt habe, ihr Bruder würde ihre Sachen durchsuchen und ihr Zimmer kontrollieren, weshalb er (der Beschwerdeführer) vermute, dass sie die Kassette im Laufwerk ihres Computers vergessen habe und der Bruder sie so habe finden können, dass der Bruder der Freundin ein Angehöriger der (…) sei und seine Position ihm erlaube, alles zu tun, was er möchte, dass er bei der Razzia seinen Bruder geschlagen und seine Mutter beschimpft und ihre häuslichen Gegenstände demoliert und die Fensterscheiben zerschlagen habe, dass er deshalb nicht in anderen europäischen Ländern um Asyl nachgesucht habe, weil er sich an das Programm des Schleppers habe halten müssen, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

E-2647/2011 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass gemäss den Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimatlandes Iran stattgefunden hat, weshalb auf den Antrag, allfällige, den heimatlichen Behörden weitergegebene Personendaten offen zu legen, nicht einzutreten ist, dass ferner die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-2647/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem BFM als nicht glaubhaft erachtet, dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die im Sachverhalt zusammengefasst wiedergegebenen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Erklärung in der Beschwerde, die Freundin des Beschwerdeführers habe ihm einmal gesagt, dass ihr Bruder ihre Sachen durchsuche und ihr Wohnzimmer kontrolliere, die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen bestätigt, da es jeglicher Logik entbehren würde, wenn seine Freundin es diesfalls gewagt hätte, die besagte Intimaufnahme zu sich nach Hause zu nehmen und dort aufzubewahren, dass weiter unbegreiflich erscheint, warum der Beschwerdeführer über seinen Bruder oder Freund nicht zumindest versucht habe, beim Bruder seiner Freundin um deren Hand anzuhalten, um ihre Beziehung zu legalisieren, wenn sie sowieso beabsichtigt hätten, zu heiraten, dass ebenfalls nicht verständlich ist, warum die Freundin nicht versucht habe, ihren Verlobten zu kontaktieren, dass weiter den Aussagen des Beschwerdeführers über die geschilderten Verfolgungsmassnahmen seitens des Bruders seiner Freundin weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum entnommen werden können und er als Erklärung lediglich angab, "nicht dabei gewesen zu sein," was insgesamt auf einen konstruieren Sachverhalt hinweist, dass der Beschwerdeführer zudem in seiner Eingabe nachträglich versucht, seinen Asylvorbringen einen politischen Aspekt zu verleihen, indem er vom Bruder der Freundin als Feind der Revolution bezeichnet

E-2647/2011 worden sein will, welchem der Tod drohe, weshalb diese Vorbringen nicht geglaubt werden können, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einzelheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe vom 9. Mai 2011 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie

E-2647/2011 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Iran drohen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile erstreckt und für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen – soweit aktenkundig – gesunden jungen Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben im Iran verbracht hat, eine (…) Ausbildung hat und im (…) tätig war, dass er den Akten zufolge im Iran über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (…), welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

E-2647/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2647/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:

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