Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.05.2016 E-2642/2016

19 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,146 mots·~6 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2642/2016

Urteil v o m 1 9 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Mongolei, (…), Beschwerdeführende 1–4,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (…).

E-2642/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 26. Januar 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 15. Juli 2009 auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Mit Urteil E-4729/2009 vom 29. Juli 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde hiergegen ab. Nach einem Aufenthalt in Frankreich wurde die Familie am 18. März 2015 in ihr Heimatland zurückgeführt. B. Die Beschwerdeführenden suchten zusammen mit ihren Kindern am 2. März 2016 erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. März 2016 fanden die Befragungen zur Person statt und es wurde das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Lettlands sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte Lettland den Beschwerdeführenden Visa aus (Gültigkeit 3. Februar 2016 bis 18. März 2016). Die lettischen Behörden hiessen das hierauf gestützte Übernahmegesuch des SEM am 18. April 2016 gut. D. Mit Verfügung vom 19. April 2016 (eröffnet am 25. April 2016) trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Lettland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 29. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine nicht in einer Amtssprache verfasste Beschwerde ein. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, eine Übersetzung ihrer Beschwerde einzureichen. F. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde in deutscher Sprache ein und beantragten sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 19. April 2016 sei aufzuheben.

E-2642/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und – nach fristgerechter Beschwerdeverbesserung – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs

E-2642/2016 zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat oder bei fingierter Zustimmung, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz anhand des CS-Vis die Zuständigkeit Lettlands erkannt und die lettischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin-III- VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Lettland ist somit verpflichtet, die Personen aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene – sie hätten keine Ahnung von Lettland, das Visum sei lediglich gekauft worden, sie seien in der Schweiz gut integriert, insbesondere sei hier ihr Sohn geboren – sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Ferner ist davon auszugehen, dass die angeblichen Herzstechen der Beschwerdeführerin 2 und die Zahnprobleme des Beschwerdeführers 3 im zuständigen Dublin-Staat – sofern überhaupt notwendig – behandelbar sind. Im Übrigen handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um eine junge und gesunde Familie (SEM-Akten, B10, B9, S. 8 und B8, S. 8). Die Vorinstanz hat folgerichtig einen Selbsteintritt ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist auf die Asylgesuche zu Recht nicht eingetreten. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2642/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Michal Koebel

Versand:

E-2642/2016 — Bundesverwaltungsgericht 19.05.2016 E-2642/2016 — Swissrulings