Abtei lung V E-2580/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juli 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2580/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 12. Mai 2008 (Posteingang: 15. Mai 2008) sinngemäss um Asylgewährung für sich und ihre zwei Kinder und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte, dass sie darin ausführte, sie stamme ursprünglich aus B._______, sei verwitwet und Mutter zweier Töchter im Alter von zehn und vier Jahren, dass ihr Ehemann nach Bedrohungen von unbekannter Seite am 13. Januar 2007 von zwei nicht identifizierten Männern erschossen worden sei, dass sie nach seiner Ermordung bedroht worden und deshalb aus dem Heimatdorf weggezogen sei, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2008 aufforderte, innert Frist ihre Fluchtgründe, die bisher unternommenen Schutzvorkehrungen sowie mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen detailliert darzulegen, allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identitätspapiere einzureichen sowie fremdsprachige Dokumente übersetzen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin mit fristgerechtem Schreiben vom 6. Juni 2008 ausführte, sie werde von Sicherheitskräften und paramilitärischen Gruppen aus ihr unbekannten Gründen bedroht, sie deshalb bei Verwandten lebe und erfahren habe, dass zu Hause in B._______ nach ihr gesucht worden sei, dass sie die Human Rights Commission (HRC) in B._______ um Schutz ersucht habe und von dieser angewiesen worden sei, sich bei der HRC in Schutzhaft zu begeben, was sie aufgrund von Bedenken wegen der dortigen hygienischen Situation abgelehnt habe, dass sie vorübergehend in C._______ wohne, dort aber nicht länger bleiben könne und deshalb um Asyl in der Schweiz ersuche, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2008 weitere Informationen bezüg- E-2580/2010 lich der geltend gemachten Bedrohungen im Heimatort und ihrer aktuellen Wohnsituation in C._______ einforderte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2008 ausführte, sie vermute, dass sie bei den bewaffneten Gruppen unter dem Verdacht stünde, die Mörder ihres Ehemannes sowie dessen Aktivi täten als Kameramann bei der militanten Gruppe zu kennen, dass die Reise nach C._______ mit einem grossen Risiko verbunden gewesen sei, dass sie seit dem 5. Mai 2008 in C._______ bei Bekannten wohne, diese aber vom Tod des Ehemannes und von den ihr gegenüber geäusserten Drohungen Kenntnis hätten und deshalb aus Angst nicht gewillt seien, ihr länger Unterkunft zu bieten, dass sie im Heimatort immer noch gesucht werde und befürchte, in C._______ ausfindig gemacht zu werden, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2008 eine Verschlechterung ihrer Situation geltend machte und darauf hinwies, an ihrem aktuellen Wohnsitz in C._______ sei nach ihr gefragt worden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 26. September 2008 durch die Schweizerische Botschaft in Colombo in Ergänzung ihrer schriftlichen Eingaben im Wesentlichen vorbrachte, ihr Ehemann sei von 1998 bis 2000 als Kameramann für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und sie habe in dieser Zeit der LTTE während einem halben Jahr Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, dass sie vermute, ihr Ehemann sei von der Armee getötet worden, dass sie vier Monate nach dessen Tod an einem militärischen Kontrollpunkt im Heimatort zu ihrem Ehemann und dessen Ermordung befragt worden sei, dass sie zwei Monate später wiederum von zwei Unbekannten zu den Umständen des Todes befragt und gewarnt worden sei, dass sie im Heimatort nicht sicher sei und dass sie vermute, es habe sich bei diesen Unbekannten um Angehörige der LTTE gehandelt, E-2580/2010 dass sie in C._______ bei entfernten Verwandten lebe, ihre dortige Wohnadresse polizeilich habe registrieren lassen und von der Armee nicht behelligt worden sei, sich aber fürchte, weil ihr Ehemann von der Armee umgebracht worden sei, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo das Befragungsprotokoll am 30. September 2008 zusammen mit einem Begleitschreiben, oben erwähnter schriftlicher Korrespondenz und von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Beweismitteln (Todesbescheinigung des Ehemannes sowie Geburtsurkunden und Identitätskarten der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter in Kopie) zuständigkeitshalber an das BFM überwies, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 mitteilte, es erachte den Sachverhalt anhand des schriftlichen Asylgesuchs, der eingereichten Beweismittel sowie der Befragung als erstellt und erwäge aufgrund der Akten sowie unter Berücksichtigung der Umstände wie Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Integrationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz, das Asyl gesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern, dass