Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2602/2012
Urteil v o m 11 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2012 / N (…).
E-2602/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab, dass er am 25. September 2011 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war, dass am 14. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Österreichs für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass das BFM am 21. Februar 2012 an die österreichischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO) richteten, dass das österreichische Bundesasylamt mit Schreiben vom 23. Februar 2012 mitteilte, die ungarischen Behörden hätten im Rahmen eines Konsultationsverfahrens der Übernahme der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäss Dublin II-Verordnung zugestimmt, jedoch sei die Überstellung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers ausgesetzt worden, dass sich Österreich demnach als für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht zuständig erachte, dass das BFM am 24. Februar 2012 an die ungarischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO) richteten,
E-2602/2012 dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 29. Februar 2012 die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO übernahm und der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar 2012 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Ungarn gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin die Zuständigkeit Ungarns für sein Asylverfahren bestritt, auf eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hinwies und vorbrachte, das Asylverfahren und die sozialen Bedingungen der Asylsuchenden in Ungarn würden von verschiedener Seite massiv kritisiert, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Mai 2012 – eröffnet am 8. Mai 2012 – in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung ausführte, die ungarischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c (Dublin II-VO) zugestimmt, dass somit Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
E-2602/2012 und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung der Dublin II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (Dublin-DVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 29. August 2012 zu erfolgen habe, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK sowie der FK sei und keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass es sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halte, dass Ungarn zudem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) beanstandungslos umgesetzt habe, dass das ungarische Asylsystem zwar Mängel aufweise, aber rechtsstaatlich legitimiert sei, dass insgesamt keine Gründe vorliegen würden, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2012 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in formeller Hinsicht darum ersuchte, die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
E-2602/2012 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen eine Telefax- Kopie eines Identitätsdokuments (Taskera) zu den Akten reichte,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
E-2602/2012 instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn feststeht und der Beschwerdeführer diesen nicht bestreitet, dass das BFM die ungarischen Behörden am 24. Februar 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Ersuchen mit Schreiben vom 29. Februar 2012 zustimmten, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gemäss der Dublin II- Verordnung liege die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers bei diesem Land,
E-2602/2012 dass der Argumentation des Beschwerdeführers, Ungarn habe zu Unrecht das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ausgeübt, weshalb eine Zuständigkeit dieses Staates gemäss den Kriterien der Verordnung nicht gegeben sei, nicht gefolgt werden kann, dass Ungarn sich in seiner Zustimmungserklärung nicht auf das Selbsteintrittsrecht sondern vielmehr ausdrücklich auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II- VO abgestützt hat, dass eine vom ersuchten Staat abgegebene Zuständigkeitserklärung im Beschwerdeverfahren nur angefochten werden kann, wenn die abgegebene Zustimmung grob fehlerhaft und damit willkürlich war, oder die Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung der EMRK führen würde (CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 f. zu Art. 19), dass sich die ungarischen Behörden bereits gegenüber den österreichischen Behörden aufgrund der von jenen übermittelten Aussagen des Beschwerdeführers und weiteren Indizien für die Behandlung des Asylgesuches zuständig erklärt haben, und ein grob fehlerhaftes Vorgehen im Konsultationsverfahren weder vom Beschwerdeführer gerügt wurde, noch sich aus den Akten Anhaltspunkte hierfür ergeben, dass demnach kein Anlass besteht, die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns für das vorliegende Asylverfahren gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Ungarn) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer sich im Weiteren zwar gegen eine Rückkehr nach Ungarn ausspricht, indem er geltend macht, aufgrund der dort für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse drohe ihm eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass aber für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
E-2602/2012 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass das Gericht zudem nicht zum Schluss gelangt, Ungarn verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Ungarn an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält, dass die Dublin-II-VO voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin- Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass diese Vermutung grundsätzlich solange gilt, als nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, oder ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Völkerrecht nicht respektieren würden (BVGE 2001/9 E. 6, BVGE 2010/45 E. 7.5.), dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass indessen solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
E-2602/2012 dass an dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung der jüngsten, vom Beschwerdeführer zitierten Berichte über gewisse Mängel im ungarischen Asylverfahren festzuhalten ist, betreffen diese doch in erster Linie Personen, welche illegal in Ungarn eingereist sind, wogegen der Beschwerdeführer nach vorangehender Vollzugsankündigung in einem legal definierten Prozess an die ungarischen Behörden rückübergeben würde, dass im Weiteren keine individuellen Erschwernisse ersichtlich sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn entgegenstehen könnten, dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden, dass im Übrigen eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und daher auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht einzugehen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-2602/2012 dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der vorgebrachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2602/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: