Abtei lung V E-2601/2007/sca {T 0/2} Urteil vom 10. Oktober 2007 Mitwirkung: Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Bruno Huber Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Angela Roos, c/o Caritas Schweiz, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 18. Dezember 2004 und gelangte über Dubai und Rom am 22. Dezember 2004 illegal in die Schweiz, wo er am 23. Dezember 2004 um Asyl nachsuchte. Am 27. Dezember 2004 fand die Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen) statt. Am 5. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt direkt zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile, stamme aus B._______ bei C._______, sei aber in Colombo wohnhaft gewesen, wo er als Goldschmied mit eigenem Geschäft gearbeitet habe. Ende 1995 sei er in Colombo von der srilankischen Armee wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen worden. Nach vierzehn Tagen Haft sei er aufgrund eines richterlichen Beschlusses aus der Haft entlassen worden und darauf zu seinen Eltern nach D._______ gereist. Im September 1997 sei er nach Colombo zurückgekehrt. Als der Beschwerdeführer am 2. April 2004 an seinem Geburtsort sein Wahlrecht habe ausüben wollen, sei er von Angehörigen der abtrünnigen Karuna-Fraktion der LTTE gefangengenommen und in deren Camp in E._______ festgehalten worden, weil er den tamilischen Parlamentarier F._______ in dessen Wahlkampf unterstützt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe darauf Anzeige bei der Polizei erstattet sowie das Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und die Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) über den Vorfall informiert. Am 12. April 2004, während eines Angriffs der LTTE auf das Karuna-Camp, sei dem Beschwerdeführer und weiteren Mitgefangenen die Flucht gelungen. Zuerst habe er sich zu seinen Eltern in C._______ und danach nach Colombo begeben. Nach der Flucht habe sich der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls persönlich an das IKRK und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) gewendet. Zudem habe er auf dem Polizeiposten von B._______ Anzeige gegen die Karuna-Fraktion erstattet, weil diese ihm Goldschmuck, das Motorrad, das Mobiltelefon, Geld und die Identitätskarte geraubt habe. In der Zeit von Juni 2004 bis August 2004 habe er drei oder vier anonyme Drohungen auf seinem Mobiltelefon empfangen, worauf er das Abonnement gekündigt habe. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass er Ende Oktober 2004 von vier bewaffneten Personen an seiner Adresse in Colombo gesucht worden sei. Zu dieser Zeit sei er geschäftlich unterwegs gewesen. Am 16. oder 19. November 2004 hätten ihn bewaffnete Unbekannte auch bei seinen Eltern in C._______ gesucht. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mehrere Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. März 2007 � eröffnet am 13. März 2007 � stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
3 schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2007, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventuell die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventuell die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Koordination des Verfahrens mit denjenigen seiner Familienangehörigen (Verfahren E-2602/2007 bis E-2605/2007 betreffend Einreiseverweigerung und Ablehnung der Asylgesuche aus dem Ausland), um prioritäre Behandlung aller Verfahren und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Beschwerdebegründung wird in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte mit dem Rechtsmittel unter anderem die Telefaxkopie eines Schreibens des Parlamentariers G._______ vom 28. März 2007 und zwei Berichte vom 13. November 2006 und vom 29. März 2007 zur Situation in seinem Heimatland zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Mai 2007 wurde unter anderem der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeschoben, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Der Instruktionsrichter stellte zudem fest, dass die total fünf Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen koordiniert behandelt und allenfalls später formell vereinigt würden. E. Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer das Originalschreiben des vorerwähnten Parlamentariers G._______ vom 28. März 2007 und ein Schreiben (Original) des K._______ der Tamil United Liberation Front (TULF), H._______, vom 10. April 2007 zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Es hielt unter anderem fest, die in der Beschwerdeschrift enthaltene Sachverhaltsdarstellung entspreche nicht den im erstinstanzlichen Verfahren protokollierten Vorbringen. Die Erklärungen in der Beschwerdeschrift, weshalb der Beschwerdeführer die nachträglich geltend gemachten politischen Tätigkeiten nicht bereits bei der Bundesanhörung vorgebracht habe, seien nicht überzeugend. Die Schreiben des Parlamentariers und des TULF-K._______ seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 bot der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. In einer separaten Verfügung vom gleichen Tag vereinigte der Instruktionsrichter die vier Auslandverfahren der Angehörigen des Beschwerdeführers.
