Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2628/2016
Urteil v o m 2 0 . Juni 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (…).
E-2628/2016 Sachverhalt: A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben (…) 2015 aus dem Iran aus, um über die Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder am 25. September 2015 in die Schweiz zu gelangen, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (A4 S. 5). Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 1. Oktober 2015 (A4) und der eingehenden Anhörung vom 11. März 2016 (A13) brachte er vor, dass er im Jahr (…) – nachdem er an Kundgebungen der „Partei“ (…) ([…]) teilgenommen habe – für (…) inhaftiert, dabei geschlagen und schliesslich dank seines Bruders aus der Haft entlassen worden sei (A4 S. 6; A13 S. 13 f. und 17). Sodann habe er anfangs (…) (…) Flugblätter – ohne Unterschrift – verfasst, ausdrucken lassen und eigenhändig verteilt. Daraufhin hätten Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes (Ettelaat) auf der Suche nach ihm seine Familie aufgesucht (A13 S. 10 ff.), weshalb er nach C._______ ausgezogen sei. Vier Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran sei er dort für (…) auf einem Polizeiposten festgehalten worden (A13 S. 15 f.). Wiederum sei er dank Beziehungen seines Bruders entlassen worden (A13 S. 16). Während der Befragung beziehungsweise Anhörung überreichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Kopie eines Dokumentes (Reiseverbot der iranischen Sicherheitspolizei), welches ihm anlässlich der (…) Untersuchungshaft in C._______ ausgehändigt worden sei (A5; A13 S. 17 f.), sowie Unterlagen über seine exilpolitische Tätigkeit (A12). B. Mit Verfügung vom 22. März 2016 – eröffnet am 29. März 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen teilweise nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG), teilweise nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft seien. Ferner sei kein Vollzugshindernis zu erkennen, da er in B._______ über ein intaktes familiäres und berufliches Beziehungsnetz verfüge. C. Gegen diesen Entscheid wurde mit Eingabe vom 28. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragt,
E-2628/2016 dass nach Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2016 dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Zudem sei Einsicht in die Akte A5 (Reiseverbot) und diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der mandatierte Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde zum einen dahingehend begründet, dass die Ereignisse des Jahres (…) vor dem Hintergrund der erneuten Verfolgung des Beschwerdeführers im Jahr (…) zu betrachten seien. Die Umschreibung seiner gesamten politischen Tätigkeit im Iran sei als glaubhaft zu bezeichnen, da sämtliche Aussagen übereinstimmen und ein klares Bild seiner Motive vermitteln würden; überdies seien seine Äusserungen (z.B. betreffend Druck- und Verteilaktion sowie Verhaftung in C._______) plausibel und nachvollziehbar. Sodann würden gewisse Erklärungen seitens des SEM zu kurz greifen. Die Vorinstanz vermische bezüglich des Ausreiseverbotes zwei unterschiedliche Vorfälle: Einerseits sei der Reisepass des Beschwerdeführers im Jahr (…) beschlagnahmt worden, anderseits sei ihm das Ausreiseverbot erst im Zusammenhang mit der Inhaftierung im Jahr (…) auferlegt worden. Aufgrund der insgesamt glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Geschehnisse im Iran habe dieser bei einer Rückkehr in dieses Land eine begründete Furcht vor ernsthafter und asylrelevanter Verfolgung (Art. 3 AsylG). Zum andern sei hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten darauf hinzuweisen, dass diese ein niederrangiges Profil verlangen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, Nr. 52077/10). Da der Beschwerdeführer den iranischen Behörden bereits vor seiner Ausreise bekannt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er durch seine Tätigkeiten in der Schweiz wieder in den Fokus des Ettelaat geraten sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass selbst die illegale Ausreise eines iranischen Staatsangehörigen aus dem Iran eine Gefährdung bei dessen Rückkehr bedeute. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess am 4. Mai 2016 den Antrag auf Akteneinsicht und das Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs gut. Gleichzeitig verschob es den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65
