Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2605/2015
Urteil v o m 4 . April 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
E-2605/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2014 in Richtung Sudan und verbrachte dort ungefähr drei Monate. Anschliessend reiste er über Libyen und Italien in die Schweiz ein und stellte am 14. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) sein Asylgesuch. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Juli 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 13. März 2015 machte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe seinen Heimatstaat wegen drohender Zwangsrekrutierung verlassen. So habe er, unmittelbar nach dem Ausschluss von der Schule in der achten Klasse, eine Vorladung von den eritreischen Militärbehörden erhalten. Statt der Vorladung Folge zu leisten, sei er nach B._______ gegangen und habe dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Wegen der Verweigerung des Militärdienstes seien seine Eltern ungefähr für vier Tage inhaftiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich aus Furcht vor Razzien durch die eritreischen Behörden B._______ verlassen und sei zu Fuss in den Sudan ausgereist. B. Mit Entscheid vom 25. August 2014 wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet und Herr C._______ als sein Beistand eingesetzt (siehe A16/4). C. Mit Verfügung vom 25. März 2015 – eröffnet am 26. März 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 1 und 4 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu bezeichnen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht.
E-2605/2015 E. Mit Zwischenverfügung vom 29. April hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Mai 2015 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall werde das Gericht von Amtes wegen eine Rechtsvertretung einsetzen. F. Mit Beweismitteleingabe vom 22. Mai 2015 legte der Beschwerdeführer eritreische Ausweiskopien seiner Eltern, ein Schulzeugnis und vier Passfotos von sich (samt Zustellcouvert aus Eritrea) ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren von Amtes wegen Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und diesem Gelegenheit geboten, mit Frist bis zum 11. Juni 2015 die Beschwerde zu ergänzen. H. Der amtliche Rechtsbeistand liess dem Gericht mit Eingabe vom 11. Juni 2015 eine Beschwerdeergänzung zukommen und hielt darin an den Rechtsbegehren der Beschwerdeeingabe fest. I. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 hielt das SEM fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines bisherigen Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer replikweise Stellung und reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen weitere Beweismittel (Fotos des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in Eritrea, Wikipedia-Ausdruck zur Stadt D._______) zu den Akten. Im Übrigen hielt er an seinen Beschwerdeanträgen fest und reichte eine Kostennote zum Verfahren.
E-2605/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-2605/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht; vgl. BVGE 2009/29), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund fehlender Kenntnisse des Beschwerdeführers über seine Heimatstadt D._______ sei seine angeblich eritreische Herkunft stark zu bezweifeln. So habe er die geläufige Bezeichnung „(...)“ für die Stadt D._______ nicht gekannt und habe die von ihm genannten heimatlichen Schauplätze nicht hinreichend beschreiben können. Zudem habe er politische oder geschichtliche Fragen nur sehr vage beantworten können. Die Vorbehalte gegenüber seinen Aussagen würden verstärkt durch die insgesamt substanzlosen und wenig erlebnisgeprägten sowie teilweise widersprüchlichen Aussagen zu seinem Schulabbruch. Sodann seien auch seine Asylvorbringen widersprüchlich, unsubstantiiert und lebensfremd. Selbst auf zahlreiche Nachfragen hin habe er seine Asylvorbringen nicht erlebnisgeprägt erzählt. Seine entsprechende Schilderung sei stattdessen vage, ohne Realkennzeichen oder eine individuelle Färbung und unlogisch gewesen. Weiter habe er sich erheblich widersprochen, indem er während der BzP vorgetragen habe, beide Elternteile seien inhaftiert worden, anlässlich der Bundesanhörung dagegen erklärt habe, nur die Mutter sei inhaftiert worden. Schliesslich sei die Aussage, er habe ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, als nachgeschoben zu qualifizieren, da er dieses
E-2605/2015 wichtige Sachverhaltselement anlässlich der BzP unerwähnt gelassen habe. 4.2 Zur angeblich illegalen Ausreise stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe diese in keiner Weise substantiiert und logisch zu schildern vermocht. So habe er beispielsweise nicht plausibel erklären können, wie er sich während des angeblich mehrere Nächte dauernden Fussmarsches zur eritreischen Grenze in der Dunkelheit habe orientieren können. Zudem habe er nicht nachvollziehbar erklären können, woher seine Eltern die 250‘000 Nakfa für seine Ausreise aufgetrieben hätten. Die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise wurde entsprechend verneint. 4.3 Zusammenfassend hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, womit sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrige. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wurde hinsichtlich der in Zweifel gezogenen eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des SEM die Umgebung und das Leben in seiner Heimat genügend präzise beschreiben können. Den Zweitnamen der Stadt D._______ habe er bloss deshalb nicht gekannt, weil er erst (…)-jährig sei und die Stadt seit seiner Geburt D._______ heisse. Aufgrund seines Alters seien auch die übrigen Kenntnisse über Eritrea nicht gleichermassen ausgeprägt wie bei einem Erwachsenen. Aus Eritrea könne man in seinem Alter nur illegal ausreisen; es sei ihm deshalb die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. 5.2 Im Rahmen der Beschwerdeergänzung wird gerügt, der Beschwerdeführer sei während des vorinstanzlichen Verfahrens trotz bestehender Beistandschaft faktisch alleine auf sich gestellt gewesen. Es könne von ihm daher nicht verlangt werden, dass er seine Vorbringen während des Asylverfahrens wie eine erwachsene Person hätte artikulieren und substantiieren können. Seine Vorbringen seien entgegen der Auffassung des SEM insgesamt als schlüssig und plausibel zu bezeichnen. Der Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer habe die Autoschilder nachweislich falsch beschrieben, wurde gestützt auf eine Internetrecherche entgegnet, die Autoschilder in Asmara seien, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, mehrheitlich weiss.
E-2605/2015 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM hinsichtlich der nachgereichten Beweismittel fest, diese seien keineswegs geeignet, eine Änderung der bisherigen Einschätzung des SEM herbeizuführen. Hinsichtlich des Zweitnamens „(...)“ für die Stadt D._______ hielt das SEM fest, dass dieser bis heute sehr geläufig sei und parallel genutzt werde. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. 5.4 In der Replik wurde die Erklärung zur Unkenntnis des Beschwerdeführers über den Stadtnamen „(...)“ im Sinne der Beschwerdeeingabe wiederholt. Ferner sei dieser Name dem Dolmetscher des Beschwerdeführers, der ebenfalls aus D._______ stamme, ebenso wenig bekannt. Im Übrigen wurden Fotos aus Eritrea, die den Beschwerdeführer und seine Angehörigen abgebildet zeigen, als Beweismittel eingereicht. 5.5 Auf Rechtsmittelebene wird die Gewährung von Asyl nicht beantragt; der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, geltend zu machen. Unter diesen Umständen bleibt im Folgenden nur die Frage der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea zu beurteilen. 6. 6.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
E-2605/2015 Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 6.1.2 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene beschränken sich darauf, an der Glaubhaftigkeit der eritreischen Herkunft und der Sozialisierung des Beschwerdeführers in Eritrea sowie der geltend gemachten illegalen Ausreise festzuhalten. Die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente reicht gemäss der vorstehend genannten Rechtsprechung indes nicht aus, um daraus auf eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG zu schliessen. Dass zusätzliche Gefährdungsfaktoren bestehen würden, ist gestützt auf die Aktenlage nicht zu bejahen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung auf überzeugende Weise dargestellt, weshalb sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erweisen (vgl. oben E. 4.1). Zu den in der vorinstanzlichen Verfügung aufgezeigten Widersprüchen nimmt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmitteleingaben nicht Stellung. Hinsichtlich der aus Eritrea stammenden und als Beweismittel eingereichten Dokumente bleibt festzuhalten, dass diese nicht geeignet sind, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, da diese bloss Informationen über die Lebensverhältnisse in Eritrea beinhalten (Fotos, Passfotos, Ausweise Eltern, Schulzeugnis). Angesichts dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Visier der Militärbehörden stehen könnte. Weitere Anknüpfungspunkte, welche ihn aus Sicht des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben. 6.2 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
E-2605/2015 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 25. März 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2015 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Hingegen ist dem Rechtsvertreter als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand für die ihm angefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom
E-2605/2015 24. Juli 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene zeitliche Aufwand von rund 6.25 Stunden erscheint als nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 5 Stunden zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 150.- (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2015) ist ihm ein Honorar in Höhe von Fr. 780.– (inkl. Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2605/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 780.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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