Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2603/2018
Urteil v o m 1 5 . Juni 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2018 / N (…).
E-2603/2018 Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin), beide iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ersuchten am 24. August 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte die Beschwerdeführenden am 27. August 2015 summarisch und hörte sie am 16. (Beschwerdeführer; Protokoll in SEM-Akte A37) respektive 18. (Beschwerdeführerin; Protokoll in SEM-Akte A41) Oktober 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an. C. Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 4. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2018 sei aufzuheben, sie und ihr Kind seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. F. Am 16. Mai 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Vernehmlassung
E-2603/2018 wurde den Beschwerdeführenden am 24. Mai 2018 zur Kenntnis zugestellt. G. Mit Eingaben vom 18. Juni 2018, 30. April 2019, 2. August 2019, 29. Oktober 2019, 3. Februar 2020 und 24. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter dem folgenden Vorbehalt (E. 1.5) – einzutreten. 1.5 Die Beschwerdeführenden beantragen die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl für sich «und ihr Kind». Die angefochtene Verfügung betrifft lediglich den Beschwerdeführer und die
E-2603/2018 Beschwerdeführerin, ein Kind wird in der Verfügung nicht erwähnt. Die Beschwerdeführenden machen zudem in der Beschwerde keine weiteren Angaben (z.B. Geburtsdatum) zu einem Kind. Auch im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist kein Kind der Beschwerdeführenden registriert. Damit betrifft das vorliegende Verfahren nur den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin. Soweit in der Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung für ein Kind der Beschwerdeführenden beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen. 4. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
E-2603/2018 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Ge-
E-2603/2018 sprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 und 133 I 33 E. 4.3 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Atheist und habe im Iran in C._______ (…) studiert. Aufgrund eines Besuchs von Ali Khamenei in C._______ 2009 habe er begonnen, Texte zu schreiben, in denen er auf die Falschheit von religiösen Überzeugungen, auch islamischen, aufmerksam gemacht habe. Er habe die Texte kopiert – zuerst zehn Exemplare, später jeweils 100 bis 200 – und an seiner Universität und an Universitäten in anderen Städten, aber auch ausserhalb der Universitäten, verteilt und aufgehängt. Das alles habe er heimlich gemacht. Zudem habe er auf Facebook manchmal religionskritische Artikel weitergeleitet. Er habe 2009 auch an den Demonstrationen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. 2013 habe er dann begonnen, seine Texte auch im Internet auf einem Blog zu veröffentlichen. Dies habe er anonym gemacht und er habe sich immer bemüht, keine Spuren zu hinterlassen, in dem er die Texte zum Beispiel in einem Internetcafé hochgeladen habe. In dieser Zeit habe er an der Universität Probleme bekommen. Er sei mehrmals aus obligatorischen religiösen Veranstaltungen hinausgeworfen worden. Einmal habe er in einer solchen Veranstaltung mit dem Präsidenten der Universität, der auch der Präsident der Basij-Miliz an der Universität sei, über Religion diskutiert. Daraufhin habe der Präsident einen Bericht über ihn an die Sicherheitsstelle der Universität geschickt. Er habe dort hingehen müssen und eine Verpflichtung unterzeichnen, dass er keine religiöse Unruhe mehr verbreiten werde. Der Präsident habe zudem auch die öffentlichen Sicherheitsbehörden informiert. Kurz darauf, (…) 2014, sei er von der Iranischen Revolutionsgarde vorgeladen worden. Er sei eine Woche festgehalten und befragt worden. Während den Verhören sei er beleidigt und geschlagen worden. Er habe Angst gehabt, dass die Behörden von seinem Blog wüssten, dies sei allerdings nicht der Fall gewesen. Sie
E-2603/2018 hätten ihn verdächtigt, mit oppositionellen Parteien zusammenzuarbeiten und ein Spion zu sein. Nach diesem Vorfall habe er Angst gehabt und sei deshalb nicht mehr so aktiv gewesen. (…) 2015 habe der die Beschwerdeführerin geheiratet, die bereits vor ihrer Heirat in C._______ gewohnt und (…) studiert habe. Mitte Januar 2015 habe er die Abschlussprüfungen seines Studiums abgelegt, aber er habe kein Abschlusszeugnis erhalten. (…) 2015 sei er bei seiner Schwiegermutter gewesen, als er einen Anruf bekommen habe und aufgefordert worden sei, sich bei der Revolutionsgarde zu melden. Kurz darauf habe sein Vater von einer sicheren Nummer angerufen und ihm gesagt, seine Wohnung sei durchsucht und seine Texte seien beschlagnahmt worden. Er solle nicht nach Hause kommen. Kurz darauf sei ein Freund seines Vaters namens F. gekommen. Dieser Freund habe ihn und seine Frau zur türkischen Grenze gebracht, über die sie ausgereist seien. Seit er in der Schweiz sei, habe er wiederum einen Blog, diesmal unter seinem Namen. Er sei Mitglied der (…) und der (…)-Partei Schweiz und nehme an Demonstrationen teil, ebenso seine Frau, die Beschwerdeführerin. Sein Bruder sei nach seiner Ausreise einmal aufgrund seiner (des Beschwerdeführers) religiösen Aktivitäten angegriffen worden und sein Vater sei zweimal von der Revolutionsgarde vorgeladen worden und nach ihm befragt worden. Seine Familie sei danach in eine andere Stadt umgezogen. 5.2 Die Vorinstanz führt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Haft, wie es dazu gekommen sei, sowie bezüglich der zweiten Vorladung und der Ausreise seien nicht glaubhaft. In seinen Ausführungen ergäben sich verschiedene Ungereimtheiten, sie seien wenig gehaltvoll, ohne Realkennzeichen und realitätsfremd. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer legal hätte ausreisen können, wenn er tatsächlich bereits gesucht worden wäre. Bezüglich der Haft und der Vorladung per Telefon habe er keine konkreten Angaben machen können, seine Aussagen seien durchwegs allgemein gehalten. Insgesamt entstehe der Eindruck, als sei er nie von den geltend gemachten Schwierigkeiten betroffen gewesen und habe das Gesagte nicht selbst erlebt. Zudem seien auch seine Familienangehörigen offenbar nicht in die Ermittlungen einbezogen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran in bescheidenem Rahmen im Internet aktiv gewesen sei. Auch sei nicht auszuschliessen, dass er an der Universität gewisse Schwierigkeiten gehabt
