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Bundesverwaltungsgericht 26.09.2018 E-2627/2015

26 septembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,716 mots·~29 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2627/2015

Urteil v o m 2 6 . September 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).

E-2627/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. November 2013 und der Anhörung vom 11. Februar 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei katholisch und in B._______ geboren. Dort sei er bis 1998 zur Schule gegangen. Danach habe er bis 2000 die 6. und 7. Klasse der Mission C._______ in D._______ besucht. Von 2000-2004 habe er in E._______ in der Mission gewohnt und die Sekundarschule besucht. Von 2004-2007 habe er in F._______ am theologischen Institut G._______ Philosophie studiert und den Studiengang mit einem Diplom abgeschlossen. Seit 2004 habe er für die H._______ oder die I._______ jeweils im Juli/August in D._______ Religionsunterricht gegeben, die sogenannte „Pastoral Mission“. Er habe in der religiösen Schule im unterirdischen Teil der Kirche unterrichtet, als am 26. Juli 2007 ungefähr 20 Soldaten die Kirche und die Schule eingekreist hätten und er ohne Erklärung verhaftet worden sei. Viele Schüler seien weggerannt, nur die Mädchen seien dort geblieben. Er sei an einen unbekannten Ort gebracht und während einer Woche verhört und geschlagen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe dem ihm unbekannten J._______ zur Flucht verholfen und hierzu den unterirdischen Raum als Versteck gebraucht. Diesbezüglich habe er ein Dokument unterschreiben müssen. Am 4. August 2008 habe man ihn ins Gefängnis K._______ in L._______ gebracht, wo er über ein Jahr inhaftiert gewesen sei. Dort sei er nicht verhört, aber geschlagen worden. Bei einem Gefangenentransport am 20. September 2008 sei ihm zusammen mit dem Mithäftling M._______ (welcher aus Tesseney stamme) in der Nacht kurz vor N._______ die Flucht gelungen. Sie seien nachts barfuss nach O._______ gelaufen, wo sie am 23. September 2008 angekommen seien. Dort hätten sie sich vier Tage aufgehalten. Der Vater des Mithäftlings habe sie mit Schuhen, Kleidern und zwei Sicheln versorgt. Am 27. September 2008 habe der Vater sie zu Fuss zur Grenze zum Sudan geführt. An der sudanesischen Grenze seien sie von sudanesischen Grenzleuten aufgegriffen und ins Flüchtlingscamp P._______ und von dort aus nach Q._______ gebracht worden. Nach seiner Ausreise in den Sudan habe der Beschwerdeführer erfahren, dass am 26. Juli 2007 auch einige Knaben verhaftet worden seien. Der Beschwerdeführer reichte drei Fotos, eine Schwarzweisskopie der Identitätskarte seines Vaters, ein Originalzertifikat des (…) von F._______ über den Abschluss seines Philosophiestudiums vom 30. Juni 2007 und

E-2627/2015 eine Kopie des Schreibens des Rektors dieses Instituts vom 2. Februar 2015 ein. Weiter befinden sich in den Akten die eritreische Identitätskarte und die Studentenidentitätskarte des Beschwerdeführers jeweils im Original. B. Mit Verfügung vom 25. März 2015 (eröffnet am 26. März 2015) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2015 das Original des Schreibens des Rektors des (…) von F._______ vom 2. Februar 2015 ein. D. Mit Eingabe vom 27. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Unterzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:  eine Kopie des in Q._______/Sudan ausgestellten Flüchtlingsausweises vom 22. Oktober 2008  eine Kopie eines Schreibens von R._______ vom 18. April 2015  einen Auszug eines Artikels der NZZ vom 24. Dezember 2014 mit dem Titel „Priester R._______; Ein Eritreer an vorderster Front“  eine Kopie eines Berichts des Refugee Documentation Centre (Ireland) mit der Überschrift „Eritrea – Researched and compiled by the Refugee Documentation Centre of Ireland on 27 April 2010“. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2015 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter mit, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde – unter der Voraussetzung der Nachreichung

E-2627/2015 einer Fürsorgebestätigung und dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete Herrn Tarig Hassan, lic. iur. LLM, dem Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 26. Mai 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Replik vom 11. Juni 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik war eine Honorarnote beigelegt. H. Am 24. März 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten:  eine Kopie sowie eine Übersetzung eines Schreibens des Kirchenrats S._______ vom 6. April 2015  eine Kopie eines Schreibens des Präfekts der T._______ vom 8. April 2015  eine Kopie eines Schreibens des F._______ vom 8. April 2015  eine undatierte Kopie des International General Cretificate of Secondary der University of Cambridge  eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der Eritrean Solidarity Movement for National Salvation vom 11. Mai 2015  eine Kopie einer Identitätskarte seines Bruders  eine Kopie eines Militärausweises seines Bruders  eine Kopie der Fürsorgebestätigung I. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Oktober 2016 und am 2. Oktober 2017 weitere Schreiben ein. Er bitte um einen baldigen und wohlwollenden Entscheid.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-2627/2015 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem aktuell sein. Dies bedeutet, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen muss, sowie die Furcht vor einer andauernden Verfolgung (noch) begründet ist. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur An-

E-2627/2015 nahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet und sie seien offensichtlich widersprüchlich; dies hinsichtlich der Dauer der theologischen Ausbildung, der Verhaftung, des Gefängnisaufenthalts, des Besitzes der Identitätskarte während der Haft, der Flucht aus der Haft sowie der illegalen Ausreise aus Eritrea. So habe er mehrfach geltend gemacht, er sei bis im Jahr 2007 am theologischen Institut in F._______ gewesen. Im entsprechenden Bestätigungsschreiben des Rektors des Instituts sei allerdings festgehalten, dass er von 2004 bis 2006 am Institut gewesen sei.

E-2627/2015 Im Weiteren habe er den Weg vom unterirdischen Raum der Kirche in D._______ nach draussen anlässlich der Verhaftung und den weiteren Verlauf der Verhaftung widersprüchlich angegeben. Die Schilderungen zu seinem Verhalten bei der Razzia seien sehr vage. Das dargelegte Vorgehen der Soldaten sei wenig nachvollziehbar. Die beträchtliche Anzahl von circa 20 Soldaten, welche die Schule und die Kirche umzingelt hätten, lasse auf eine geplante Aktion schliessen. Dennoch sei es allen Knaben gelungen zu fliehen. Obschon die Wehrpflicht für beide Geschlechter gelte, hätten die Mädchen nicht versucht zu fliehen. Er sei der einzige gewesen, der verhaftet worden sei. Die Folgerung, die 20 Soldaten hätten es direkt auf ihn abgesehen, bleibe nicht begründet. Er habe geltend gemacht, er habe keine Probleme oder Konflikte mit den Behörden gehabt und sei weder vor Gericht noch in Haft gewesen. Auch sei er den Leuten, welche ihn verhaftet hätten, nicht bekannt gewesen und er habe die Person, welcher er zur Flucht verholfen haben solle, nicht gekannt. Sämtliche Eckdaten habe er konkret benennen können. Die Aussage, er sei an einem Sonntag verhaftet worden, sei allerdings eine Falschaussage, da es sich bei dem von ihm genannten Datum um einen Donnerstag handle. Dies lege die Vermutung nahe, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt und die Daten auswendig gelernt habe. Bei der Schilderung eines typischen Nachmittags in Haft habe er sich auf stereotype Aussagen zum Essen, zu den Essenszeiten und zur Verrichtung der Notdurft beschränkt. Erst nach mehrmaligem Nachfragen habe er das Gebet als einzigen Zeitvertreib zwischen Mittagessen und Abendessen genannt. Die Aussage, er habe die Identitätskarte während der Haft behalten dürfen, sei zudem höchst unglaubhaft. Auch bezüglich des Gefangenentransports habe er unterschiedliche Angaben betreffend die anwesenden Häftlinge und Soldaten getätigt. Schliesslich seien die Schilderungen zur Flucht aus dem Lastwagen und zum zu Fuss zurückgelegten Fluchtweg von über 120 Kilometern unglaubhaft. Auf der Reise von O._______ in den Sudan hätten sie sich als Bauern verkleidet und eine Sichel getragen, um bei einer allfälligen Kontrolle nicht erkannt zu werden. Er habe nicht zu erklären vermocht, wie sie sich bei einer nächtlichen Kontrolle verhalten hätten und inwiefern die Behauptung ihnen hätte helfen können, sie würden für jemanden in der Einöde mit einer Sichel hantieren. Ausserdem sei von einer legalen Ausreise aus Eritrea auszugehen und das Vorhandensein von subjektiven Nachfluchtgründen sei zu verneinen.