das BFM der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräumte, sich dazu innert dreissig Tagen zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Asyl- und Einreisegesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 2010 (Eingang BFM: 25. Februar 2010) den geltend gemachten Sachverhalt bekräftigte und hervorhob, ihre Eltern würden immer noch von paramilitärischen Gruppen aufgesucht und nach ihrem Aufenthaltsort gefragt, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. März 2010 (Eröffnungsdatum: unbekannt) ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin könne bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht als akut gefährdet bezeichnet werden, da sie seit Anfang Mai E-2580/2010 2008 ohne Probleme in C._______ lebe und sie von den Behörden – bestünde tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an ihrer Person – längst festgenommen worden wäre, dass sie, um von B._______ nach C._______ zu gelangen, eine Reisebewilligung habe organisieren und sich dort habe anmelden können, dass sich im Weiteren die Situation im Heimatland zugunsten der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage verändert habe, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE gewesen sei und deshalb nicht davon auszugehen sei, dass die srilankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihrer Person hätten und entsprechend ihre Furcht, seitens des Staates künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, als objektiv nicht begründet einzustufen sei, dass sie zwar angegeben habe, ihre Eltern seien von Mitgliedern einer paramilitärischen Gruppe aufgesucht worden, sie selber aber seit bald zwei Jahren in C._______ lebe, ohne jemals persönlich von den unbekannten Personen behelligt worden zu sein, so dass davon auszugehen sei, es handle sich bei den Problemen mit den Unbekannten um lokale Nachteile, denen sie sich durch ihren Wegzug nach C._______ faktisch entzogen habe, dass sie schliesslich bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei und folglich nicht des Schutzes der Schweiz bedürfe, woran auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten, würden sie doch lediglich Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde, dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachigem Schreiben vom 24. März 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft: 26. März 2010) Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls ersuchte, dass in der Beschwerde im Wesentlichen der bei der Vorinstanz geltend gemachten Sachverhalt wiederholt wird, E-2580/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2010 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes, sondern in Englisch verfasst ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], die sinngemäss gestellten Rechtsbegehren aber verständlich sowie begründet sind, so dass auf eine Übersetzung verzichtet und ohne Weiteres darüber befunden werden kann (Art. 33a Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-2580/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der ihm vorliegenden Akten als ausreichend erstellt erachtet, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-2580/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorab zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt sowie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum sich abzeichnenden negativen Entscheid gewährt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30), dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, weshalb sie nicht des Schutzes der Schweiz bedürfe, dass die Beschwerdeführerin insbesondere zu Protokoll gegeben hat, in C._______ polizeilich registriert zu sein und zudem über einen am (...) in C._______ ausgestellten Pass verfügt, was – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde – gegen ein Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an ihrer Person spricht, dass sie zwar mit Schreiben vom 18. August 2008 mitgeteilt hat, an ihrem aktuellen Wohnsitz in C._______ sei nach ihr gefragt worden, sie hingegen in der späteren Befragung und weiteren Korrespondenz keine persönlichen Behelligungen durch die srilankischen Behörden oder Unbekannte in C._______ geltend gemacht hat, womit von lokalen – auf den Heimatort beschränkten – Nachteilen auszugehen ist, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, weshalb darauf verzichtet wird, auf alle Einzelheiten in der Beschwerdebegründung näher einzugehen, dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Ertei lung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat, E-2580/2010 dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der vorliegenden Umstände keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; Art. 6 Bst. b des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-2580/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: Seite 10