E-2603/2018 habe und deshalb von der Universität verwiesen worden sei. Den Blog habe er jedoch anonym geführt und auf Facebook habe er keine eigenen Texte veröffentlicht. Es sei nicht plausibel, dass er wegen eines Disputs mit dem Präsidenten der Universität während einer Woche festgehalten worden und ernsthaft verdächtigt worden sei, mit Antiregierungsparteien zusammenzuarbeiten. Selbst wenn er tatsächlich in Haft gewesen sei, sei diese nicht genügen intensiv im Sinne von Art. 3 Asylgesetz gewesen. Die beschriebene Behandlung sei nicht dergestalt, dass ihm deswegen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden wäre. Es sei deshalb auszuschliessen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten. Die blosse Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz sowie die Veröffentlichung von Texten und Bildern in einem Blog seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu begründen. Er habe sich nicht in qualifizierter Weise politisch betätigt und keine spezielle Funktion innegehabt. 6. 6.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Als Grundlage für diese Prüfung ist vorab der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, wozu in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. 6.2 Grundsätzlich erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein Atheist ist, dass er sich während seines Studiums im Iran während Jahren öffentlich und anonym in Traktaten zu religiösen Fragen äusserte, dass er an der Universität seine religiösen Ansichten mündlich vertrat und dass er ab 2013 seine religiösen Traktate auch anonym auf dem Internet veröffentlichte. Der Beschwerdeführer äussert sich bezüglich dieser Vorbringen mehrfach, ausführlich und in sich konsistent. Seine religiösen Überzeugungen und politischen Einstellungen kommen im Protokoll der Anhörung mehrmals klar zum Ausdruck (z.B. SEM-Akte A37 F13, F57, F123, F150, F158, F169 und F176 ff.). Die Vorinstanz äussert zwar gewisse Zweifel an diesen Vorbringen – ohne diese näher zu begründen – geht jedoch letztlich auch von deren Glaubhaftigkeit aus. 6.3 6.3.1 Bezüglich erlittener Verfolgungshandlungen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei im (…) 2014 eine Woche in Haft gewesen, nachdem er
E-2603/2018 sich im Beisein des Präsidenten der Universität zu religiösen Fragen geäussert habe. Er sei während der Haft verhört und geschlagen worden. Die Vorinstanz sieht dieses Vorbringen als unglaubhaft an. 6.3.2 Der Beschwerdeführer berichtet ausführlich über die Ereignisse, die zu seiner Vorladung durch die Revolutionsgarde (im Protokoll meist mit «Sicherheitsbehörde» oder «Sicherheitskräfte» übersetzt, vom Beschwerdeführer aber als Iranische Revolutionsgarde identifiziert [vgl. SEM-Akte A37 F67 und F131]) führten. Er verknüpft die Vorladung nicht nur mit seinem Disput mit dem Präsidenten seiner Universität – der gleichzeitig der Präsident der Basij-Miliz (eine paramilitärische Abteilung der Iranischen Revolutionsgarde) an der Universität sei – sondern auch damit, dass er sich zuvor bei der universitären Sicherheitsstelle melden musste, um sich dort schriftlich zu verpflichten, sich in Zukunft nicht mehr zu religiösen Themen zu äussern (SEM-Akte A37 F129 ff.). Diese sachliche und zeitliche Verknüpfung stellt ein Realkennzeichen dar, das für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht. 6.3.3 Der Beschwerdeführer schildert durchgehend ausführlich und detailliert, wie er zu den Revolutionsgarden ging und was dort geschah. Er führt aus, er habe seine Identitätskarte und sein Mobiltelefon abgeben müssen, dann sei ein Mann in zivil gekommen, der Perser gewesen sei, und der ihn in einen Raum in einem anderen Gebäude gebracht habe. Dann sei der Mann gegangen und es seien weitere Personen gekommen, die ihn in einen Keller gebracht hätten. Dort habe ihm ein Soldat den Gurt abgenommen und ihn in ein Zimmer gebracht, in dem lediglich ein paar Decken gewesen seien (SEM-Akte A37 F131). Der Beschwerdeführer erwähnt