E-2627/2015 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, anhand des beigefügten Diploms und des Passierscheins sei zweifelsfrei belegt, dass er von 2004 bis 2007 im genannten Institut studiert habe. Beim Eintrag des Jahres 2006 statt 2007 im Schreiben des theologischen Instituts handle sich um ein Versehen. Die Verhaftung habe er widerspruchsfrei geschildert. Er sei mit seinen Schülerinnen und Schülern in einem unterirdischen Unterrichtsraum unterhalb der Kirche gewesen. Eine zu spät kommende Schülerin habe gemeldet, Soldaten würden kommen. Die Kinder hätten Angst gehabt. Er sei die Treppe hoch gelaufen um zu sehen, was es damit auf sich gehabt habe. Daraufhin sei er verhaftet worden. Er habe realitätsnah, widerspruchsfrei und sogar mit Angabe der Himmelsrichtung geschildert, dass er am Tage der Verhaftung vom unterirdischen Unterrichtsraum zuerst Richtung Westen und dann Richtung Norden gelaufen sei, um ans Tageslicht zu gelangen. Er sei ohne Nennung von Gründen festgenommen worden. Er habe auch die Emotionen und Ängste der Kinder, welche das plötzliche Erscheinen der Soldaten ausgelöst habe, beschrieben. Er habe zudem von Details berichtet, wie etwa, dass er von den Soldaten in einem verschlossenen Toyota abtransportiert worden sei. All dies ergebe klar den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Die Behauptung der Vorinstanz, es sei unglaubwürdig, dass die Mädchen nicht versucht hätten zu flüchten, vermöge nicht zu überzeugen. Er habe zu Protokoll gegeben, dass die Soldaten meistens die Männer suchen würden. Auch erläutere er plausibel, dass er im Moment der Verhaftung nicht gewusst habe, was mit den fliehenden Knaben passiert sei, da er selbst vom Ort des Geschehens weggebracht worden sei. Erst später im Sudan habe er in Erfahrung bringen können, was nach seiner Verhaftung geschehen sei. Im eritreischen Kontext sei es nicht unwahrscheinlich, dass Personen – selbst Kleriker – unter falschem Vorwand verhaftet werden würden. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, indem ihm vorgeworfen worden sei, er habe einen Mann namens J._______ in der Kirche versteckt gehalten. Er habe die Hintergründe seiner Verhaftung nicht gekannt. Die katholische Schule, welche er besucht habe, habe – entgegen der vorinstanzlichen Behauptung – immer wieder Probleme mit der Regierung gehabt. Es käme auch bei offiziell anerkannten religiösen Gruppierungen oft zu Repressalien, Inhaftierungen und Einmischung durch die Regierung. Die Verwechslung des Wochentags der Verhaftung dürfte nicht überbewertet werden. Die Ansicht der Vorinstanz, er habe zur Haft nur stereotype Aussagen getätigt, sei unzutreffend. Betreffend die Haftumstände habe er beschrieben, das Gefängnis habe die Form des Buchstabens L gehabt. In drei Zellen seien 60 Personen und in der vierten Zelle, in welcher er selbst eingesperrt

E-2627/2015 gewesen sei, seien 110 Personen gewesen. Er habe Auskunft geben können über den Standort des Gefängnisses, den Gefängnisalltag, den Namen sowie den Spitznamen des Gefängnisdirektors. Ferner sei er als Geistlicher gegenüber Soldaten und Wärtern eine Respektperson gewesen, weshalb auch nicht unglaubhaft sei, dass er die Identitätskarte während der Haft habe behalten dürfen. Auch bezüglich der Flucht während des Gefängnistransports nach N._______ habe er sich nicht widersprochen. Im Lastwagen sei auch im Dunkeln zu erkennen gewesen, dass die Gefangenen gesessen seien und an allen vier Ecken des Lastwagens Soldaten postiert gewesen seien. Als es einen Knall gegeben und der Lastwagen abrupt gestoppt habe, sei im Innern des Lastwagens eine unübersichtliche Situation entstanden. Im Weiteren sei es möglich, die Strecke von N._______ bis O._______ innert drei Nächten zurückzulegen. Sein Begleiter habe die Gegend gekannt. Anders als die Vor-instanz behaupte, messe die Strecke 113 Kilometer, über Land noch weniger. Auch dem Vorhalt der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass sein Begleiter und er sich als Bauern verkleidet hätten, sei zu widersprechen. Er habe kohärent angegeben, dass der Vater seines Begleiters ihnen für die weitere Flucht ab O._______ die Verkleidung als Bauern mitgegeben habe. Damit hätten sie bei einer Kontrolle sagen können, dass sie für ihn arbeiten würden. Insgesamt habe er den Grund der Verhaftung, die Haft, die Flucht aus der Haft und die anschliessende illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Missionstätigkeit für die katholische Kirche und des Verdachts, eine vom Regime gesuchte Person versteckt zu haben, verhaftet worden und ohne ein gerichtliches Verfahren über ein Jahr inhaftiert gewesen. Aufgrund dessen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Hinzu komme die illegale Ausreise und sein Engagement in der eritreischen Diaspora. Dadurch sei er dem eritreischen Regime bekannt, weshalb sein Votum auch registriert worden sein dürfte. Bei einer Rückkehr würde ihm dadurch die Verfolgung durch die eritreischen Behörden drohen. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, das Einreichen des Flüchtlingsausweises sei nicht geeignet, eine Änderung der Sachlage herbeizuführen, da die klassischen gelben Flüchtlingskarten aus dem Sudan leicht zu fälschen seien und grundsätzlich über wenig Beweiswert verfügen

E-2627/2015 würden. Weder die geltend gemachte Herkunft noch die religiöse Ausbildung und die in diesem Zusammenhang geschilderten Tätigkeiten inklusive der Pastoral Mission in D._______ würden in Abrede gestellt. Es sei zudem durchaus möglich, die Strecke N._______- O._______ von 113 Kilometern in drei Nächten zu bewältigen. Allerdings habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er den Fussmarsch noch vor N._______ begonnen habe, weshalb von einer Strecke von 120 Kilometern ausgegangen worden sei. Entsprechend seiner Aussage, er sei am 20. August 2008 verlegt worden, die Flucht sei nach acht bis zehn Stunden Fahrt gelungen und er sei am 23. August 2008 in N._______ angekommen, müsste er die genannte Strecke in nur zwei Nächten zurückgelegt haben. Weiter wende er ein, seit 2007 würde bezüglich des Militärdienstes eine veränderte Rekrutierungspolitik bestehen, wonach vermehrt Kleriker und Mitarbeiter der anerkannten Religionsgemeinschaften einberufen werden würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb gerade er von der plötzlichen Rekrutierung betroffen sein solle, obwohl zwei seiner Geschwister trotz theologischer Ausbildung bis zum Zeitpunkt der Anhörung nicht rekrutiert worden seien. Im Rahmen seines exilpolitischen Engagements habe er lediglich an der europäischen Asylpolitik und nicht am eritreischen Regime Kritik geübt. Dies dürfte beim eritreischen Regime kein Aufsehen erregen. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, der Flüchtlingsausweis weise weder Fälschungsmerkmale auf noch benenne die Vorinstanz solche. Die Vorinstanz anerkenne die Herkunft und Tätigkeit des Beschwerdeführers für die pastorale Mission ausdrücklich, würdige diese aber nicht entsprechend. Es fehle an Hinweisen, er habe die notwendigen Ressourcen und Beziehungen gehabt, um sich ein Ausreisevisum für eine legale Ausreise zu organisieren. Bezüglich der Strecke N._______- O._______ führte der Beschwerdeführer aus, es sei in Eritrea üblich, auch grössere Distanzen ohne Schuhe zurückzulegen. Dies sei er sich seit klein auf gewohnt und er sei auch heute noch in der Lage, lange Fussmärsche am Stück zu absolvieren. Die erwähnte Strecke verlaufe teilweise durch den Wald und würde beschränkt Möglichkeiten zur Nahrungsaufnahme bieten. Als Priester sei er es gewohnt, während langer Zeit zu fasten. Deswegen sei es ihm möglich gewesen, die Strecke mit Trinken von Wasser und mit nur geringer Nahrungsmittelaufnahme zu bewältigen. Ihm und seinem Mithäftling sei die Flucht vom Gefangenentransport in der Nacht beziehungsweise fast frühmorgens gelungen. Deshalb habe er die Strecke in zweieinhalb Nächten zurückgelegt und nicht in zwei Nächten. Ferner sei zutreffend, dass die beiden jüngeren Geschwister noch immer in der Nonnenschule und nicht rekrutiert worden seien. Daraus lasse sich aber nicht

