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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2016 E-2617/2015

28 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,722 mots·~14 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2617/2015

Urteil v o m 2 8 . April 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn. Gerichtsschreiber Simon Thurnheer

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. März 2015 / N (…).

E-2617/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer (ein Kurde aus Damaskus) seinen Heimatstaat am 22. September 2013 und gelangte am 1. Dezember 2013 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches machte er anlässlich der Kurzbefragung vom 30. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie der einlässlichen Anhörung vom 26. August 2014 im Wesentlichen geltend, sich vor willkürlicher Verhaftung zu fürchten, insbesondere aufgrund von allfälliger Denunziation. Es seien nämlich zwei Angestellte seines (…)ladens verhaftet worden. Er befürchte namentlich, dass ihn diese im Verhör belasten würden. Ein Sicherheitsbeamter, der an der Verhaftung der beiden Männer beteiligt gewesen sei und den er später erneut angetroffen habe, habe ihm geraten unterzutauchen. Drei bis vier Tage später habe er den Grenzübergang zum Libanon mit Identitätskarte und Pass verlassen, gegen eine Geldleistung habe er einen Ausreisestempel erhalten. Unterwegs sei er mehrfach kontrolliert worden. Den Militärdienst habe er in der Vergangenheit bereits geleistet und er habe kein neuerliches Aufgebot erhalten. Seine politischen Tätigkeiten (Teilnahme am Newrozfest, was als politische Demonstration wahrgenommen worden sei, und Beitritt zu einer kurdischen Partei) habe er bereits 2005 eingestellt. Seither habe er sich nur noch humanitär engagiert. B. Mit am 28. März 2015 eröffneter Verfügung vom 26. März 2015 verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 2. Dezember 2013 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. April 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung – unter der Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme ab Datum der aufgehobenen Verfügung fortbestünden –, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige

E-2617/2015 Aufnahme als Flüchtling, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um "vollumfängliche" Einsicht in den internen Antrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme ("interner VA-Antrag") ersuchen. Eventualiter sei ihm zum internen VA-Antrag das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen; nach der Akteneinsicht und eventualiter nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner ersuchte er um Befreiung von der Vorschusspflicht sowie von den Verfahrenskosten. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2015 liess der Beschwerdeführer die Kopie einer aktuellen Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichen. E. Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich der Erwägungen 3 und 10 – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-2617/2015 3. Das vorinstanzliche Dossier enthält kein Aktenstück, welches einen internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme beinhaltet. Der entsprechende Antrag auf Akteneinsicht erweist sich folglich als gegenstandslos. Ferner ist gerichtsnotorisch, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Syrien wegen der allgemeinen dortigen Sicherheitslage zum aktuellen Zeitpunkt als unzumutbar erachtet. An einer näheren Begründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme fehlt das Rechtsschutzinteresse. Folglich ist auf den Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Begründung nicht einzutreten. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor, weshalb das (Eventual-)Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, abzuweisen ist. Daher ist auch keine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. 4. 4.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht durch das Unterlassen der Begründung der vorläufigen Aufnahme verletzt, geht fehl, zumal es sich dabei um einen begünstigenden, nicht einen belastenden Verfügungspunkt handelt und insofern kein Rechtsschutzinteresse an einer näheren Begründung besteht. Ausserdem ist notorisch, dass die Vorinstanz syrische Asylsuchende aufgrund der aktuellen Lage in Syrien vorläufig aufnimmt.

4.2 Die Rüge, dass eingereichte Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, ist unbegründet. Da die Vorinstanz die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen offengelassen hat, ist sie zu Recht auf die Beweismittel nicht näher eingegangen.

4.3 Was die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltselemente in ihrer Begründung nicht erwähnt, ist Folgendes zu sagen: Die Vorinstanz ist nicht gehalten, sämtliche Sachverhaltselemente ausdrücklich zu behandeln. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.). Bei einer Gesamt-

E-2617/2015 würdigung vermögen die von der Vorinstanz in den Erwägungen unerwähnt gelassenen Sachverhaltselemente nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Teilweise sind die Einwände des Beschwerdeführers denn auch von vornherein nicht berechtigt. So hat die Vorinstanz beispielsweise entgegen der Beschwerde die Aussage des Beschwerdeführers, von den syrischen Sicherheitsbehörden nichts befürchten zu müssen, nicht aus dem Zusammenhang gerissen zitiert, sondern sie vielmehr korrekt wiedergegeben, nämlich, dass dies unter dem Vorbehalt willkürlicher Verhaftung gelte. Im Übrigen zeigt die Beschwerde auf, dass eine sinnvolle Anfechtung möglich war. Nach dem Gesagten ist die Rüge unbegründet.

4.4 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Die Rüge, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, indem die Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM spät erfolgt sei, wird nicht substanziiert. Ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich. Es ist zwar durchaus plausibel, dass ein früheres Datum der Anhörung im Sinne des "Kampfs gegen das Vergessen" vorteilhaft gewesen wäre; es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die erfolgte Anhörung nicht mehr geeignet gewesen sein soll, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben. Ausserdem ist nicht erkennbar, worin die Remedur für diesen Pflichtverstoss, wenn ein solcher anzunehmen wäre, bestehen würde. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung wäre jedenfalls nach der Logik jener Rüge nicht zielführend. 4.5 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, indem sie an der Anhörung keine offenen Fragen gestellt und dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben habe, sich frei zu äussern, ist haltlos, zumal er ausdrücklich gefragt worden ist, ob er alles gesagt habe, was für sein Gesuch wesentlich sei, und er diese Frage frei beantwortet hat. 4.6 Zusammenfassend ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Schluss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Abklärungen die Vorinstanz anzuweisen wäre und aus welchem Grund eine weitere Anhörung durchzuführen sein soll. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der An-

E-2617/2015 trag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität jener Massnahmen an. 5.2 Insofern als der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, können diese zur Begründung des Asylgesuchs nicht herangezogen werden. Vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung für nicht asylrelevant. Der Bürgerkrieg und die allgemeine Sicherheitslage in Syrien seien keine Asylgründe. Er habe bereits im Jahre 2005 alle politischen Aktivitäten eingestellt. Ausserdem hätten die Sicherheitsbeamten, welche zwei seiner Angestellten verhaftet hätten, ihn weder befragt, seinen Laden durchsucht noch ihm untersagt, seine kommerziellen Aktivitäten fortzusetzen. Bei der Ausreise sei er mehrere Male kontrolliert worden und habe ohne Probleme ausreisen können. Alles dies weise darauf hin, dass er nicht fichiert worden sei. Was sein Vorbringen betreffe zu befürchten, dass die verhafteten Angestellten ihn belasten würden und er willkürllich verhaftet werden könnte, so handle es sich dabei um

E-2617/2015 eine blosse hypothetische Annahme. Abgesehen von der angeblichen Warnung seitens eines Sicherheitsbeamten, was ein zweifelhaftes Vorbringen sei, bestünden keinerlei Hinweise, die ein überstürztes Verlassen des Heimatlandes rechtfertigen würden. Er selber habe ausgesagt, dass er, abgesehen von der allgemeinen Gefahr, dass im Bürgerkrieg willkürliche Verhaftungen geschehen könnten, von den syrischen Behörden nichts zu befürchten habe. Nach dem Gesagten seien die eingereichten Fotografien nicht dazu geeignet, zur Gewährung von Asyl zu führen. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. 7. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass angesichts des niedrigen politischen Profils des Beschwerdeführers, der im Jahre 2005 seine politischen Tätigkeiten eingestellt hat und seither in keiner Weise als Regimegegner in Erscheinung getreten ist, die Gefahr einer willkürlichen Verhaftung zwar nicht auszuschliessen ist, aber keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer asylbeachtlichen Verfolgung anzunehmen ist, zumal die Sicherheitsbeamten bei der Verhaftung der beiden Angestellten ihn weder befragt, seinen Laden durchsucht noch anderweitig an seiner Person Interesse gezeigt haben. Bei der Gefahr vor Verfolgung wegen Denunziation seitens der verhafteten Angestellten handelt es sich um eine reine Mutmassung. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein – und bringt damit die Situation treffend zum Ausdruck–, dass, abgesehen von der nicht auszuschliessenden Möglichkeit einer willkürlichen Verhaftung, er von den syrischen Behörden nichts zu befürchten habe. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass das Vorbringen, der Sicherheitsbeamte habe ihm zur Deckung geraten, nicht plausibel ist, da kaum zu erwarten ist, dass ein Sicherheitsbeamter, der ihm nicht besonders nahe steht und ihn auch nicht näher kennt, ihn auf solche Weise warnen würde. Auffällig ist auch, dass seine Angaben dazu vage, ausweichend und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. So gibt er an der Anhörung gegenüber der Erstbefragung abweichend an, was der Sicherheitsbeamte ihm gesagt habe, weshalb er ihm rate, in Deckung zu gehen. Widersprüchlich sind auch die Angaben, ob er den Sicherheitsbeamten angerufen habe oder dieser ihn. Vor diesem Hintergrund ist die Warnung des Sicherheitsbeamten als Schutzbehauptung zur Aufbauschung seiner Asylgründe zu würdigen. Dieses Vorbringen ist folglich nicht glaubhaft. So hat denn auch bereits die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, zumindest implizit angezweifelt. Schliesslich spricht, wie die Vo-

E-2617/2015 rinstanz zutreffend ausgeführt hat, auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit echter Identitätskarte und echtem Reisepass, die beide teils mehrfach kontrolliert worden sind, insofern "ohne Probleme", wie die Vorinstanz sich ausdrückt, ausgereist ist, als er keine Behelligungen erfahren hat. Humanitäres Engagement als Verfolgungsgrund wurde vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, auch wenn er dort von der Konfiskation seines Hauses sprach. Sein auf Beschwerdeebene gemachtes Vorbringen, deswegen als Oppositioneller zu gelten, ist nicht substanziiert dargetan und erscheint auch nicht plausibel. Dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben damit rechnen muss, als Reservist aufgeboten zu werden, lässt ihn noch nicht als Deserteur oder Refraktär erscheinen, zumal er kein Regimegegner im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/13 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 ist. Da er seinen Militärdienst bereits geleistet hat, Reservist ist und seither kein Aufgebot erhalten hat, kann er nicht als (erneut) ausgehoben gelten. Bei einer allfälligen Festnahme durch die syrischen Behörden würde er strafrechtlich somit weder als Refraktär noch als Deserteur gelten. Zum Risiko, bei einer allfälligen Rückkehr von der syrischen Armee aufgeboten zu werden, ist zu bemerken, dass Massnahmen zur Sicherstellung der Wehrpflicht wie die Aushebung keine asylrelevante Verfolgung darstellen, zumal der Beschwerdeführer, wie bereits aufgezeigt, nicht als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3). Nach dem Gesagten sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und Beweismittel zur Lage von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren unbehelflich. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene weiter eine Kollektivverfolgung von Kurden geltend. Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden Aktenlage und in Würdigung der als Beweismittel angerufenen Lageberichte nach wie vor davon aus, dass eine solche zu verneinen ist (vgl. E-1137/2016 vom 14. März 2016 E. 9, E-1703/2015 vom 17. November 2015 E. 9, D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Aus der längeren Landesabwesenheit kann schliesslich entgegen der Beschwerde kein subjektiver Nachfluchtgrund abgeleitet werden, zumal er nicht exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist (vgl. den Grundsatzentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6 m.w.H.).

E-2617/2015 Folglich ist es ihm nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einem andern Schluss zu führen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 9. Der Antrag auf Feststellung der "Vorwirkung" respektive des Fortbestehens der vorläufigen Aufnahme bei Aufhebung der Verfügung ist gegenstandslos geworden. 10. An der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht entgegen der Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse, zumal diese am ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers nichts ändern würde. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren ist darauf nicht einzutreten. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Verfahren abgeschlossen und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-2617/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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