auch ausgefallene Einzelheiten, so zum Beispiel, dass er am Empfang habe warten müssen und gebeten worden sei, Platz zu nehmen (SEM-Akte A37 F131). Er erwähnt ungefragt Nebensächlichkeiten, zum Beispiel, dass er seine Eltern nicht informiert habe, dass er zu den Sicherheitsbehörden gehe, da er nicht gewusst habe, «wie es bei solchen Behörden sei» (SEM-Akte A37 F131) und dass er den Sicherheitsbeamten nach zwei Tagen Haft gesagt habe, sie sollten seine Familie informieren, wo er sei (SEM-Akte A37 F131). Der Bericht des Beschwerdeführers zur Inhaftierung enthält zudem Schilderungen von psychischen Vorgängen, zum Beispiel, wenn er ausführt, er habe befürchtet, die Revolutionsgarde wüssten über seinen Blog Bescheid, und dass er froh gewesen sei, als er erfahren habe, dass dies nicht der Fall gewesen sei (SEM-Akte A37 F123). Diese Aussage zeigt auch,
E-2603/2018 dass der Beschwerdeführer nicht versucht, die ihm drohende Gefahr übertrieben darzustellen, wäre es doch ein leichtes gewesen, zu behaupten, die Revolutionsgarde hätten über seinen Blog Bescheid gewusst. Ähnlich verhält es sich mit seinen Aussagen, er habe nicht damit gerechnet, verhaftet zu werden, da er sehr gut aufgepasst habe (SEM-Akte A37 F128), respektive er habe, als er dann doch vorgeladen worden sei, nicht erwartet, so lange inhaftiert zu bleiben (SEM-Akte A37 F123) und er habe nach seiner Freilassung nicht damit gerechnet, weiterhin unter Beobachtung zu stehen (SEM-Akte A37 F193). Er wiederholt, die Sache sei eigentlich «nicht so gross» gewesen, deshalb habe er nicht erwartet, so zusammengeschlagen und gefoltert zu werden (SEM-Akte A37 F128). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang zudem, dass er auch seine Gefährdung durch die Salafisten nicht übertrieben darstellt (SEM-Akte A37 F123 und F176 ff.). Diese Aussagen zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht bemüht ist, seine Gefährdung möglichst gross darzustellen, sondern er auch Aussagen macht, welche die Gefährdung eher gering erscheinen lassen. Dieses Verhalten trägt ebenfalls zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bei. Auch die Verhöre und die physischen Misshandlungen schildert der Beschwerdeführer ausführlich. Er führt aus, immer, wenn er verhört worden sei, habe ein Soldat ihm die Augen verbunden, und habe ihn mitgenommen. Während des Verhörs sei er geschlagen worden. Am siebten Tag sei er am heftigsten geschlagen worden (SEM-Akte A37 F131). Wiederum macht der Beschwerdeführer Ausführungen zu eigenen psychischen Vorgängen, zum Beispiel, wenn er ausführt, er habe sich ab und zu gewünscht, er hätte in der Tat etwas gemacht, nur damit er es sagen könne, oder wenn er aussagt, die Haft sei so schwierig gewesen, dass er, wenn er noch ein paar Tage länger dort hätte bleiben müssen, wahrscheinlich Sachen gesagt hätte, die er nicht gemacht habe (SEM-Akte A37 F131 und 137). Wiederum nennt er auch unaufgefordert nebensächliche Einzelheiten, zum Beispiel, dass er am dritten Tag zuerst gedacht habe, er werde durch eine Person verhört, aber dann gemerkt habe, dass noch eine zweite Person im Raum sei (SEM-Akte A37 F131). Dass er sich zu den Misshandlungen nicht (noch) genauer äussert, ist auch damit zu erklären, dass diese – auch wenn der Beschwerdeführer dies nicht ausdrücklich sagt – für ihn traumatisierend gewesen sein müssen, was sich daran erkennen lässt, dass er in der Anhörung erwähnte, das sei das erste Mal, dass er darüber spreche, nicht einmal seiner Frau habe er davon erzählt (SEM-Akte A37 F135).