E-2627/2015 der Umkehrschluss ziehen, er sei vor einer Zwangsrekrutierung im Falle einer Rückkehr gefeit. Ferner richte sich seine Kritik nicht nur gegen die europäische Asylpolitik, sondern dagegen, wie Eritrea mit der katholischen Kirche und ihren Mitgliedern umgehe. Somit richte sich sein Engagement auch gegen das eritreische Regime, welches bereits die illegale Flucht aus dem Land als Landesverrat auffasse. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers, seine religiöse Ausbildung und seine in diesem Zusammenhang geschilderten Tätigkeiten sowie die Pastoral Mission in D._______ als glaubhaft erachtet werden. Zudem hat der Beschwerdeführer mit dem Einreichen zahlreicher Beweismittel seine Mitwirkungspflicht wahrgenommen, was für seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht.

E-2627/2015 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Angaben zur Dauer der theologischen Ausbildung, zur Verhaftung, zur Inhaftierung, zum Besitz der Identitätskarte während der Haft, zur Flucht sowie zur anschliessenden illegalen Ausreise aus Eritrea seien unglaubhaft. Es gilt demnach im Folgenden zu prüfen, ob sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als zutreffend erweisen. 5.2.1 Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen wird als überwiegend glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer von 2004 bis 2007 am (…) in F._______ studiert hat. Beim Bestätigungsschreiben des Rektors muss es sich tatsächlich um ein Versehen handeln, wenn dort die Jahreszahlen 2004 bis 2006 vermerkt wurden. In der Anhörung kann er nachvollziehbar erklären, der Stempel für das dritte Ausbildungsjahr, also für 2006/2007, sei für einen Passierschein gewesen, da sie die Schule unterbrochen hätten und für ein Jahr Dienst geleistet hätten (A18/18 F11ff.). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer das Vorgetragene auch durch das Originalzertifikat des Instituts bestätigen, auf welchem das Abschlussjahr 2007 sowie das Ausstellungsdatum „30.06.2007“ vermerkt ist. Es ist hier auch nicht nachvollziehbar, welchen Vorteil der Beschwerdeführer aus dieser Aussage für sich ziehen sollte und weshalb er auf dieser mehrfach getätigten Aussage bestehen sollte. 5.2.2 Der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angelastete Vorwurf, er habe betreffend die Verhaftung nur sehr vage Schilderungen gemacht, findet keine Grundlagen in den Akten. So berichtet er anlässlich der Anhörung vielmehr detailliert und nachvollziehbar, er habe in einem unterirdischen Raum der Kirche unterrichtet. Eine Schülerin sei zu spät zum Unterricht erschienen und habe berichtet, Soldaten seien gekommen. Er sei nach draussen gegangen, um die Situation zu beobachten, als ungefähr 20 Soldaten die Kirche umzingelt hätten. Die Soldaten seien von der Südseite her gekommen. Richtung Westen habe es einen Eingang gegeben und Richtung Süden eine Treppe. Zunächst sei er Richtung Westen und dann Richtung Süden die Treppen hoch gelaufen. Der Weg nach draussen sei sehr weit und das Gelände der Kirche sehr gross gewesen. Nicht nur den Weg vom Unterrichtsraum nach draussen konnte er sehr präzise beschreiben, sondern auch die Himmelsrichtung, aus welcher die Soldaten kamen. Seine Aussage, nur die Schüler seien geflohen, die Schülerinnen nicht, da die Soldaten meistens Männer suchen würden, erscheint glaubhaft (act. A 5/12 Ziff. 7.01; A18/18 F41, F64). Frauen wurden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017

E-2627/2015 E 12.5). Dies bestätigt auch die Aussage des Beschwerdeführers, seine beiden Schwestern seien im Dienst Gottes und deshalb nicht zum Militärdienst eingezogen worden. Seine Aussage, er sei nach seiner Verhaftung vom Kirchengelände abtransportiert worden und habe nicht beobachten können, was mit den Schülern und Schülerinnen passiert sei, unterstreicht sodann die Annahme der Vorinstanz, die Umzingelung der Kirche durch ungefähr 20 Soldaten lasse auf eine geplante Aktion schliessen. Der Ablauf seiner Verhaftung verlief sehr schnell, weshalb er davon ausging, dass die Soldaten gezielt nur ihn verhaften wollten. Die detaillierte Erinnerung an den „verschlossenen Toyota“ (act. A18/18 F68), mit welchem er abtransportiert worden sei, deutet ebenfalls darauf hin, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe jegliche Eckdaten in seinen Vorbringen konkret benennen können, inklusive das Verhaftungsdatum, das Verlegungsdatum, das Fluchtdatum und die Reisedaten. Bezüglich des Wochentags der Verhaftung habe er allerdings statt den Donnerstag den Sonntag genannt. Es sei zu vermuten, dass er die Daten auswendig gelernt habe. Vorab ist anzumerken, der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, die Verhaftung habe am 26. Juli 2007 stattgefunden. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Verhaftung und der anschliessenden Haft um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt hat, ist es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer auch nach einer längeren Zeitdauer noch an die jeweiligen Daten erinnern kann. Kleinere Unstimmigkeiten bei der Wochentagangabe lassen nicht auf eine Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen (Urteil des BVGer E-1056/2014 vom 20. November 2014 E 4.3). Weiter sprechen für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen seine stimmigen Angaben betreffend die erste Woche seiner Verhaftung. Er sagte diesbezüglich aus, ihm sei vorgeworfen worden, er habe die ihm unbekannte Person J._______ versteckt. Er sei verhört, geschlagen und unter massivem Druck erpresst worden, ein Geständnis zu unterschreiben (act. A5/12 Ziff. 7.02, A18/18 F41, F58). Im Kontext zu Eritrea ist eine notorische Willkür im Zusammenhang mit Haftgrund, Haftdauer und Haftentlassung hinreichend bekannt, weshalb alleine der Verdacht oder die Beschuldigung, er habe jemanden versteckt gehalten, für eine Inhaftierung ausreichen kann (Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 4.8.2 f.). Sodann wurden anlässlich der Razzia bei der Kirche in D._______ gemäss seinen Aussagen weitere seiner Schüler verhaftet. Es ist davon auszugehen, dass diese für den nationalen Militärdienst eingezogen wurden. Der Beschwerdeführer

E-2627/2015 erklärte, er habe bis anhin kein Aufgebot erhalten. Da er sich im militärdienstpflichtigen Alter befindet, musste er damit rechnen, dass auch er eingezogen würde. 5.2.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend einen typischen Nachmittag in Haft stufte die Vorinstanz als stereotyp ein. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer widerspruchsfrei den Aufbau des Gefängnisses mit diversen Realkennzeichen beschreiben konnte; so nannte er die Form des Gebäudes, die Anzahl Zellen, die geografische Ausrichtung sowie die Anzahl Häftlinge pro Zelle. Authentisch wirken auch seine Angaben über unbewachte und bewachte Toilettengänge. Letztere hätten zwei Mal am Tag stets zu den gleichen Tageszeiten – nachmittags sei dies um 16 Uhr gewesen – und stets am gleichen Ort ungefähr 200 Meter vom Gefängnis entfernt stattgefunden. Er erklärt sehr detailliert, wie etwa nach Ablauf der zehn Minuten gepfiffen worden sei und so schnell wie möglich eine Reihe habe gebildet werden müssen. Weiter beschreibt er die Mahlzeiten mit den genauen Uhrzeiten. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe erst nach mehrmaligem Nachfragen erklärt, er habe zum Zeitvertreib innerlich gebetet (act. A5/12 Ziff. 7.02, A18/18 F88). Daraus ist nicht automatisch zu schliessen, dass die Aussagen unglaubhaft sind. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst von den wichtigsten Eckpunkten des nachmittäglichen Ablaufs im Gefängnis berichtete und sich erst dann auf Ausführungen etwa zu seinen Gedanken konzentrierte. Er gibt zudem an, dass es nicht erlaubt gewesen sei, die Religion im Gefängnis auszuüben, weshalb er innerlich gebetet habe. Weiter war der Beschwerdeführer fähig, den Namen des Gefängnisdirektors zu benennen, und fügte spontan den Spitznamen hinzu (act. A18/18 F83 f.). Ferner konnte er den Standort des Gefängnisses geografisch korrekt lokalisieren. 5.2.4 Es ist zwar mit dem SEM einig zu gehen, dass die Belassung der Identitätskarte beim Beschwerdeführer während der Haft im ersten Moment seltsam anmutet. Seine Begründung in der Beschwerdeschrift, er sei während der Inhaftierung als Geistlicher mit Respekt behandelt worden, ist jedoch nachvollziehbar und als glaubhaft einzustufen. 5.2.5 Die Vorinstanz moniert die Angaben zum Gefangenentransport vom Gefängnis K._______, anlässlich welchem ihm die Flucht gelungen sei. Obwohl es gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers dunkel gewesen sei, da der Transport nachts stattgefunden habe, habe er einerseits

E-2627/2015 ausgesagt, er habe nicht sehen können, wie viele Leute im Fahrzeug gewesen seien, andererseits habe er konkret berichten können, wie die Soldaten postiert gewesen seien. Es ist nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, eine genaue Anzahl der Häftlinge im Transporter anzugeben. Die Soldaten waren bewaffnet und kontrollierten, dass die Häftlinge sitzen geblieben sind (act. A18/18 F98 ff.). Aus der Sicht eines Häftlings wird der Fokus bei einem Gefangenentransport verständlicherweise auf die bewaffneten Soldaten gerichtet sein und nicht auf die Mithäftlinge. Die Aussagen erscheinen somit nicht widersprüchlich. Auch nachvollziehbar erscheint die Aussage, ihm und einem Mithäftling namens M._______ sei die Flucht gelungen, als es kurz vor N._______ ein lautes Geräusch gegeben habe. Die Soldaten seien im Lastwagen, einem „Lorry“ (act. A18/18 F93), auf die Häftlinge gefallen, da sie über ihnen gesessen hätten. Betreffend den Fluchtweg ist zunächst festzustellen, dass dem Beschwerdeführer und seinem Begleiter die Flucht frühmorgens am 20. September 2008 gelungen ist (act. A18/18 F106, F111). Am 23. September 2008 sind sie in O._______ angekommen, weshalb mindestens zweieinhalb Nächte für die gesamte Strecke zur Verfügung standen. Im Weiteren beschreibt der Beschwerdeführer schlüssig und nachvollziehbar, es sei in Eritrea durchaus üblich, grössere Strecken zu Fuss, auch barfuss, im Laufschritt zurückzulegen. Er gab an, sein Begleiter sei ortskundig gewesen, da er aus O._______ stamme. Die Strecke habe über weite Teile durch den Wald geführt. Sie seien nicht auf der Strasse gelaufen. Die von den beiden gewählte Strecke ist somit wesentlich kürzer, als die von der Vorinstanz angenommenen 120 Kilometer auf der Strasse. Auch die Begründung des Beschwerdeführers, er sei sich als Priester gewohnt, während längerer Zeit zu fasten, klingt plausibel. Nicht zuletzt befand er sich auf der Flucht und musste schnellstmöglich die Landesgrenze erreichen; die Zurücklegung eines Fussmarsches von der genannten Distanz erscheint daher in der angegebenen Zeit plausibel. Der Beschwerdeführer schildert seine illegale Ausreise sehr detailliert und lebensecht. Er sagte klar aus, er habe sich in O._______ ungefähr vier Tage aufgehalten, zunächst in der Wohnung des Begleiters, danach habe der Vater seines Begleiters beide zu einem Tierhof gebracht. Er habe ihnen eine Verkleidung mitgegeben, falls ihnen die Flucht in der Nacht nicht gelingen würde und sie tagsüber an der Grenze hätten verweilen müssen. Sie seien wie die Lokalbevölkerung gekleidet gewesen und hätten Werkzeuge wie eine Sichel bekommen, damit sie wie Landwirte aussehen würden. Bei Tageslicht hätten sie erklären können, dass sie für den Vater des Begleiters arbeiten würden. Die Ausführungen sind nachvollziehbar und