4 H. In seiner Replik vom vom 29. Juni 2007 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Er machte geltend, im Zeitpunkt seiner Befragungen unter Schock gestanden und deshalb nicht in der Lage gewesen zu sein, seine politischen Aktivitäten umfassend darzulegen. Die eingereichten Bestätigungen seien keineswegs als blosse Gefälligkeitsschreiben zu bewerten; nachdem bei den Angehörigen des Beschwerdeführers ein Auslandverfahren hängig sei, sei es angebracht, den Parlamentarier und den K._______ durch die Schweizer Botschaft in Colombo als Zeugen zu befragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5 4. 4.1 In seiner Rekursschrift weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, er sei am 12. November 1995 in Colombo von den srilankischen Streitkräften wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft bei der LTTE verhaftet worden. Er und seine Familienangehörigen seien Sympathisanten des tamilischen Parlamentariers F._______ gewesen, den er im Vorfeld der Wahlen vom 2. April 2004 unterstützt habe. Als Wahlhelfer habe der Beschwerdeführer so genannte "Pocket Meetings" organisiert. Am Wahltag habe er für den Parlamentarier Propaganda gemacht und für Wähler Transportmöglichkeiten zu den Wahlurnen organisiert. Gleichentags sei er von der Karuna-Fraktion entführt und schliesslich im Camp E._______ in einem Gefängnis festgehalten worden. Am 12. April 2004 sei ihm während eines Angriffs der LTTE auf das Camp die Flucht gelungen. Von Juni bis August 2004 sei der Beschwerdeführer telefonisch bedroht und gemäss Angaben seines Bruders Ende Oktober 2004 in seiner Goldschmiede von unbekannten Personen gesucht worden (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Dem Beschwerdeführer sei es nicht zuzumuten, sich um den Schutz seines Heimatstaates gegen die Bedrohungen durch die Karuna-Fraktion zu bemühen. Vorliegend sei der Schutzwille der staatlichen Behörden anzuzweifeln, nachdem die von den LTTE abgespaltete Karuna-Fraktion offensichtlich mit den srilankischen Streitkräften kollaboriere und im Kampf gegen die LTTE von der Regierung unterstützt werde. Zudem sei der srilankische Staat angesichts der telefonischen Drohungen und der Suche nach dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage, ihm den nötigen Schutz zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Dass der Beschwerdeführer mangels eines entsprechenden Profils von der Karuna-Fraktion nicht landesweit gesucht werde, sei ebenfalls unzutreffend: Die zu den Akten gereichten Beweismittel zeigten eindeutig, dass er nicht nur wegen seines Vermögens, sondern wegen seiner Aktivität als Wahlhelfer von eines Parlamentariers ins Visier seiner Verfolger geraten sei. Neben anderen Bestätigungsschreiben würde dies auch durch das neu eingereichte Schreiben von G._______ vom 28. März 2007 belegt. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Anhörungen nicht über den gesamten Umfang seines Engagements für die von ihm unterstützte Partei berichten können, weil er in der Schweiz nach einer Anhaltung durch die Polizei und die Überweisung an die Empfangsstelle unter starkem Schock gestanden sei und kein Vertrauen in die Schweizer Behörden gehabt habe. Nach der Zuweisung in den Kanton Nidwalden sei er zudem davon ausgegangen, dass noch eine einlässliche kantonale Befragung stattfinden würde (vgl. Beschwerde S. 6). Mit Bezug auf die Karuna-Fraktion macht der Beschwerdeführer geltend, diese würde nicht vor Morden an Zivilpersonen zurückschrecken. Somit müsse er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka um Leib und Leben fürchten, da er als Sympathisant der TULF und wegen seines Engagements für den Parlamentarier F._______, welcher am J._______ erschossen worden sei, mit Verfolgung zu rechnen habe. Auch seine Familienangehörigen, welche den Staat vergebens um Schutz ersucht hätten, seien von Karuna-Mitgliedern behelligt worden. Da nach seiner Ausreise immer noch nach ihm gesucht worden sei, sei die Gefahr asylrelevanter Verfolgung offensichtlich nach wie vor aktuell (vgl. Beschwerde S. 7).
6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer mit Bezug auf ein Unglaubhaftigkeitsargument des BFM (betreffend die Umstände, unter denen er von der Suche nach ihm in Colombo erfahren habe) vor, der angebliche Aussagewiderspruch sei auf ein Missverständnis anlässlich der Befragungen zurückzuführen (vgl. Beschwerde S. 8). 4.2 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörungen protokollierten Asylvorbringen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen bei der vorliegenden Aktenlage einer Überprüfung insgesamt standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführer als asylrechtlich unerheblich sowie als im Wesentlichen unglaubhaft zu qualifizieren sind. Im Einzelnen kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. Die Beschwerde enthält keine stichhaltigen Angaben, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu führen vermöchten. 4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Verhaftung in Colombo vom 12. November 1995 durch die srilankischen Streitkräfte erwähnt, war diese staatliche Verfolgungsmassnahme offensichtlich nicht mehr kausal für seine Ausreise aus dem Heimatland und lag zeitlich zu weit zurück, um flüchtlingsrechtlich noch relevant zu sein. Zudem wurde er eigenen Angaben zufolge bereits nach kurzer Haft durch Gerichtsbeschluss wieder freigelassen und lebte dann während vieler Jahre unbehelligt in Colombo (vgl. Beschwerde S. 3). 4.2.2 Die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die von der LTTE abgespaltene Karuna-Fraktion wegen der Unterstützung des Parlamentariers F._______ in dessen Wahlkampf (vgl. Beschwerde S. S. 3 f. und 6) ist vom BFM zu Recht in Zweifel gezogen worden: Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle hatte der Beschwerdeführer politische Aktivitäten nicht nur mit keinem Wort erwähnt, sondern zu Protokoll gegeben, er habe sich politisch nicht betätigt (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 4 ff.). Auch bei der direkten Bundesbefragung auf die Ausreisegründe angesprochen, drückte sich der Beschwerdeführer dahingehend aus, er habe nichts mit der Karuna-Fraktion zu tun gehabt; diese habe ihm zu Unrecht die Unterstützung des erwähnten Parlamentariers vorgeworfen, obwohl die vier Personen jener Gruppe den Beschwerdeführer nicht gekannt hätten. Die vier hätten ihm sein Motorrad und verschiedene Wertsachen wegnehmen wollen. Der Beschwerdeführer habe F._______ "nicht besonders unterstützt", sondern sei "einfach ein Sympathisant" gewesen und habe ihm seine Stimme gegeben (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 6 f.). Für die Existenz eines (wie auch immer begründeten oder gearteten) "Schockzustands" anlässlich der Anhörungen ergeben sich bei Durchsicht der Protokolle keine objektiven Hinweise. Die protokollierten Angaben erwecken vielmehr einen zusammenhängenden und � von den erwähnten inhaltlichen Ungereimtheiten abgesehen � grundsätzlich verständlichen Eindruck; auch der an der Bundesanhörung mitwirkende Hilfswerksvertreter hat keinerlei Einwendungen angemeldet oder Abklärungen angeregt. Bei Durchsicht der vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel fällt auf, dass darin zwar teilweise von der Verschleppung des Beschwerdeführers, jedoch � abgesehen von
7 einer Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 20. November 2004 � in keinem Dokument über spezifische politische Aktivitäten als Grund für dieses Ereignis berichtet wird. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bei den Anhörungen nicht über den gesamten Umfang seines Engagements für die Partei von F._______ berichtet, weil er in der Schweiz nach seiner Anhaltung durch die Polizei und der Eröffnung des Asylverfahren unter Schock gestanden sei und kein Vertrauen in die Schweizer Behörden gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 6), ist in der Tat als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten (vgl. auch Vernehmlassung S. 1 f.). Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten erheblichen politischen Aktivitäten sind nach dem Gesagten als unglaubhaft zu qualifizieren. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Colombo von Unbekannten behelligt worden, bei welchen es sich vermutlich um Angehörige der Karuna-Fraktion gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 5 f.), muss auch dieses Vorbringen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der Unsubstanziiertheit und der Widersprüchlichkeit der Angaben (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 5 und Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 11) als unglaubhaft bezeichnet werden. Im Übrigen wäre bei der vorliegenden Aktenlage auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Karuna-Fraktion den Beschwerdeführer hätte belästigen sollen; solche Übergriffe in Colombo wären auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 11 E. 4c) anzunehmen. Die Frage, ob der srilankische Staat willens und fähig sei, seinen Bürgern den erforderlichen Schutz vor der Verfolgung durch die LTTE respektive die Karuna-Fraktion zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 5 f.), stellt sich damit vorliegend nicht. 4.2.4 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verschleppung und mehrtägigen Festhaltung durch die Karuna-Fraktion sind bei dieser Sachlage ebenfalls erhebliche Zweifel anzumelden, zumal die diesbezüglich protokollierten Vorbringen einen wenig substanziierten und teilweise lebensfremden Eindruck hinterlassen. Diese Frage kann indessen offen bleiben, nachdem aufgrund der protokollierten Angaben und der eingereichten Beweismittel am ehesten davon auszugehen wäre, der � offenbar vergleichsweise vermögende � Beschwerdeführer sei aus finanziellen Überlegungen festgehalten respektive zum Opfer einer lokalen kriminellen Gruppe geworden. Selbst wenn es sich dabei tatsächlich um Angehörige der Karuna-Fraktion gehandelt hätte, wären weder ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv noch eine konkrete Gefahr zukünftiger landesweiter Verfolgung � beispielsweise im Raum Colombo � festzustellen. 4.2.5 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen hinterlassen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den Eindruck bestellter Gefälligkeitsschreiben und vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung der Akten zu führen. Unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände sowie der Unglaubhaftigkeit weiter Teile der Vorbringen des Beschwerdeführers, erübrigt es sich, den Parlamentarier und den TULF-K._______ in Sri Lanka als Zeugen befragen zu lassen, zumal Zeugenanhörungen im Verwaltungs- und Asylverfahren ein subsidiäres Beweismittel darstellen (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG) und der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt erscheint. Dieser Antrag ist deshalb abzuweisen ist, womit auch die Frage offen bleiben kann, ob solche
8 Einvernahmen durch die Schweizer Botschaft in Sri Lanka technisch und rechtlich überhaupt durchführbar wären (vgl. in diesem Zusammenhang namentlich Art. 299 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte beziehen sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer und dessen Erlebnisse und vermögen an den obigen Feststellungen nichts zu ändern. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der weiteren Eingaben einzugehen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.4 5.4.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
9 genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 5.5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.5.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Sri Lanka nicht in bejahen. Die Sicherheitslage ist zurzeit zwar auch in Colombo wieder recht angespannt. Nach dem oben Gesagten ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin relevanten Behelligungen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, soweit aktenkundig gesund und frei von familiären Verpflichtungen. Er lebte und arbeitete seit 1997 als selbstständiger Goldschmied in Colombo. Es darf davon ausgegangen werden, dass er dort � im Vergleich zu anderen in diesem Grossraum lebenden Tamilen � über ein überdurchschnittlich tragfähiges berufliches und soziales Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seiner Berufs- und Auslanderfahrung wird er sich im Heimatland wieder eine Existenz aufbauen können. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
10 5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Da jedoch die Beschwerde bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die prozessuale Bedürftigkeit belegt worden ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - die I._______
11 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand am: