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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2015 E-2604/2015

6 mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,108 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2604/2015

Urteil v o m 6 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).

E-2604/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2014 von Frankreich herkommend in die Schweiz ein. Am 4. Dezember 2014 wurde sie wegen Verdachts auf Diebstahl und illegaler Einreise in die Schweiz verhaftet. Gleichentags wurde sie deswegen mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 90 Tagessansätzen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Anschliessend wurde sie weggewiesen und in Haft gesetzt. Aus der Haft reichte sie am 8. Dezember 2014 ein Asylgesuch ein, worauf die Vorbereitungshaft angeordnet wurde. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 verlängerte das Bezirksgericht B._______ die Anordnung der Vorbereitungshaft bis zum 5. März 2015. B. Am 21. Januar 2015 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei im Jahre (…) in C._______, Provinz D._______, China geboren und sei chinesische Staatsangehörige. Der Vater sei ethnischer Chinese, die Mutter ethnische Innermongolin. Sie könne kein Chinesisch sprechen. Im Alter von drei Jahren sei sie mit ihrer Familie nach E._______ in der Mongolei übersiedelt. (…) sei sie mit ihrem Vater von den mongolischen Behörden in die Innere Mongolei ausgeschafft worden, wo sie bis zur Ausreise wieder an ihrem Geburtsort gelebt habe. Nach etwa vier Jahren sei ihr Vater mit seinen Verwandten nach F._______ gegangen. Von ihrer Mutter habe sie nie mehr etwas gehört. Sie habe sich um ihre Schafe gekümmert und G._______ in mongolischer Schrift unterrichtet. Dabei habe sie auch den Geschäftsmann H._______ kennen gelernt. Sie seien Freunde geworden. (…) sei sie von der chinesischen Regierung mit einem Chinesen zwangsverheiratet worden. Ihr Ehegatte sei I._______ und habe auch in F._______ eine Wohnung. Er habe sie unregelmässig besucht und sei unterschiedlich lang bei ihr geblieben. Er habe von ihr verlangt, dass sie körperliche Übungen mache. Sodann habe er sie bei jedem Besuch geschlagen sowie misshandelt und ihr danach viele schöne Sachen und Geschenke gebracht. Weil er sie einmal derart geschlagen habe, habe er einen Arzt zu ihr gebracht, der sie an den Augen und im Gesicht operiert habe. Aufgrund ihrer schwierigen Lebenssituation habe ihr H._______ immer wieder geraten, sie solle weggehen. Ihr Ehemann habe in einer Art Altar über Jahre hinweg Geld aufbewahrt und ihr den Schlüssel dazu anvertraut.

E-2604/2015 Ab Juni 2013 habe sie damit begonnen, immer wieder kleine Mengen davon zu nehmen. Als sie knapp 100'000 Yuan genommen habe, habe ihr Ehemann dies bemerkt, sie geschlagen und ihr den Schlüssel weggenommen. Im Juni 2014, sie habe sich zur Ausreise entschlossen, habe sie mit einer Axt den Altar zerstört und weitere 200'000 Yuan an sich genommen. Am 3. Oktober 2014 habe sie zusammen mit H._______ ihren Wohnort Richtung Mongolei verlassen, ohne ihren Ehemann wiedergesehen zu haben. Sie sei mit verschiedenen gefälschten Dokumenten unter anderem via Russland und Frankreich in die Schweiz gelangt. Im Rahmen der Befragung gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin aufgrund der widersprüchlich und damit nicht glaubhaften Aussagen die Möglichkeit, sich dazu zu äussern, dass ihre Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" gesetzt werde. Dabei hielt die Beschwerdeführerin an der angegebenen chinesischen Staatsangehörigkeit fest. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 bewilligte das Bezirksgericht B._______ die Verlängerung der Vorbereitungshaft bis am 5. Juni 2015. D. Am 12. März 2015 führte die Vorinstanz eine erweitere Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Dabei teilte sie der Beschwerdeführerin mit, ihren Aussagen seien Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie Opfer oder Täterin beziehungsweise Mittäterin eines Verbrechens im Zusammenhang mit Menschenhandel in der Schweiz sein könnte. Diesfalls sei das SEM verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu informieren. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin die Einwilligung zur Weiterleitung der vorinstanzlichen Akten an die Strafbehörde. E. Mit Verfügung vom 23. März 2015 – eröffnet am 25. März 2015 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit undatierter Eingabe reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

E-2604/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/25 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.

E-2604/2015 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe keine Identitätsdokumente eingereicht, weshalb erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Identität und Staatsangehörigkeit bestehen würden. Obwohl sie angeblich chinesische Staatsangehörige sei und über (…) Jahre in der Ortschaft C._______ gelebt haben wolle, könne sie keine Angaben zu ihrer Heimatregion machen und kein Chinesisch sprechen. Letzteres sei in Anbetracht dessen, dass sie die Tochter und Ehefrau eines Chinesen gewesen sei sowie ihres (…)-jährigen Aufenthalts in der Volksrepublik China als realitätsfremd zu werten. Der Hinweis, ihr Ehemann habe sie quasi unter Hausarrest gestellt, sei als Ausrede zu werten. Dies umso mehr, als der Ehemann sich nur unregelmässig bei ihr aufgehalten habe. Weiter entspreche das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin nicht einer (…)-jährigen Hirtin aus der Inneren Mongolei, die ihr Dorf während rund (…) Jahren nicht verlassen habe. Sodann habe sie keine Angaben über ihren Fluchtweg von ihrem Dorf bis in die Mongolei machen können. Es sei sodann nicht glaubhaft, dass sie nur mit H._______ Kontakt gehabt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben über ihre Herkunft und Familienverhältnisse bewusst vage halte, um ihre Herkunft zu verschleiern. Damit verletze sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht. Die geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China sei nicht glaubhaft. Die Staatsangehörigkeit gelte daher als unbekannt. Es widerspreche jeder Logik des Handelns, dass die Beschwerdeführerin über (…) Jahre ihr Dorf nicht verlassen und, dass sie, nachdem sie den Altar zerstört haben wolle, das Haus nicht sogleich verlassen habe. Sodann habe sie keine Angaben zu dem Mann, mit welchem sie (…) Jahre verheiratet gewesen sein soll, machen können und sei nicht in der Lage gewesen, anzugeben, ob die Ehe offiziell geschlossen worden sei oder nicht. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin unvereinbare Angaben zum Reiseweg in die Schweiz gemacht. Zudem seien bei ihr im Rahmen der Verhaftung Einkaufsquittungen aus der Schweiz gefunden worden, welche von Oktober und November 2014 datieren würden. Es sei zu schliessen, dass sie sich bereits länger in der Schweiz aufhalte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst aus der Haft Asyl beantragt habe, verdeutliche, dass sie sich nicht in einer reellen Gefahr befunden habe.

E-2604/2015 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie habe nicht deutlich genug auf ihre Situation hinweisen können. Sinngemäss rügt sie damit eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Die Beschwerdeführerin substantiiert die erhobene Rüge nicht ansatzweise und den Akten sind keine entsprechenden Hinweise für eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 4.3 Weiter hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und damit an der geltend gemachten Staatsangehörigkeit fest. Sinngemäss macht sie somit geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen, nämlich fehlender Identitätspapiere, falscher, unsubstantiierter, unlogischer und realitätsfremder Angaben sowie fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind. Mit dem Hinweise in der Rechtsmitteleingabe, in China sei ihr Leben in Gefahr und sie habe J._______schmerzen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 4.4 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Schluss, sie sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden, in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch

E-2604/2015 ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide an (…)schmerzen stellen solche keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) dar und stehen der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht entgegen. 6.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-2604/2015 (Dispositiv nächste Seite)

E-2604/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

E-2604/2015 — Bundesverwaltungsgericht 06.05.2015 E-2604/2015 — Swissrulings