Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2594/2012
Urteil v o m 2 2 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2012 / N (…).
E-2594/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 illegal verliess, in den Iran fuhr, nach einem einmonatigen Aufenthalt in Teheran nach Griechenland reiste, wo er sich vier Jahre aufgehalten hat, sich schliesslich nach Italien begab und von dort am 20. März 2012 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im (…) um Asyl nachsuchte, dass er am 30. März 2012 zur Person, zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen summarisch befragt und am 11. April 2012 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches anführte, er habe bei den illegalen Machenschaften in seinem Dorf nicht mitmachen wollen, weshalb er im (…) – vermutlich von Angehörigen der Taliban – entführt und während zehn Monaten festgehalten worden sei, wobei man ihn solange geschlagen und gefoltert habe, bis er bereit gewesen sei, eine Waffenausbildung zu absolvieren, dass er sich danach freier habe bewegen und fliehen können und in sein Dorf zurückgekehrt und zur Polizei gegangen sei, welche ihm jedoch nicht geholfen, sondern ihn beschuldigt und fälschlicherweise angezeigt habe, dass die Entführer nach ihm gesucht und seine Eltern bedroht hätten, weshalb er sich in verschiedenen Städten aufgehalten habe und schliesslich geflohen sei, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. April 2012 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es ihn gleichzeitig aufforderte, die Schweiz bis am 11. Juni 2012 zu verlassen und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
E-2594/2012 mäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Festnahme und die Gefangenschaft sehr oberflächlich sowie ohne Realkennzeichen geschildert worden seien, dass die Angaben zu den Waffen, an welchen er ausgebildet worden sei, nicht fundiert seien und die Schilderung der Flucht aus der Gefangenschaft nicht plausibel sei, dass die Anzeige bei der Polizei nachgeschoben wirke und die Kollaboration zwischen den Taliban und der Polizei eine Pauschalbehauptung sei, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 11. Mai 2012 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er zur Stützung seiner Begehren einen Brief seines pakistanischen Anwaltes und eine Anzeige (in Pakistan) vom 17. März 2007 zu den Akten reichte, dass für die Begründung auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird,
und erwägt, dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und dieses auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E-2594/2012 dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vorliegend erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die verfügende Behörde in Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Vorbringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidung zu berücksichtigen sowie ihre Verfügung zu begründen hat, dass die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, die Behörde mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich
E-2594/2012 auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.), dass festzustellen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 11. April 2012 diesen Kriterien nicht gerecht wird, dass sich das BFM im angefochtenen Entscheid darauf beschränkt, festzustellen, die Schilderungen seien oberflächlich und stereotyp, jedoch in keiner Weise ausführt, aus welchen Gründen es etwa die beschriebene Flucht als nicht plausibel und die Angaben zur Waffenausbildung als zu wenig fundiert erachtet, dass sodann aus dem Entscheid nicht hervorgeht, inwiefern sich das Bundesamt mit den Vorbringen auseinandergesetzt hat und wie es zur Überzeugung gelangt, die Angaben des Beschwerdeführers seien in ihrer Gesamtheit unglaubhaft, dass die Vorinstanz somit die Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass das Bundesamt indessen vorliegend den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
E-2594/2012 dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solche jedoch verzichtet werden kann, da vorliegend der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-2594/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 11. April 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: