Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2600/2009
Urteil v o m 2 . April 2012 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2009 / N (…).
E-2600/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im März 2008 seinen Heimatstaat verliess und auf dem Luftweg nach Rumänien gelangte, wo er bis am 23. August 2008 geblieben sei, dass er danach über verschiedene europäische Länder reiste und am 26. August 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 2. September 2008 sowie der Anhörung vom gleichen Tag zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, einem (…) in seinem Dorf angehört und während der Friedenszeit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unter anderem bei den Veranstaltungen geholfen zu haben, was die Criminal Investigation Division (CID) beobachtet und auf Video aufgenommen habe, dass die CID am 5. Juni 2007 den Beschwerdeführer und weitere Dorfbewohner mitgenommen, befragt und geschlagen habe, dass man sie am gleichen Tag wieder freigelassen habe und einer der Freigelassenen von Unbekannten auf dem Heimweg erschossen worden sei, dass später alle wieder gesucht worden seien, worauf der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause gegangen sei, sondern sich im Wald und bei Verwandten versteckt habe, dass er im Wald LTTE-Aktivisten getroffen habe, die ihn zum Beitritt gedrängt hätten, worauf er nach Colombo gegangen sei und dort während etwa sieben Monaten in drei verschiedenen Lodges gewohnt habe, dass er sich zwar in Colombo angemeldet, dennoch ständig Angst gehabt habe, von der Polizei oder der SL-Army festgenommen zu werden, da es genüge, ein Tamile zu sein, um in den Verdacht zu geraten, bei den LTTE tätig zu sein, weshalb er ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2009 – eröffnet am 24. März 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 26. August 2008 ablehnte, den Be-
E-2600/2009 schwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2009 (Eingabe und Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere in die Akte A16/1, zu gewähren, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und die Sache sei zur Neubeurteilung und Feststellung des vollständigen, richtigen und rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er gleichzeitig zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Beweismittel zur Lage in Sri Lanka einreichte, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 30. April 2009 dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährte und ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung ansetzte sowie ihm mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 eine Beschwerdeergänzung mit einem Todesregisterauszug, wonach sein Freund C._______ am 5. Juni 2007 erschossen worden sei und diese Tat als Mord qualifiziert worden sei, einreichte, dass der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben vom 5. Januar 2011 verschiedene Beweismittel zur aktuellen Lage nach dem Krieg den Akten zukommen liess,
E-2600/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
E-2600/2009 dass es dabei auf die Intensität, die Gezieltheit und die Aktualität dieser Nachteile ankommt, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, um die es vorliegend geht, der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist und zu prüfen ist, ob die Furcht vor Verfolgung in diesem Zeitpunkt (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Vorkommnisse hätten sich im Herkunftsland im D._______ Distrikt zugetragen, weshalb es sich um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle, dass sich der Beschwerdeführer von Mitte 2007 bis zu seiner Ausreise Mitte März 2008 in Colombo aufgehalten habe, dass er im Zug von D._______ nach Colombo habe reisen und dabei ohne Probleme Kontrollen passieren können, dass er sich in Colombo bei den Behörden angemeldet habe und bei den behördlichen Kontrollen in der Unterkunft jeweils unbehelligt geblieben sei, dass er schliesslich die Ausreise- beziehungsweise die Zugangskontrollen zum Flughafen habe passieren und auf dem Luftweg ausreisen können, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, und sein Asylgesuch abzuweisen sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere keine individuellen Wegweisungshindernisse vorlägen, dass der Wegweisungsvollzugs in den Norden des Landes unter den (damals) aktuellen dortigen Verhältnissen des Bürgerkrieges zwar nicht zumutbar erscheine, dem Beschwerdeführer indes freistehe, in Colombo http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/18
E-2600/2009 Wohnsitz zu nehmen, wo er vom Vater finanziell unterstützt bereits gelebt habe, so dass er wieder die Möglichkeit habe, vom Vater Unterstützung, zumindest während seiner sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung im Grossraum Colombo zu erhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf hinwies, die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich auf lokale Verfolgung geschlossen, nur weil er unbehelligt nach Colombo habe reisen, dort bleiben und mit eigenem Pass ausreisen können, zumal sie ihn nie nach individuellen Umständen befragt habe, weshalb der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei, dass namentlich denkbar wäre, dass durch die Videoaufnahmen anfänglich lokale Verfolgungsmassnahmen in eine landesweite Verfolgung umgeschlagen hätten, dass er den Todesschein seines Freundes und zwei Fotos eingereicht habe, die Bedeutung dieser Dokumente jedoch nirgendwo abgeklärt worden seien, dass zudem Suggestivfragen gestellt worden seien, die zu einer Fehlinterpretation des Sachverhalts geführt hätten, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben vom 5. Januar 2011 zur aktuellen Gefährdungslage geltend machte, dass anhand der heutigen vorherrschenden Verhältnisse in Sri Lanka, eindeutig von einer landesweiten Verfolgung auszugehen sei, da Personen mit einem LTTE- Profil oder auch solche, die der LTTE-Unterstützung verdächtigt würden, durch staatliche und paramilitärische Kräfte verhaftet und ohne rechtstaatliches Verfahren und unter prekären Haftbedingungen gefangen gehalten würden, dass im Norden Sri Lankas die Mitglieder der EPDP, TELO und PLOTE mit Zustimmung der Regierung ihre Parteibüros betreiben würden und von diesen Gruppen insbesondere die Gefahr ausginge, dass der Beschwerdeführer als Verdächtiger auf extralegale Weise liquidiert werde, dass nach Mai 2009 sowohl seinem Vater als auch seinem Anwalt Briefe zugestellt worden seien, wonach der Beschwerdeführer gesucht werde und im Juni 2010 eine gerichtliche Vorladung eingegangen sei, wonach sich der Beschwerdeführer bei den Behörden zu melden habe,
E-2600/2009 dass nun der Vater untergetaucht sei, da er selbst Opfer einer Reflexverfolgung geworden sei, nachdem die Sicherheitskräfte den Sohn gesucht hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Ansicht gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass auf eine weitergehende Darlegung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente im Sinne von Art. 7 AsylG verzichtet werden kann, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile aus dem Jahre 2007 regional beschränkter Natur gewesen sind, was sich auch daraus erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer problemlos nach Colombo reisen, sich dort anmelden und unbehelligt leben konnte, dass damit, wie das BFM zu Recht feststellte, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden hat, dass keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, da der Sachverhalt angesichts des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative als genügend erstellt zu erachten ist, dass sodann die Verfolgungsgefahr seit der vernichtenden Niederlage der LTTE im Mai 2009 vollständig weggefallen ist und somit diesbezüglich die Aktualität asylbeachtlicher Nachteile zu verneinen ist, dass nämlich der Vorfall im Juni 2007, wonach der Beschwerdeführer während eines Tages festgenommen und geschlagen sowie sein Bekannter nach der Freilassung durch die Sicherheitskräfte (vermutlich durch diese) erschossen worden sei, vor dem Hintergrund der damals im Lande herrschenden Situation des Bürgerkriegs zu sehen ist, mit dessen Ende und der Niederlage der LTTE sich die Situation jedoch grundlegend geändert hat, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend ausfällt, die Anzahl von Gewaltereignissen wie namentlich Entführungen, Verschleppungen und Tötungen jedoch erheblich zurückgegangen ist, dass auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen hat, auf eine Zusammenarbeit der Regie-
E-2600/2009 rung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen keine Hinweise mehr bestehen und Behelligungen der Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen inzwischen von den zuständigen Behörden geahndet werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Beendigung des Bürgerkriegs und der Niederlage der LTTE – entgegen der Ansicht im Schreiben zur aktuellen Lage vom 5. Januar 2011 – erst recht davon ausgegangen werden kann, dass seitens der srilankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers besteht, zumal er – ausser dass er bei Veranstaltungen den LTTE geholfen habe – niemals aktiv die LTTE unterstützte und ihr nicht beigetreten ist, nachdem er offensichtlich dazu gedrängt worden war, dass heute in Sri Lanka lediglich gegen Personen vorgegangen wird, die ernsthaft unter Verdacht stehen, eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darzustellen, und behördlicherseits auch konsequent gegen sie vorgegangen wird, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall (gewesen) ist, dass somit das im Schreiben vom 5. Januar 2011 erwähnte Vorbringen, der Beschwerdeführer werde gesucht und sein Vater habe im Juni 2010 eine gerichtliche Vorladung erhalten, offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen kann und lediglich vorgebracht wurde, um der Beschwerde noch mehr Gewicht zu verleihen und eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen, dass diese Vermutung dadurch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die angebliche Vorladung bis heute nicht einreichte, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus nichts anführt, was seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG belegen könnte, dass in der Beschwerdeeingabe ansonsten nichts vorgebracht wurde, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte, erschöpft sich diese insbesondere in der Wiedergabe des Sachverhalts und in Schilderungen, die angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka weitgehend übersteigert präsentiert werden, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, im heutigen Zeitpunkt müsse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dem Beschwerdeführer drohten bei einer Rück-
E-2600/2009 kehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen, dass den zahlreichen auf Beschwerdeebne eingereichten Beweismitteln nur ein geringer Beweiswert zukommt, zumal es sich dabei nicht um konkrete, auf den Beschwerdeführer bezogene Dokumente, sondern vorwiegend um allgemeine Lagebeurteilungen handelt, dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50
E-2600/2009 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es – wie rechtskräftig feststeht – dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf Grund der damals aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas als unzumutbar erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen hat und dabei im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt ist, dass im südlichen Distrikt von Vavuniya – in welchem der Beschwerdeführer bis Juni 2007 gelebt hatte – sich die La-
E-2600/2009 ge seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage entspannt hat (a.a.O. E 13.2.1), dass die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen haben, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist, so ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.1 f.), dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht, dass – liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten – die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind, dass der junge, alleinstehende und (soweit aktenkundig) gesunde Beschwerdeführer aus E._______, im südlichen Distrikt von D._______ stammt und dort mit einem Unterbruch, als die Familie in F._______ gelebt habe, erneut von 1994 bis zur Ausreise im März 2008 grösstenteils lebte, dort die Schule besuchte und (…) sowie in (…) arbeitete, dass er somit in E._______ und in D._______ über ein soziales Netz verfügen dürfte und auch angenommen werden kann, dass sein Vater sowie seine Schwester und Tante immer noch dort leben,
E-2600/2009 dass er möglicherweise auf Grund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte, an dieser Stelle jedoch festzuhalten ist, dass er mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie, seiner Bekannten sowie Kollegen und allenfalls bei Bedarf seiner im Ausland lebenden Verwandten rechnen und sich eine berufliche Existenz aufbauen kann, dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass im Übrigen, worauf das BFM zu Recht hinwies, mit dem Grossraum Colombo, wo der Beschwerdeführer immerhin neun Monate bis zu seiner Ausreise unbehelligt lebte, eine inländische Wohnsitzalternative besteht, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe gemäss damaliger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/2) bestand, weshalb dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör zur neuen Rechtsprechung gewährt wurde (vgl. BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-2600/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2600/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: