Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2622/2021
Urteil v o m 1 8 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2021 / N (…).
E-2622/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Frühjahr 2020 verliess und am 9. November 2020 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vom 26. November 2020 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Dezember 2020 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe für den Distriktrat B._______ kandidiert, weshalb dieser und die gesamte Familie von den Taliban bedroht worden sei, dass er persönlich ungefähr sechs Monate vor seiner Ausreise zweimal von den Taliban auf dem Schulweg bedroht und geschlagen worden sei, weil sein Vater als Berater für das Parlamentsmitglied C._______ in Kabul tätig sei, dass sein Onkel mütterlicherseits von den Taliban entführt sowie misshandelt worden sei, weil er jeweils seinen Vater bei den Besuchen im Dorf beschützt habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Zeitungsartikel zum Parlamentsabgeordneten, zwei Bestätigungsschreiben betreffend die Tätigkeit des Vaters und dessen Bedrohungslage sowie Fotos ins Recht legte, die seinen Vater mit dem Parlamentsabgeordneten zeigen würden, dass der Beschwerdeführer vom SEM am 18. Dezember 2020 dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt wurde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Mai 2021 – eröffnet am 10. Mai 2021 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er wegen der Tätigkeiten seines Vaters von den Taliban konkret bedroht und geschlagen worden sei,
E-2622/2021 dass insbesondere das Vorbringen nicht nachvollziehbar sei, wonach er der vorgebrachten Gefahr nur mittels seiner Ausreise habe entgehen können, während sein Vater, als Hauptperson, unbehelligt in Kabul habe leben können, dass es sich zudem bei den eingereichten Bestätigungsschreiben und dem angeblichen Drohbrief um Dokumente handle, welche aufgrund formaler und inhaltlicher Kriterien keine schlüssige Überprüfung zulassen würden und leicht fälschbar seien, und die Fotos sowie Zeitungsartikel nicht tauglich seien, die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer damit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, der Vollzug der Wegweisung in seine Herkunftsregion hingegen aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan unzumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es seien die Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchte, dass auf die Begründung des Rechtsmittels in den Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-2622/2021 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
E-2622/2021 dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; ANNE KNEER / LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2015/2 S. 5 ff.), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung entgegnete, seine Schilderungen seien durchaus als glaubhaft zu bewerten, da von einem jungen Erwachsenen nicht erwartet werden könne, dass er den spezifischen Wohnort und genauen Inhalt der Beratungstätigkeit seines Vaters benennen könne, dass sodann nachvollziehbar sei, dass der Vater seine Angehörigen nicht unnötig habe beunruhigen wollen, weshalb er die anfänglich ausgesprochenen Drohungen seitens der Taliban habe verheimlichen wollen, dass die Aussage unzutreffend sei, der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zu den anderen Familienmitgliedern keine Vorsichtsmassnahme getroffen, zumal er sich nach Erhalt des Drohbriefs nicht mehr mit anderen Jungen getroffen habe, er nach dem ersten Angriff der Taliban eine Woche lang nicht mehr zur Schule gegangen sei und er danach nur noch in Begleitung anderer Schüler (sowie über den asphaltierten Weg) zur Schule gegangen sei, dass in diesem Zusammenhang namentlich auf die detailgetreuen Schilderungen der Übergriffe hinzuweisen sei, dass sein Vater nur deshalb relativ unbehelligt im politischen Umfeld in Kabul habe leben können, weil er dank seiner Tätigkeit in den Genuss eines Schutzdispositivs gekommen sei, und er als Ernährer einer Grossfamilie aber seine Arbeit nicht einfach habe aufgeben können, dass schliesslich die verschiedenen Beweismittel seine Aussagen bestätigen würden, dass er somit einer Reflexverfolgung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei, die verschiedenen Berichten zufolge im Kontext Afghanistan nicht unüblich sei, und der afghanische Staat sich als schutzunfähig und -unwillig erweise, dass der zu den Akten gereichte angebliche Taliban-Drohbrief wegen der Kandidatur für den Bezirksrat gemäss Übersetzung vom "10.05.1397 =
E-2622/2021 01.09.2018" datiert und der Beschwerdeführer selber nicht angegeben hat, es sei wegen dieser politischen Aktivitäten des Vaters zu irgendwelchen Problemen oder Zwischenfällen gekommen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorfälle mit den Taliban wegen der beruflichen Tätigkeiten des Vaters – zwei Zusammenstösse mit Taliban im Abstand von ungefähr ein- bis eineinhalb Monaten, die etwa sechs Monate vor der Ausreise, demnach etwa im Herbst 2019, stattgefunden hätten (vgl. A12 S. 8 f.) – auf den ersten Blick zwar nicht völlig substanzlos erscheinen (vgl. etwa A16 ad F51), bei genauerer Betrachtung aber tatsächlich keine Details oder persönlich Eindrücke, sondern stattdessen der Logik widersprechende Schilderungen enthalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe lediglich ausgeführt, dass die Taliban gefragt hätten, weshalb sein Vater seine Stelle nicht verlassen habe, ein emotionaler Bericht der Geschehnisse aber fehle, weshalb das Gesagte nicht tatsächlich erlebt erscheine (vgl. Verfügung vom 6. Mai 2021 S. 4), dass insbesondere mit Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, er sei nach dem Überfall durch die Taliban nur noch mit anderen Schülern über die asphaltierte Strasse zur Schule gegangen, nicht einleuchtet, wieso er sich von solchen Massnahmen einen gewissen Schutz vor Angriffen der Taliban erhofft haben will, zumal er gerade beim zweiten Vorfall mit zwei weiteren Jungen unterwegs gewesen sei (vgl. A16 ad F62 und F77), dass sodann das Bundesverwaltungsgericht bereits das Vorbringen als zweifelhaft erachtet, wonach der Vater des Beschwerdeführers – die eigentliche Zielperson der Taliban – schon seit dem Jahr 2018 bedroht werde, aber keine konkreten Nachteile erlebt habe (a.a.O., ad F55 und F87), während er selber von den Taliban aufgesucht und mit dem Tod bedroht worden sei, aber weiterhin in seinem Heimatdorf verblieben sei, dass insbesondere aber als realitätsfern zu taxieren ist, dass der Onkel des Beschwerdeführers – der lediglich jeweils dessen Vater bei Dorfbesuchen begleitet habe – für zwei Monate entführt und schwer misshandelt worden sei, trotzdem aber keine Veranlassung gesehen habe, vor den Taliban zu fliehen, während der Beschwerdeführer in der Folge das Land verlassen habe (vgl. a.a.O. ad F71), dass zudem eher zu erwarten gewesen wäre, er hätte seinen Heimatstaat verlassen, als der Onkel verschwunden sei und nicht erst nach dessen Wiederauftauchen (vgl. a.a.O. ad F71 und F81),
E-2622/2021 dass die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers, sie hätten den Vater halt nicht erwischen können und der Onkel habe seit seiner Freilassung den Vater nicht mehr begleitet (vgl. a.a.O. ad F75 und F81 f.), diese Ungereimtheiten nicht aufzulösen vermögen, dass angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage auch nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater des Beschwerdeführers angeblich davon ausgegangen sei, der Onkel hätte ihm Schutz vor den Taliban bieten können, dass auch nicht verständlich ist, wieso der Vater vor der Ausreise des Beschwerdeführers nicht zumindest versucht hat, den Sohn in Kabul in Sicherheit zu bringen, dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei wegen der beruflichen Tätigkeiten seines Vaters konkreten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban ausgesetzt gewesen, dass an dieser Einschätzung weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die damit eingereichten – oder die bereits bei den Akten liegenden – Beweismittel etwas zu ändern vermögen, wobei hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen auf die überzeugenden Ausführungen des SEM verwiesen werden kann (vgl. Verfügung vom 6. Mai 2021 S. 4 f.), dass entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht, die beschriebenen Vorsichtsmassnahmen seien plausibel und einleuchtend (vgl. Beschwerde S. 4 f.), davon auszugehen ist, dass die Taliban den Beschwerdeführer bei einem echten Verfolgungsinteresse auch zu Hause aufgesucht hätten, dass das Gleiche übrigens auch für seinen Vater gilt, der alle paar Wochen vom Arbeitsort Kabul aus wieder zur Familie ins Dorf zurückgekommen sei (vgl. A12 S. 8, A16 ad F32 und F51), dass angesichts der vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen zwar auf eine persönliche oder berufliche Beziehung seines Vaters zu C._______ zu schliessen ist, was auch das SEM nicht ausgeschlossen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), dass der Vater jedoch bisher keine konkreten Verfolgungsmassnahmen erlitten hat und schon deshalb nicht davon auszugehen ist, dass sein Sohn bei einer (hypothetischen, angesichts der vorläufigen Aufnahme) Rückkehr
E-2622/2021 nach Afghanistan einer Anschlussverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte, dass es nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass sich, nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 6. Mai 2021 angesichts der Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und seine vorläufige Aufnahme angeordnet hat, praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, weshalb die Gesuche des Beschwerdeführes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass demnach gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
E-2622/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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