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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2008 E-2571/2008

28 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,013 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-2571/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2571/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. Januar 2008 verliess und über Libyen und unbekannte andere Länder am 1. Februar 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 14. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die summarische Befragung und am 29. Februar 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei angab, er sei, wie sein Vater, Mitglied des "Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra" (MASSOB), dass er selber wegen seiner politischen Aktivitäten keine behördlichen Nachteile erlitten habe, der Vater jedoch im _______ 2007 verhaftet worden und am _______ 2007 im Gefängnis unter unbekannten Umständen, aber offenbar ohne Dritteinwirkung verstorben sei, dass ein enger Freund des Vaters namens B._______, der ein einflussreicher Mann sei, mit der Mutter des Beschwerdeführers ein intimes Verhältnis unterhalten habe, dass sich der Beschwerdeführer gegen diese Beziehung ausgesprochen habe, weshalb B._______ wütend auf ihn gewesen sei, dass es am _______ 2007 in Anwesenheit einiger Freunde des Beschwerdeführers zu einer Auseinandersetzung mit B._______ gekommen sei, anlässlich welcher diese den Liebhaber der Mutter bewusstlos geschlagen hätten, was der Beschwerdeführer vergeblich zu verhindern versucht habe, dass der Beschwerdeführer sich vom Ort der Auseinandersetzung entfernt habe, bevor die Polizei erschienen sei, und sich in der Folge bei einem Freund versteckt gehalten habe, dass er befürchtet habe, B._______ werde sich an ihm rächen und der Polizei auch seine MASSOB-Mitgliedschaft bekannt geben, weshalb er aus Furcht vor Nachteilen das Land verlassen habe, E-2571/2008 dass der Beschwerdeführer beim BFM einen Ausweis des MASSOB zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2008 – eröffnet am 15. April 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, lebensfremd und unsubstanziiert, von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt und daher als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Befreiung von der Vorschusspflicht beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-2571/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-2571/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist und auch der angebliche MASSOB-Ausweis offensichtlich kein solches Dokument darstellt, dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Herkunftsland hinter sich, welche naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg möglich gewesen sei, die überstürzte Abreise habe ihm die Mitnahme weiterer Ausweisschriften verunmöglicht und er könne weder mit der Mutter noch mit seiner Kirche zwecks Nachsendung von Identitätspapieren Kontakt aufnehmen und verfüge deshalb zurzeit über keine Möglichkeit, weitere Beweismittel zu den Akten zu reichen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung auf die klaren Aussagewidersprüche und auf viele weitere Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen hat und die Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz in der Beschwerde inhaltlich nicht bestritten werden, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Schilderungen der Reiseumstände als auch die Darlegung der angeblichen Asylgründe als völlig unsubstanziiert, lebensfremd und stereotyp respektive konstruiert, mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass an der klaren Aktenlage auch der angeblich von der MASSOB ausgestellte Ausweis nichts zu ändern vermag, E-2571/2008 dass solche Dokumente im Heimatland des Beschwerdeführers ohne Aufwand käuflich erworben werden können, dass die angebliche "Membership Card" kein Ausstelldatum und keinerlei Stempelung oder Gravur der Fotografie, sondern – unter der Rubrik "MASSOB LEADER'S SIGN" – nur eine unleserliche Unterschrift aufweist, die bezeichnenderweise von der nachträglich aufgeklebten Fotografie teilweise verdeckt wird, dass es sich bei diesem Beweismittel unter Würdigung der gesamten Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein gefälschtes Dokument handelt, die Frage der Authentizität des Beweismittels indessen letztlich nicht abschliessend beurteilt werden muss, weil der Beschwerdeführer keinerlei konkreten Nachteile wegen seiner angeblichen MAS- SOB-Mitgliedschaft geltend gemacht hat und nicht davon auszugehen ist, die diesbezügliche Situation würde sich für ihn nach einer Rückkehr in das Heimatland anders als vor der Ausreise präsentieren, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat und an dieser Feststellung auch die wenig substanziierten Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass die Vorinstanz die Asylvorbringen, wie erwähnt, zu Recht als offenkundig unglaubhaft qualifiziert hat, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, E-2571/2008 dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen, und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, der in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), E-2571/2008 dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen und das Begehren um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2571/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das C._______ ad _______ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: > Seite 9

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