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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2016 E-258/2015

15 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,315 mots·~7 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-258/2015

Urteil v o m 1 5 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), mit ihren Kindern B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 26. November 2014 / N (…).

E-258/2015 Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe (Eingang: 10. April 2011) an die schweizerische Botschaft in Khartoum suchten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit ihren Kindern um Asyl in der Schweiz nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei für die Opposition in Eritrea tätig gewesen. Im Jahr 2002 sei er für ein Jahr inhaftiert gewesen. Im Mai 2010 seien Mitglieder seiner Untergrundzelle inhaftiert worden, weshalb die Familie in den Sudan geflohen sei. B. Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass ihr Ehemann verschwunden respektive entführt worden sei. C. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehemann eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Mit undatierter Eingabe (Eingang: 22. September 2013) antwortete die Beschwerdeführerin und führte im Wesentlichen aus, ihr Ehemann sei weiterhin verschwunden und sie wisse nicht, wer ihn entführt habe. Das Leben im Sudan sei sehr schwierig. Sie arbeite als Haushälterin und ihr Verdienst reiche kaum, um zu überleben. D. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 machte die Vorinstanz den Ehemann der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass eine klar ihm zurechenbare Willensäusserung, mit der er zu erkennen gebe, dass er in der Schweiz um Schutz durch Asyl nachsuche, fehle. Sie forderte ihn deshalb erneut auf, den Fragekatalog zu beantworten und zu unterschreiben. Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 antwortete die Beschwerdeführerin darauf. Sie führte aus, sie wisse noch immer nichts über den Verbleib ihres Ehemannes. E. Mit Verfügung vom 26. November 2014 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Das Gesuch ihres Ehemannes wurde gleichentags als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E-258/2015 F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 bei der schweizerischen Botschaft in Khartoum reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und verlangte sinngemäss, es sei ihr und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Sie reichte Dokumente der Eritrea Refugees Primary School Khartoum zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5509/2011 vom 22. November 2011). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-258/2015 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea nicht Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG gewesen sei. Aus der Inhaftierung ihres Ehemannes könne sie keine Einreiserelevanz ableiten, insbesondere da sie keine Konsequenzen geltend mache. Da die ihr drohende Verfolgung wegen illegaler Ausreise allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen sei, sei ihr die Einreise zu verweigern und das Asylgesuch aus dem Ausland sei abzulehnen.

E-258/2015 5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellt. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea auszugehen, ist nicht zu beanstanden. Aus den eingereichten Schuldokumenten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat ihr und ihren Kindern zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-258/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Botschaft in Khartoum.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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