E-2628/2016 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Unterstützungsbestätigung des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2016 ein. F. Am 19. Mai 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zum vorinstanzlichen Aktenstück A5 (Reiseverbot) eingereicht. Dabei wurde festgehalten, dass dort handschriftlich geschrieben stehe, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass erhalten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-2628/2016 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen. 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylrelevante Intensität (Ernsthaftigkeit) erreichen Angriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter (Nachteile) bei einer Gefährdung des Lebens dann, wenn eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegt. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind. Leichtere Eingriffe in die körperliche Integrität erreichen die nötige Intensität indessen nicht. Auch kommt nicht jedem Eingriff in die Bewegungsfreiheit Asylrelevanz zu. Einerseits ist bei der Beurteilung die Dauer der Inhaftierung, andererseits die Behandlung während dieser in Betracht zu ziehen. So erreicht etwa eine kurzzeitige Inhaftierung begleitet von allgemein "schlechten" Bedingungen im Normalfall die erforderliche Intensität zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe intensiv genug sind, ist mit zu berücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der
E-2628/2016 von einem Gesuchsteller geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bezüglich der Frage der Intensität von Eingriffen keine generellen Kriterien aufstellen lassen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist. 2.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führt an, im Jahr 2009 als Mitglied der Bewegung (…) ([…]) in B._______ politische Slogans an die Wände geschrieben und Flugblätter verteilt zu haben (A4 S. 6; A13 S. 13). Diese Bewegung setzte sich im Juni 2009 für den damaligen Präsidentschaftskandidaten Mir Hossein Mussawi ein. Nach der Wahl gab es in Teheran und anderen grösseren Städten über Wochen öffentliche Proteste und Demonstrationen gegen das Wahlergebnis, das dem bisherigen Amtsinhaber Mahmud Ahmadinedschad die Stimmenmehrheit einräumte. Der Beschwerdeführer sei daraufhin auf einen Polizeiposten vorgeladen und befragt worden; man habe ihn beschuldigt, Parolen an die Wände geschrieben zu haben. Obwohl er seine Beteiligung nicht zugegeben habe, habe man ihn auf dem Posten heftig geschlagen. Nach (…) Untersuchungshaft sei er nach Bezahlung einer Busse und Abgabe eines Versprechens – an dessen Inhalt er sich nicht mehr erinnern könne (A13 F. 157) – wieder freigekommen. Später habe er erfahren, dass er deshalb als vorbestraft eingetragen worden sei. Deswegen habe er nicht studieren können (A13 S. 14 f.).
E-2628/2016 3.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 22. März 2016 fest, dass zwischen den Ereignissen des Jahres 2009 und der Ausreise im Jahr 2015 kein zeitlicher Kausalzusammenhang zu erkennen sei (Art. 3 AsylG). Die Vorbringen des Jahres 2015 seien nicht im Sinne von Art. 7 AsylG als glaubhaft zu erachten. 3.3 Der Rechtsvertreter stimmte der Vorinstanz zwar zu, dass die zeitliche Kausalität zwischen der Haft im Jahr 2009 und der Ausreise fehle, betonte indes, diese Ereignisse seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen, namentlich der erneuten Verfolgung im Jahr 2015, zu berücksichtigen (vgl. E. 4.2.2). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im Jahr (…) – unter Schlägen – erlittene (…) und die im Jahr (…) (…) Haft sowie die Verweigerung eines Studiums nicht als intensiv genug, um im asylrechtlichen Sinn als ernsthafter Nachteil zu gelten. Nach seinem Matura-Abschluss (ungefähr im Jahr 2007/2008, A13 F. 30) habe der Beschwerdeführer während vier oder fünf Jahren – und somit auch nach der Haft im Jahr (…) – unbehelligt als freier Händler gearbeitet (A13 S. 4 und 6). Ungefähr vier Monate vor seiner Ausreise – (…) – sei er zwar in C._______ auf dem Posten für Sicherheit und Auswanderung vorläufig festgenommen und befragt worden, jedoch nach (…) wieder freigekommen (A13 S. 15 f.). Dies sei geschehen, weil er einige Monate zuvor aufgrund der Ungerechtigkeiten und Verbrechen, welche die iranische Regierung täglich begangen habe, handschriftlich (…) kritische Texte (A13 F. 104) verfasst habe (A13 S. 10). Darauf sei seine Mutter vom Ettelaat aufgesucht worden mit der Aufforderung, er habe vor Gericht zu erscheinen, was er verweigert habe und stattdessen zu Verwandten nach C._______ gegangen sei. Wenn er sich gemeldet hätte, hätte er für zwei oder drei Monate ins Gefängnis gehen müssen und wäre dann wohl verurteilt worden (A13 F. 111). Diese Ereignisse haben keine weiteren negativen Konsequenzen nach sich gezogen. Das erlassene Reiseverbot ist per 23. Juni 2015 aufgehoben worden (A5; A13 S. 17 f.). Eine asylrelevante Bedrohung im Zeitpunkt der Ausreise oder begründete Furcht vor Verfolgung ist mit diesen Darstellungen nicht aufgezeigt. 3.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt asylrelevante Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun.
E-2628/2016 4. Anlässlich der Anhörung übergab der Beschwerdeführer dem SEM Beweismittel, welche seine exilpolitischen Aktivitäten beweisen sollen (A12; A13 S. 18). Dabei hielt er fest, dass er an Sitzungen des Vereins „(…)“ ([…]) teilgenommen habe (A13 F. 167). Ferner sei durch die eingereichten Fotos belegt, dass der Beschwerdeführer an drei Kundgebungen der (…) vom (…) 2015 ([in D._______]), (…) und (…) 2016 ([jeweils in E._______]) teilgenommen habe (A12). Damit macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend. 4.1 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, sind jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Asylausschlussgrund ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 4.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014 und E-5296/2014 vom
E-2628/2016 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht indes davon aus, dass die iranischen Behörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die im Rahmen einer friedlichen Kundgebung ihre Meinung über die Lage in ihrem Heimatstaat äussern, zu unterscheiden. Es bleibt folglich im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden, a.a.O., §§ 63 f.). 4.2.1 Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers nicht derart exponiert ist, um bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben zu müssen. Er hat keine politisch organisierte Funktion und sticht auch sonst nicht aus der Masse der Regimekritiker besonders hervor. Durch drei Teilnahmen an Protestkundgebungen unterscheidet er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iraner. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeit gemäss Art. 54 AsylG nicht. 4.2.2 Für Personen, die den Iran illegal verlassen haben, besteht aufgrund einer strikten Einreisekontrolle die Möglichkeit, dass sie bei ihrer Rückkehr am Flughafen verhört und allenfalls verhaftet werden (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 2010, S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer habe im Jahr (…) einen Reisepass beantragt und erhalten (A13 S. 6). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
E-2628/2016 in C._______ lediglich für (…) auf dem Posten für Sicherheit und Auswanderung (A13 F. 143 und 145) festgehalten worden ist und ein gegen ihn verhängtes Ausreiseverbot am (…) aufgehoben wurde, kann davon ausgegangen werden, dass er keine flüchtlingsrelevante Probleme bei der Einreise in den Iran antreffen wird. Folglich sind diesbezüglich subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG ebenfalls zu verneinen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen; die entsprechende Feststellung des SEM ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung angelehnt. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-2628/2016 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Nr. 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-2628/2016 6.3.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen werden kann. 6.3.2 Aus den Akten lassen sich auch keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Der Beschwerdeführer hat nach seinem Matura- Abschluss als Händler frei gearbeitet und auf diese Weise seinen Lebensunterhalt verdient (A4S. 4; A13 S. 4 f.). Sein Vater sei verstorben (A4 S. 4). Der Beschwerdeführer habe bis vor seinem Weggang nach C._______ mit zwei Brüdern bei seiner Mutter in B._______ im Haus der Familie gelebt (A13 S. 6). Auch seine Schwestern würden in dieser Stadt leben (A4 S. 4). Bei dieser Ausgangslage ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb nicht vom Vollzugshindernis der Unzumutbarkeit auszugehen ist. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), was ihm gelingen sollte, da er im Besitz einer Identitätskarte ist. Deshalb ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. April 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht
E-2628/2016 aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als zum Zeitpunkt ihrer Eingabe aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand insbesondere bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (ausser Dublin- Verfahren) und ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist indes das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
E-2628/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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