E-2627/2015 plausibel. Weiter gab er anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung übereinstimmend an, an der sudanesischen Grenze seien sie von sudanesischen Grenzleuten aufgegriffen worden. Zunächst seien sie ins Flüchtlingscamp P._______ gebracht und anschliessend in Q._______ registriert worden. Dies wird durch die Flüchtlingskarte belegt (vgl. Beschwerdeschrift Beilage 3). Die illegale Ausreise ist somit als glaubhaft einzustufen. 5.2.6 Zusammenfassend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Vorbringen betreffend die Ausbildung (auch in Bezug auf die Dauer) zum Priester, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Priester, die Verhaftung, den einjährigen Gefängnisaufenthalt, die Flucht aus der Haft sowie die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft. 6. Es gilt zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte Haft des Beschwerdeführers sowie dessen Flucht aus dem Gefangenentransport als asylrelevanter Vorfluchtgrund qualifiziert werden kann. Nach der Verhaftung wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, eine vom eritreischen Regime gesuchte Person versteckt zu haben. Es ist davon auszugehen, dass dies vom eritreischen Regime als Unterstützung eines Oppositionellen angesehen wurde und der Beschwerdeführer dadurch selbst als Oppositioneller eingestuft wurde. Nicht relevant ist, ob die Anschuldigung zutrifft oder nicht. Durch seine Flucht aus der Haft und die illegale Ausreise bestätigte der Beschwerdeführer aus Sicht des eritreischen Regimes ein Profil als Oppositioneller. Anzufügen ist, dass auch die staatlich anerkannten religiösen Glaubensgemeinschaften Repressalien durch das eritreische Regime ausgesetzt sind (< https://www.state.gov/j/drl/rls/ irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper >, abgerufen am 14.09.2018). Der Beschwerdeführer ist als Mitglied der H._______ und der I._______ sowie als Religionslehrer zusätzlich exponiert, womit das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs gegeben ist. Es besteht eine grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland erneut verhaftet würde. Der Beschwerdeführer wurde in der ersten Woche der Inhaftierung täglich verhört und mit Knüppeln und Fusstritten malträtiert. Anlässlich eines Verhörs wurde sein linker Unterarm ausgehängt. Seine Geständnisse wurden erzwungen (act. A5/12 Ziff. 7.02). Während der einjährigen Haft wurde er gelegentlich geschlagen und nicht mehr verhört. Es erfolgte weder ein

E-2627/2015 offizielles Verfahren noch eine offizielle Verurteilung und auch die Dauer der Haft wurde ihm nicht mitgeteilt. Generell ist bekannt, dass es in Eritrea zu willkürlichen Verhaftungen, Befragungen, Folter und Haft kommt und die Haftbedingungen als prekär zu bezeichnen sind (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E 16.6). Die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile sind demnach ernsthaft, da sie von einer gewissen Intensität zeugen und er durch die Gezieltheit der Verfolgung persönlich davon betroffen war. Der Haft konnte der Beschwerdeführer nur durch Flucht entkommen, weshalb die Haft ursächlich war für die direkt anschliessende Flucht aus Eritrea. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der asylrelevanten Verfolgung und der Ausreise ist erfüllt. Ihm stand damals innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine Aufenthalts- respektive Schutzalternative zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist die Haft des Beschwerdeführers als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Die Voraussetzungen von Art. 2 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG, so dass der Beschwerdeführer asylberechtigt ist. 7. Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.3 Der Rechtsvertreter reichte am 11. Juni 2015 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4‘977.30 für das Aktenstudium, das Verfassen der Replik und die Kosten für Übersetzungen ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 300.– entspricht gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE der maximalen Obergrenze. Die Höhe der Kostennote bewegt sich somit an der oberen Grenze.

E-2627/2015 Unter Einbezug des noch nicht in der Kostennote enthaltenen Schreibens vom 24. März 2016 erscheint der Betrag jedoch vertretbar. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘977.30 auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2627/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4‘977.30 auszurichten.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

Versand:

E-2627/2015 — Bundesverwaltungsgericht 26.09.2018 E-2627/2015 — Swissrulings