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Bundesverwaltungsgericht 26.07.2012 E-2638/2009

26 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,546 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2638/2009

Urteil v o m 2 6 . Juli 2012 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2009 / N (…).

E-2638/2009 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, der Ethnie der Roma zugehörig, seinen Heimatstaat am 14. Februar 2009 und reiste am 16. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 19. März 2009 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus C._______ und habe zwischen 1992 und 1998 mit seiner Familie in Deutschland gelebt. Dort habe er die Schule besucht, danach nicht mehr. Nach der Rückkehr sei ihre Familie aus dem Heimatort vertrieben worden und nach D._______ gezogen, von wo sie jedoch nach einem oder zwei Monaten erneut vertrieben worden seien. Danach habe er mit seiner Familie in Baracken in einer Freihandelszone im Ort E._______ gelebt. Dort sei seine Familie eines Tages von vier unbekannten Personen überfallen und verprügelt worden, sein Vater so schwer, dass er bewusstlos gewesen sei. Er (Beschwerdeführer) sei mitgenommen und in ein Auto gezerrt worden, habe jedoch unterwegs die Tür öffnen und fliehen können. Er sei zur Baracke zurückgekehrt und habe gesehen, dass diese angezündet worden sei. Nach diesem Vorfall habe er eine Zeit lang bei einem (…) in D._______ gewohnt, wo er seinen Vater wieder getroffen habe. Schon früher habe er (Beschwerdeführer) Probleme gehabt, sei malträtiert und provoziert worden. Im Jahr 2003 sei er von der Polizei mitgenommen worden, da er verdächtigt worden sei, einen Diebstahl begangen zu haben. Er sei 24 Stunden festgehalten, verprügelt und gezwungen worden, den Diebstahl zuzugeben, obwohl er ihn nicht begangen habe. In der Folge habe es in D._______ eine Gerichtsverhandlung gegeben, und er sei zu 12 Monaten Haft verurteilt worden. Von diesen Vorfällen habe er sich nie richtig erholt und sei deshalb psychisch angeschlagen. Er sei in ärztlicher Behandlung und habe Tabletten verschrieben bekommen. B. Mit Verfügung vom 24. März 2009 (eröffnet am 26. März 2009) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes

E-2638/2009 vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 24. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. D. Am 29. April 2009 setzte die Instruktionsrichterin Frist zur Beschwerdeverbesserung, stellte den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens fest und erhob einen Kostenvorschuss. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichte er eine ärztliche Bescheinigung (…) vom 11. Mai 2009 zu den Akten. Der Kostenvorschuss wurde am 12. Mai 2009 fristgerecht geleistet. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. beziehungsweise 22. Juni 2009 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse und einer Entbindungserklärung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. G. Am 30. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damals neu mandatierten Rechtsvertreter die unterschriebene Entbindungserklärung sowie einen Arztbericht (…) (Fax vom 30. Juni 2009) zu den Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2009 hielt das Bundesamt an der Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. In der fristgerecht eingereichten Replik vom 15. September 2009 hielt der

E-2638/2009 Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und reichte eine ärztliche Bescheinigung (…) vom 8. September 2009 zu den Akten. J. Am 10. Februar 2010 heiratete der Beschwerdeführerin die Landsfrau, F._______. Am (…) kam die gemeinsame Tochter G._______ zur Welt und wurde in das Beschwerdeverfahren der Ehefrau und Kindsmutter eingeschlossen. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichterin Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts. L. Am 7. Februar 2012 legte der Rechtsvertreter das Mandat nieder, da er den Kontakt zum Beschwerdeführer verloren habe. M. Mit Verfügung 23. Mai 2012 wurde deshalb der Beschwerdeführer direkt zur Einreichung eines aktualisierten ärztlichen Berichts aufgefordert. N. In einer von der neu mandatierten Rechtsvertreterin eingereichten Stellungnahme vom 30. Mai 2012 wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer befinde sich zur Zeit nicht in regelmässiger ärztlicher Behandlung und werde sobald als möglich einen ärztlichen Bericht beibringen. Ausserdem reichte er eine Kopie eines Anstellungsvertrages vom 29. Mai 2012, der (…) (inkl. Arbeitsreglement), zu den Akten. Am 9. Juni 2012 legte er eine ärztliche Bestätigung des(…) vom 8. Juni 2012 ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-2638/2009 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-

E-2638/2009 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So erschienen die Schilderungen des Überfalls und insbesondere die Vorbringen zur Entführung und nachfolgenden Befreiung als unglaubhaft. Es bleibe völlig unklar, warum die Unbekannten den Beschwerdeführer hätten entführen sollen, nachdem sie die Familie zuvor aufgefordert hätten, die Barackensiedlung zu verlassen. Hätten sie ihn tatsächlich aus den von ihm vorgebrachten Gründen – da sie dachten, sie hätten den Vater umgebracht und er (Beschwerdeführer) wäre Zeuge – entführt, so hätte er sich nicht auf die geschilderte Art befreien können. Die Vorinstanz schloss daher aus, dass sich der geltend gemachte Überfall so ereignet haben könne. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Polizei gegen Überfälle dieser Art nichts unternehme, beurteilte sie weiter als tatsachenwidrig. Die Behörden in Bosnien und Herzegowina seien grundsätzlich willens und fähig, ihre Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Auch an den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre 2003 zu Unrecht wegen Diebstahls verurteilt worden sei, hege das Bundesamt gewisse Zweifel. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, welches Gericht das Urteil gesprochen habe, und er könne keine entsprechenden Unterlagen vorlegen. Aufgrund dieser Ungereimtheiten erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. 4.2 In seiner Beschwerdebegründung vom 12. Mai 2009 hält der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation entgegen, er leide als Folge der Übergriffe, die er in Bosnien und Herzegowina erlitten habe, an einer (…) und sei in (…) Behandlung. Im Weiteren würden die Einwände des BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht überzeugen. Er sei Zeuge davon geworden, wie sein Vater von vier unbekannten Personen umgebracht worden sei, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die Täter ein Interesse daran gehabt hätten, ihn als Zeugen zu beseitigen. Ihre Unaufmerksamkeit, dank welcher er habe fliehen können, lasse sich damit erklären, dass die Täter aufgrund des Geschehenen sehr aufgeregt gewesen seien. Vom Zerschlagen der Autoscheibe habe er

E-2638/2009 ausserdem immer noch sichtbare Narben. Die Aussage des BFM, es sei tatsachenwidrig, dass die Polizei gegen Überfälle dieser Art nichts unternehme, da sich die Situation in Bosnien und Herzegowina stark verbessert habe, sei nicht richtig und widerspreche gerade im Hinblick auf den Umgang mit Minderheiten den Erkenntnissen anderer Organisationen, wie beispielsweise des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und des Roma Rights Centers. Auch die Zweifel des BFM an seinen Vorbringen betreffend das Gerichtsverfahren aus dem Jahre 2003 hielten einer näheren Betrachtung nicht stand. Es sei nachvollziehbar, dass er den Namen des Gerichts und die genauen Anklagepunkte nach sechs Jahren vergessen gehe. Schliesslich sei er nicht Jurist und verfüge nur über eine einfache Bildung. Ein Anwalt hätte angesichts der Feindseligkeit und der Ablehnung gegenüber den Romas auch nichts erreichen können. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Sie seien ausserdem asylrelevant, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 4.3 Im am 30. Juni 2009 eingereichten ärztlichen Bericht wird dem Beschwerdeführer eine (…) diagnostiziert. Ohne angemessene fachpsychiatrische Behandlung drohe eine Chronifizierung mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit. Ein Wiederauftreten von akuten suizidalen Handlungsabsichten sei nicht auszuschliessen. 4.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Diagnose der PTBS stütze sich auf ein Ereignis, dessen Schilderung der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standgehalten habe. Dem Arztbericht sei nicht zu entnehmen, dass die behandelnde Ärztin das geschilderte Erlebnis kritisch hinterfragt habe. Zudem wurde argumentiert, dass die notwendige psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung auch in Bosnien und Herzegowina gewährleistet sei. Vom staatlichen Krankenkassensystem könnten in der Regel jedoch die teuersten Medikamente nicht übernommen werden, weshalb die medikamentöse Behandlung oft mit weniger spezifischen und preiswerteren Psychopharmaka als in der Schweiz durchgeführt werde. Das Gesundheitssystem sei kantonal aufgebaut und die Qualität der psychiatrischen Einrichtungen hänge deshalb vom Herkunftsbeziehungsweise Wohnkanton der Person ab. Im Vergleich zur Schweiz müssten sich die Personen in Bosnien und Herzegowina selber mehr engagieren, um eine gute medizinische Behandlung zu erhalten. Im Übrigen wird auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

E-2638/2009 4.5 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheinigung zu den Akten, gemäss welcher er seit dem 14. April 2009 in ambulanter Behandlung sei. Seitdem habe sich sein Beschwerdebild nicht wesentlich verändert. Es bestehe kein Hinweis auf eine Simulation oder Aggravation der Beschwerden. Das Beschwerdebild passe zu einer PTBS und es sei irrelevant, ob das auslösende Ereignis genau so abgelaufen sei, wie vom Beschwerdeführer geschildert. Bedeutsam sei die innerpsychische Bewertung. Aufgrund des Ausmasses der Symptome sei die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich – wie im Schreiben des BFM beschrieben – "mehr zu engagieren", um in seinem Heimatland einen Therapieplatz zu bekommen, deutlich eingeschränkt. Auch würde es ihm aufgrund der krankheitsbedingten verminderten Arbeitsfähigkeit schwer fallen, die finanziellen Mittel für eine Behandlung zu erwirtschaften. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung nicht mit der Romazugehörigkeit und mit den zahlreichen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben würden auseinandergesetzt habe. So hätten Roma praktisch keine Möglichkeit, sich medizinisch behandeln zu lassen. Nach den Worten des Leiters der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Bosnien und Herzegowina aus dem Jahre 2005 sei die Situation der Roma in Bosnien und Herzegowina die schlimmste auf dem ganzen Balkan. 4.6 Der am 8. Juni 2012 von der Rechtsvertreterin eingereichten medizinischen Bestätigung ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit März 2010 nicht mehr (…) in Behandlung befunden habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu stützen ist. Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erwogen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Begründung des Bundesamtes gemäss angefochtener Verfügung sowie obenstehende Zusammenfassung in Erwägung 4.1 verwiesen werden. So ist der Einschätzung des BFM zuzustimmen, dass die Vorbringen wenig konkret und detailliert ausgefallen sind. Insbesondere bezüglich der angeblichen Entführung vermögen sie nicht zu überzeugen. Wäre er tatsächlich entführt worden, müsste davon ausgegangen werden, dass er besser bewacht worden wäre und nicht aus dem fahrenden Auto hätte springen und davonlaufen können, zumal die

E-2638/2009 Entführer in der Überzahl gewesen seien. Ausserdem widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Vaters, indem er einmal angibt, er habe diesen nach dem Überfall bei seinem Cousin wieder angetroffen (vgl. vorinstanzliche Akten A6 S. 7 F54), in seiner Beschwerdebegründung jedoch geltend macht, sein Vater sei beim Überfall getötet worden. Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Beschwerdeschrift enthält, selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten psychischen Probleme, keine stichhaltigen Gegenargumente und vermag deshalb keine andere Sichtweise zu begründen. 5.2 Der Vollständigkeit halber ist ausserdem anzuführen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet deren Glaubhaftigkeit an der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG fehlt. Die bosnischherzegowinischen Behörden sind grundsätzlich willens und fähig, ihre Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Der Bundesrat hat Bosnien- Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum sogenannten verfolgungssicheren Staat ernannt. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Aussagen nie an die heimatlichen Behörden gewendet. Es bestehen somit keine Hinweise dafür, dass er keine Hilfe bekommen hätte. Überdies können sich Benachteiligte in Bosnien und Herzegowina an die zahlreichen Ansprechpartner bei Non Profit Organisationen und bei internationalen Organisationen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und des Office of the High Representative (OHR), wenden, was der Beschwerdeführer ebenfalls unterlassen hat. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den diversen medizinischen Berichten einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-2638/2009 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 6.5 Mit separatem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Datum betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers (…) wird diese gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Der Beschwerdeführer ist in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]

E-2638/2009 1995 Nr. 24) praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes einzubeziehen. 6.6 Den Akten lassen sich, auch unter Berücksichtigung (…), keine hinreichend schwerwiegenden Umstände entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der vorangehenden Erwägung erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer ist indessen darauf aufmerksam zu machen, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufheben kann, sobald die Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind, beispielsweise infolge weiterer strafrechtlich relevanter Verfehlungen oder dissozialen Verhaltens anderer Art. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist sie gutzuheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend aufzuheben. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt, was praxisgemäss ein hälftiges Obsiegen bedeutet. Die Verfahrenskosten sind deshalb zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), sind auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 12. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten.

E-2638/2009 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – also hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Da er keine Kostennote eingereicht hat, die Mandatierung eines Rechtsvertreters erst nach Einreichung der Beschwerde erfolgte, kann auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Aufgrund des relativ geringen Umfangs der notwendigen Eingaben der Rechtsvertretungen wird die von der Vorinstanz auszurichtende – hälftige – Parteientschädigung in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung abgewiesen.

E-2638/2009 2. Betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 – 5 der angefochtenen Verfügung) wird die Beschwerde gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 12. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

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