E-2603/2018 6.3.4 Verschiedene Realkennzeichen enthalten auch seine Aussagen dazu, was er nach der Freilassung gemacht und wie sich die Haft auf ihn ausgewirkt habe. So führt er aus, er sei direkt nach Hause gegangen, er sei depressiv gewesen und als er zuhause angekommen sei, habe er mit niemandem reden wollen. Für ein paar Tage sei er zuhause geblieben (SEM-Akte A37 F136). Weiter führt er aus, er habe Angst gehabt, nicht nur um sich, sondern auch um seine Familie und zudem habe er ja heiraten wollen. Ausführlich stellt er dar, dass er Angst um seine Frau gehabt habe, da sie zwei Texte für ihn übersetzt habe. Mehrmals erwähnt er zudem, dass er und die Beschwerdeführerin daraufhin früher geheiratet hätten als ursprünglich geplant, «damit es ihm innerlich besser gehe» (SEM-Akte A37 F123 und F136). Er führt auch aus, er habe nach der Verhaftung seine Aktivitäten verringert, vor allem in C._______. Er sei aber weiterhin aktiv gewesen, zum Beispiel an einer Universität in einer anderen Stadt (SEM-Akte A37 F182 f.). Zudem führt er auch ungefragt aus, dass sein Kollege ihm das Archiv seiner Texte zurückgegeben habe, da er nach der Verhaftung Angst bekommen habe (SEM-Akte A37 F123). 6.3.5 Der Beschwerdeführer äussert sich oft relativ ungeordnet, seine Vorbringen sind jedoch durchgehend in sich konsistent und ergeben ein stimmiges und nachvollziehbares Bild seiner Erlebnisse. Diese Kombination von ungeordneter Darstellung und logischer Konsistenz seiner Aussagen ist als weiteres Realkennzeichen zu werten. 6.3.6 Schliesslich ist anzufügen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während sieben Tagen inhaftiert, verhört und geschlagen worden, weil er verdächtigt worden sei, mit oppositionellen Parteien zusammenzuarbeiten, mit der allgemeinen Lage in den kurdisch dominierten Gebieten Irans (soweit diese bekannt ist) ohne Weiteres zu vereinbaren ist. So ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach einer Diskussion über Fragen der Religion mit dem Präsidenten der Universität, der gleichzeitig auch den Basij-Miliz vorstand, Probleme mit der Revolutionsgarde bekam. In den iranischen Kurdengebieten wird die kurdische Bevölkerung überwacht und auch zivile Aktivitäten werden als politisch wahrgenommen und entsprechend kritisch verfolgt. Kurdischen Personen wird von den Sicherheitsbehörden bereits bei geringen Hinweisen eine Zusammenarbeit mit oppositionellen Parteien unterstellt und die Auswahl zu verhaftender Personen erfolgt oft willkürlich. Vorladungen von Sicherheitsbehörden dienen auch dazu, Personen unter Druck zu setzen und ihnen zu zeigen, dass sie unter Beobachtung stehen. Folter und andere Misshandlungen kommen oft in den ersten Phasen einer Untersuchung vor um Geständnisse zu
E-2603/2018 erpressen (vgl. The Danish Immigration Service, Iranian Kurds, Februar 2020, Ziff. 4.1.4 und 4.1.5.1 und Danish Immigration Service/Landinfo/Danish Refugee Council, Iran, On Conversion to Christianity, Issues concerning Kurds and Post-2009 Election Protestors as well as Legal Issues and Exit Procedures, Februar 2013, Ziff. 3.1, <https://www.refworld.org/pdfid/519c99d14.pdf>, beide abgerufen am 5. Mai 2020). 6.3.7 Insgesamt erscheint damit das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach einem religiösen Disput an der Universität (…) 2014 während einer Woche von den Revolutionsgarden inhaftiert, verhört und geschlagen worden, weil er der Zusammenarbeit mit oppositionellen Parteien verdächtigt worden sei, glaubhaft. 6.4 Auch die zweite Vorladung durch die Revolutionsgarde und die darauffolgende Flucht aus dem Iran schildert der Beschwerdeführer relativ ausführlich (SEM-Akte A37 F145 ff. und F187 ff.). Auch diesbezüglich erwähnt er zudem nebensächliche Einzelheiten, so zum Beispiel, dass er und die Beschwerdeführerin bei der Schwiegermutter zum Mittagessen eingeladen gewesen seien (SEM-Akte A37 F187), er gesteht unaufgefordert Wissenslücken ein, etwa, dass er sich nicht mehr daran erinnere, ob der Anruf von seinem Vater von einem Mobiltelefon oder aus dem Festnetz erfolgt sei, dass er nichts über den Plan zur Flucht gewusst habe (SEM-Akte A37 F125), oder wenn er zugibt, sich nicht mehr erinnern zu können, wann genau der Telefonanruf gekommen sei (SEM-Akte A37 