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Bundesverwaltungsgericht 02.08.2012 E-2595/2012

2 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,736 mots·~19 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2595/2012

Urteil v o m 2 . August 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2012 / N (…).

E-2595/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2009 mit dem Flugzeug und gelangte über Italien am 8. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober 2009 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung und am 24. November 2009 die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. Anlässlich der Befragung gab er verschiedene Dokumente zu den Akten (nationale Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde in fremder Sprache, Srilankischer Führerausweis, Seemannsbuch der C._______, diverse Diplome und Zertifikate seiner Seemannsausbildung, Arbeitsvertrag mit D._______ sowie Lohnabrechnungen der E._______). B. Mit Verfügung vom 4. April 2012 – eröffnet am 11. April 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, das Verfahren sei an das BFM zur Vervollständigung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Am 31. Mai 2012 wurde dieser einbezahlt.

E-2595/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-2595/2012 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vorweg eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive des Untersuchungsgrundsatzes und macht geltend, das BFM lege seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, wie er sich im April respektive November 2009 präsentiert habe. Seither sei er vom BFM weder kontaktiert noch angefragt worden, ob sich zwischenzeitlich Veränderungen ergeben hätten. So lägen mehrere Umstände vor, die sich erst nach der letzten Befragung im April respektive November 2009 verwirklicht hätten und die von asylrelevanter Bedeutung sein könnten, hingegen aber in der angefochtenen Verfügung gänzlich unberücksichtigt und unerwähnt geblieben seien. Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorweg zu prüfen, da das Vorliegen eines formellen Mangels einer materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Wege stehen könnte. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Art. 29 - 33 VwVG konkretisiert. So umfasst dieser als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und Art. 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasst, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Form von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben. 3.3 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-

E-2595/2012 ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa, ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., S. 119; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 300 ff.). Im vorliegenden Fall fragt sich allerdings, ob der Beschwerdeführer jene – erst in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten – Vorbringen, welche das BFM in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgenommen haben soll, überhaupt im gemeinten Rechtssinn angeboten hat. Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist die behördliche Pflicht zur Beweisabnahme im Kontext weiterer wesentlicher Verfahrensgrundsätze zu betrachten. Von Bedeutung ist für diesen Zusammenhang zunächst, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 375 f.; PIERRE MOOR, Droit administratif. Vol. II. Les actes administratifs et leur contrôle, 2. Aufl., Bern 2002., S. 258 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-

E-2595/2012 sung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Diese Mitwirkungspflichten können denn auch nicht unberücksichtigt bleiben wenn es darum geht, ob ein bestimmtes Beweismittel der zuständigen Behörde angeboten worden ist, mit der gehörsrechtlichen Verpflichtungsfolge seitens dieser Behörde im Sinne von Art. 33 VwVG. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene ausführte, das Schicksal von (... und ...) sowie die Verhaftung von (...) und die fortgesetzten Bedrohungen seiner Familie könnten für den Ausgang des Verfahrens asylrelevant sein. Diese Aspekte seien vom BFM aber nicht berücksichtigt worden, weil es ihn nach der Anhörung vom November 2009 nicht mehr kontaktiert habe. 3.4 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht in hinreichender Weise nachgekommen ist und somit dem BFM die fraglichen Vorbringen und eventuellen Beweismittel auch nicht im Sinne von Art. 33 VwVG angeboten worden sind, weshalb es dem BFM nicht möglich gewesen ist, diese – nicht belegten – Ereignisse mit in seine Erwägungen einzubeziehen. Damit ist das rechtliche Gehör nicht verletzt und die entsprechende Rüge unbegründet. Das BFM war – entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht – auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor Erlass seiner Verfügung anzufragen, ob er seiner Sachverhaltsdarstellung noch etwas beifügen möchte. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist somit abzuweisen. Bezeichnenderweise hat es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen, die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen (vgl. Beschwerde S. 3 unten). 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-

E-2595/2012 chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4). 4.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung vom 23. Oktober 2009 und der Anhörung vom 24. November 2009 im Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______ (Distrikt Mannar) und sei seit dem Jahr 2006 als (...) tätig gewesen. Nachdem er am 21. Juli 2009 ferienhalber von (...) zurückgekehrt und zu seiner Familie gegangen sei, sei er am 26. Juli 2009 von Unbekannten zu Hause entführt worden. Die Entführer hätten ihn bis zum 29. Juli 2009 an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und von ihm zwei Millionen Rupien für seine Freilassung verlangt, danach gäben sie ihm Reisepass und (...) zurück. Im Versprechen, den Betrag zu bezahlen, sei er freigelassen worden. Nachdem er sich zwei Monate bei einem Kollegen in G._______ (Distrikt Mannar) versteckt gehalten habe, habe er am 6. Oktober 2009 Sri Lanka verlassen. 4.4 Aus der Beschwerde ergibt sich als Rüge, das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht nicht Asyl gewährt und damit Bundesrecht verletzt. Die Begründung der erhobenen Rüge erweist sich indes als zu wenig stichhaltig, um die Richtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung zu bezweifeln. So stellte das BFM in seiner Verfügung zutreffend fest, dass die geltend gemachten Fluchtgründe asylrechtlich als nicht relevant zu erachten sind, da keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass es

E-2595/2012 sich bei der geltend gemachten Entführung durch Unbekannte um eine gezielte staatliche Verfolgung gehandelt haben könnte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bereits nach drei Tagen mit dem blossen Versprechen, die zwei Millionen Rupien zu bezahlen, wieder freigelassen worden wäre, da die staatlichen Behörden oder die Karuna-Gruppe in der Regel mit aller Härte gegen vermeintliche Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) vorgehen. Sodann hätte er sich nach der Freilassung nicht noch weitere zwei Monate unbehelligt im Heimatland aufhalten können, wäre er – wie in seiner Eingabe behauptet – tatsächlich von staatlicher Seite verfolgt worden. Demnach kann mit dem BFM zu Recht angenommen werden, die Entführung habe nur der Gelderpressung gedient. Dafür spricht auch, dass er eigenen Angaben zufolge nicht wisse, wer ihn entführt habe ("Ich weiss es nicht, aber sie trugen keine Uniform….") und nie politisch aktiv oder Mitglied der LTTE gewesen sei ("ich hatte nie mit einer Bewegung zu tun", vgl. Akten BFM A11/12 S. 3 und 6). Aus den Akten ist nichts ersichtlich, was zu einem anderen Schluss führen könnte. Vor diesem Hintergrund sind die Entgegnungen in seiner Beschwerde, die Entführung sei politisch motiviert und er werde aufgrund der Kontakte zu den LTTE verfolgt, als nachgeschobene und durch nichts belegte Schutzbehauptungen zu werten. Die anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens ins Recht gelegten Dokumente sind ebenso wenig dazu geeignet, seine Verfolgungsvorbringen in ein anderes Licht zu rücken. Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass trotz der sich stark veränderten politischen Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass sich frühere Angehörige paramilitärischer Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen. Solche Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter werden hingegen – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – von den sri-lankischen Behörden geahndet, weshalb sich der Beschwerdeführer an die lokalen Sicherheitskräfte wenden kann, um Schutz zu ersuchen. Die Tatsache, dass die sri-lankischen Behörden schutzfähig und -willig sind, der Beschwerdeführer sich jedoch nicht an sie gewendet hat, um Schutz zu ersuchen, kann den Behörden nicht angelastet werden. Vor diesem Hintergrund vermag die Entführung und die Gelderpressung – wie vom BFM zu Recht ausgeführt – nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl zu führen. Ebenso wenig bestehen im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür, er gehöre einer Risikogruppe an, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigen könnten (vgl. dazu

E-2595/2012 Grundsatzurteil BVGE 2011/24 E. 8.4 ), weshalb auch diesbezüglich keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatsstaat auszumachen ist. Abschliessend ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Behauptungen, (...) gelte seit dem Kriegsende als verschwunden, dessen Ehefrau habe in der Schweiz ein Asylverfahren pendent und dessen (...) wiederum, Angehöriger des politischen Flügels der LTTE, sei in H._______ als Flüchtling anerkannt worden, in keinen direkten Bezug zu den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers gestellt werden und auch kein solcher aufgrund der Akten ersichtlich ist. 4.5 Unter Verzicht auf weitere Ausführungen und zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33

E-2595/2012 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vorgenommenen umfassenden Analyse der Situation in Sri Lanka geht hervor, dass sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen

E-2595/2012 Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer, der erst nach Ende des Bürgerkrieges sein Heimatland verlassen hat, stammt aus F._______ (Distrikt Mannar), wo nach wie vor (...) leben. In Mannar selbst verfügt er zudem (Angaben über Familienangehörige) (vgl.A1/13 S. 3 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen Mann, der über eine gute Schul- und Ausbildung verfügt und als Angestellter bei E._______ gearbeitet hat. Er konnte seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten, verfügt neben seinem familiären zweifelsohne auch über ein soziales Netz, welches ihn bei seiner Rückkehr in sein Heimatland unterstützen wird. Damit erfüllt der Beschwerdeführer alle Zumutbarkeitskriterien, weshalb eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative nicht geprüft zu werden braucht. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. 8. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E-2595/2012 9. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2595/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 31. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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