F187). Auch die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin enthalten Realkennzeichen, zum Beispiel, wenn sie dem Befrager der Vorinstanz auf seine Frage, wie F. ins Haus gekommen und was weiter geschehen sei, antwortet, F. sie nicht reingekommen, sondern er sei vor der Türe gewesen (SEM-Akte A41 F74). Zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens trägt auch bei, dass der Beschwerdeführer ausführt, er habe Angst davor gehabt, dass er ein Ausreiseverbot habe, und er habe nicht gewusst, was sie in einem solchen Fall hätten tun sollen (SEM-Akte A37 F125). Ausführlich erzählt er sodann, wie es ihnen mit Hilfe von F. gelang, die Grenze zu überqueren (SEM-Akte A37 F125 und F195). Die Vorinstanz äussert in der angefochtenen Verfügung Zweifel daran, wie der Beschwerdeführer seine Flucht nach der telefonischen Vorladung durch die Sicherheitskräfte so schnell habe planen und umsetzen können. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht nur (…) und pensionierter (…) ist, sondern auch
E-2603/2018 Handel über die iranisch-irakische Grenze betreibt (SEM-Akte A37 F71). Da er sich entsprechend mit den Gegebenheiten im Grenzgebiet und an der Grenze auskennt, erscheint nachvollziehbar, dass es ihm möglich war, die Ausreise relativ kurzfristig zu organisieren. Der Beschwerdeführer erwähnt denn auch, sie hätten in der Nähe der Grenze gewohnt und sein Vater habe über gute Beziehungen verfügt (SEM-Akte A37 F194). Schliesslich scheint sich auch F. gut ausgekannt zu haben, und insbesondere wusste er, wie die Grenzformalitäten gefahrlos zu erledigen waren (SEM-Akte A37 F125 und SEM-Akte A41 F80). 6.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung sowie zu seiner zweiten Vorladung und der anschliessenden Flucht sind damit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise «äusserst vage und unsubstantiiert». Im Gegenteil sind die Aussagen wie dargestellt durchwegs substantiiert und detailreich ausgefallen und enthalten verschiedene weitere Realkennzeichen. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wieso er Kopien seiner Texte zuhause aufbewahrt habe – sein Kollege, dem er sie ursprünglich zur Aufbewahrung gegeben habe, habe nach seiner Inhaftierung Angst bekommen und sie ihm zurückgegeben (SEM-Akte A37 F123 und F171) und er habe viel in die Texte investiert, weshalb er sie habe aufbewahren wollen (SEM-Akte A37 F193) –, erscheint entgegen den Vorbringen der Vorinstanz nachvollziehbar. Schliesslich vermögen die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung pauschal und ohne jegliche Auseinandersetzung angebrachten, angeblichen «Ungereimtheiten» in den Aussagen des Beschwerdeführers an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts zu ändern. Die von der Vorinstanz angeführten Punkte betreffen lediglich einen kleinen und nebensächlichen Widerspruch zu einer Aussage der Beschwerdeführerin in der summarischen Befragung, der offensichtlich nicht von Bedeutung ist, sowie zwei Punkte, welche die Beschwerdeführenden zufriedenstellend erklären konnten. Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung zudem darauf, dass die Behörden die Familie offenbar bis auf zwei- bis dreimaliges Nachfragen nicht in ihre Ermittlungen einbezogen hätten, was mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdungslage nicht zu vereinbaren sei. Hierzu ist anzumerken, dass die Vorinstanz die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht korrekt wiedergibt. Dieser hatte in der Anhörung ausgeführt, sein Vater sei zweimal von der Revolutionsgarde vorgeladen worden und dabei zu seinem, des Beschwerdeführers, Aufenthalt befragt worden (SEM-Akte A37 F67 und 69). Seine Familie sei deshalb
E-2603/2018 gezwungen gewesen, in eine andere Stadt umzuziehen. Sein Bruder sei immer noch dort, aber sein Vater sei nach einem Jahr wieder nach C._______ zurückgekehrt, wohne aber an einem anderen Ort (SEM-Akte A37 F66). Zudem gibt der Beschwerdeführer zu verstehen, dass die Familie ihn nicht über alles informiere, da sie ihm keine Sorgen machen wolle (SEM-Akte A37 F68 und 70). Unter diesen Umständen sprechen die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, was nach seiner Ausreise mit seiner Familie geschehen sei, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 6.6 Insgesamt sind damit alle relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht. Es ist mithin für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn der Beschwerdeführer schildert (E. 5.1). 7. 7.1 Der festgestellte Sachverhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer als Atheist im Iran durch seine Äusserungen zu religiösen Themen in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geriet und verdächtigt wurde, mit dem Staat nicht genehmen oppositionellen Parteien zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer wurde eine Woche lang festgehalten, verhört und geschlagen, was zeigt, dass die Sicherheitsbehörden ihn als potentielle Gefahr ansahen. Dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer darüber hinaus auch nach seiner Entlassung weiterhin als Gefahr einstuften, zeigt der Umstand, dass er drei Monate später erneut vorgeladen wurde. Der Beschwerdeführer war damit zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran einer Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität und Gezieltheit ausgesetzt. Dabei ist dezidiert festzuhalten, dass – entgegen den Äusserungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – die einwöchige Haft des Beschwerdeführers, während der er wiederholt geschlagen wurde, ohne Weiteres ernsthafte Nachteile einer flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität im Sinne der Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes darstellen. Die Aussage der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, eine Untersuchungshaft während mehreren Tagen mit wiederholten Schlägen «sei nicht dergestalt, dass sie dem Beschwerdeführer im Iran ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte», ist unhaltbar. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Überzeugungen vorgeladen und zu seinen politischen Aktivitäten befragt wurde, beruht die Verfolgung auch auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv.
E-2603/2018 7.2 Es sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich die Gefahr für den Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus dem Iran verringert haben könnte. Zudem zeigt der Umstand, dass sein Vater zweimal von den Revolutionsgarden vorgeladen und nach dem Beschwerdeführer befragt wurde, dass die Sicherheitsbehörden auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers ein Interesse an ihm hatten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch heute bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer seit seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz einen neuen Blog eröffnet, auf dem er sich unter seinem Namen als Atheist ausweist, eigene Texte zu religiösen Fragen veröffentlicht und sich auch politisch äussert. Er wurde in der Schweiz auch Mitglied der (…) und der (…), einer im Iran verbotenen, (…) Partei, und er nimmt regelmässig an Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. Diese Tätigkeiten erhöhen seine Gefahr bei einer Rückkehr in den Iran zusätzlich. 7.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft. Da der Beschwerdeführer auch unabhängig von seinem Verhalten in der Schweiz einer asylrelevanten Verfolgung im Iran ausgesetzt wäre, liegen keine Asylausschlussgründe vor und ihm ist Asyl zu gewähren. 7.4 Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern führt aus, sie sei wegen den Problemen ihres Mannes, des Beschwerdeführers, aus dem Iran ausgereist. Seit sie in der Schweiz ist, ist sie ebenfalls Mitglied der (…), für die sie auch englischsprachige Nachrichten zur Publikation auf der Webseite unter ihrem Namen sammelt, und der (…) geworden und nimmt an Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt wäre. Entsprechend erfüllt auch die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft. Da keine Asylausschlussgründe vorliegen ist ihr Asyl zu gewähren. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ist anzuerkennen und ihnen ist in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E-2603/2018 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'584.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2603/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'584.80 auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf
Versand: