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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2020 E-2561/2020

24 juin 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,458 mots·~27 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2561/2020

Urteil v o m 2 4 . Juni 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Patrick Braunschweig, Rechtsanwalt (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2020 / N (…).

E-2561/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Juni 2016 und der Anhörung vom 24. August 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile und habe mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf B._______, Nordprovinz, gelebt. Nach dem A-Level Schulabschluss im Jahr 2011 habe er von 2012 bis 2015 eine Weiterbildung beim Technical College in C._______, D._______, gemacht. Gleichzeitig habe er bis Oktober beziehungsweise November 2014 in einem Unternehmen in E._______, D._______, als Technical Officier gearbeitet. Im Mai 2009 habe er in einem Camp Essen an Flüchtlinge verteilt. Für Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe er Schmiergeld für ihre Freilassung weitergeleitet. Er habe dort eine Frau kennengelernt, die später nach F._______ transferiert worden sei. Im April 2010 hätten ihn Personen des Criminal Investigation Department (CID) für eine Befragung abgeholt. Er sei befragt und geschlagen worden. Nachdem die Schule bestätigt habe, dass er Schüler sei, sei er nach fünf Tagen freigelassen worden. Im Juli 2012 habe er mit Freunden eine Demonstration organisiert, weil zwei Personen im Camp ermordet worden seien. An der Demonstration habe er seine Freundin wiedergetroffen. Im Oktober 2012 sei er circa eine Woche inhaftiert gewesen. Sie hätten ihn zur Demonstration und zur Freundin, welche ein Mitglied der LTTE gewesen sei, befragt. Anlässlich der Wahlen im September 2013 habe er die Tamil National Alliance (TNA) finanziell unterstützt, Flyer verteilt und Plakate aufgehängt. Auf diese Weise habe er G._______, H._______ und I._______ kennengelernt. H._______ sei Lastwagenfahrer gewesen und habe für seine Firma Waren transportiert. Im November 2013 sei er vom CID festgenommen worden. Sie hätten ihn geschlagen und zu G._______, H._______, I._______ und J._______ befragt. Nach circa einer Woche hätten sie ihn entlassen. Im März 2014 habe ihm die Ehefrau von G._______ telefonisch mitgeteilt, G._______ sei vom CID verhaftet worden. Im April 2014 seien H._______, I._______ und J._______ erschossen worden. Er habe G._______ vier bis fünf Mal in K._______ besucht. Im Oktober 2014 sei er circa eine Woche inhaftiert und zu G._______, H._______, I._______ und J._______ sowie deren Waffenverstecken befragt worden. Im August 2015 sei er zu Hause gesucht worden. Er sei aber bei seiner Tante gewesen. Aus Angst sei er nach L._______, M._______, gegangen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er am 1. Oktober 2015 mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist. Seit August 2015 sei er jeden Tag zu Hause gesucht worden. Seine Brüder lebten deswegen nicht mehr zu Hause.

E-2561/2020 Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein, seine Identitätskarte und das Dokument "Special Power of Attorney" (Vollmacht des Arbeitgebers) als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 16. April 2020 (eröffnet am 18. April 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2020 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht möglich sei, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. Subeventualiter sei die Frist zur Ausreise aus der Schweiz angemessen zu verlängern beziehungsweise den Gegebenheiten in Sri Lanka anzupassen und es sei von der Haftandrohung abzusehen. Subsubeventualiter sei die Sache zwecks Abklärung und Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und Festlegung neuer Vollzugsmodalitäten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse "Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer" vom 10. April 2020 und eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse "Sri Lanka: Entführungen von tamilischen Personen mit LTTE-Verbindungen im Distrikt Jaffna und in der Nordprovinz" vom 12. Januar 2018 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-2561/2020 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AslyG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr

E-2561/2020 die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, im Gegensatz zur Befragung sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen, betreffend die Inhaftierungen in den Jahren 2013 und 2014 den Haftort und allfällige Transferierungen während der Haft anzugeben. Seine Erklärung, er habe an der Befragung lediglich Gerüchte wiedergegeben und die Haftorte nicht gewusst, weil es sich um illegale Festnahmen gehandelt habe, sei nicht nachvollziehbar. Gemäss seinen Angaben sei er zwei Mal im Camp in N._______ und drei Mal im Camp in D._______ inhaftiert gewesen. Er hätte die Camps demnach wiedererkennen müssen. Die Angaben zur Haft im November 2013 seien auch auf mehrmaliges Nachfragen hin derart unsubstanziiert geblieben, dass die Haft unglaubhaft sei. Die Schilderung der Haft im Oktober 2014 sei unpersönlich sowie oberflächlich gewesen und hätte einstudiert gewirkt. Insbesondere habe er keine Angaben zur Anzahl und zum Ablauf der Befragungen machen können und wiederholt auf bereits Gesagtes verwiesen. Details, die er in der Befragung genannt habe, habe er an der Anhörung nicht erwähnt. Die Erklärung, er habe Vieles vergessen und arbeite jetzt in einer Bäckerei, überzeuge nicht, da Foltererlebnisse nicht in zwei Jahren vergessen würden. Die Haft im Oktober 2014 sei daher unglaubhaft. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Zusammenhang mit der Wahlkampagne und den vier Personen – G._______, I._______, H._______ und J._______ – glaubhaft zu machen. Bei den Verhaftungen in den Jahren 2010 und 2012 handle es sich um abgeschlossene Sachverhalte. Sie seien zwar glaubhaft, aber ihnen fehle es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang, da er bis zur Ausreise im Oktober 2015 drei Jahre lang unbehelligt in Sri Lanka gelebt habe. Die Verhaftungen würden

E-2561/2020 folglich keine Asylrelevanz aufweisen. Dafür spreche auch, dass er bis ins Jahr 2014 einer Arbeit in D._______ nachgegangen sei, in welcher er mehrfach befördert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich intensiv mit der Berichterstattung über I._______, H._______ und J._______ auseinandergesetzt, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er die drei Personen gar nicht gekannt habe. Dies könne aber offengelassen werden, da er angegeben habe, nur in geschäftlichem Rahmen zu ihnen Kontakt gehabt zu haben, und die deswegen geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Risikofaktoren nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund beziehungsweise aufgrund welchen Aussageverhaltens die Vorinstanz die Verhaftungen in den Jahren 2010 und 2012 als glaubhaft, demgegenüber die Verhaftungen in den Jahren 2013 und 2014 als unglaubhaft beurteile. Die widersprüchliche Zeitangabe zur Haft im Jahr 2013 (Oktober/November) begründe sich auf der verwirrenden Fragestellung dazu. Er habe sich an Einzelheiten der Inhaftierungen in den Jahren 2013 und 2014 wie Dunkelzimmer, Schläge, Foltergegenstände, Kleider ausziehen erinnert. Er habe keine genauen Angaben zu den Örtlichkeiten machen können, weil ihm teilweise die Augen verbunden gewesen, die Verhaftungen und Freilassungen nachts erfolgt und die Zellen verdunkelt gewesen seien. Insgesamt seien auch die letzten zwei Inhaftierungen als glaubhaft einzustufen. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, die sri-lankischen Behörden hätten kein Interesse mehr an ihm, nur weil sie ihn während einer gewissen Zeit nicht behelligt hätten. Die Bekanntschaft zu Unterstützern der LTTE (I._______, H._______, G._______) sowie die Liebesbeziehung zu einer LTTE-Kämpferin mache ihn zu einem Verfolgungssubjekt für die sri-lankischen Behörden. Dies zeige sich darin, dass das CID im August 2015 seinen Laptop beschlagnahmt habe. Mutmasslich weiterführende Informationen (insbesondere hinsichtlich Verbindung zu den LTTE, Waffenverstecken und zur Reorganisation der LTTE) aus den beschlagnahmten Gegenständen würden es zusätzlich wahrscheinlich machen, dass das CID weiterhin ein asylrelevantes Interesse an ihm habe. Er erfülle die Risikofaktoren. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde im April 2010 für fünf Tage inhaftiert und befragt, weil er in einem Camp Schmiergelder für die Freilassung von Insassen weitergeleitet und sich mit einer Frau angefreundet hat, die Mitglied der LTTE gewesen war. Im Oktober 2012 wurde er wegen der Organisation einer Demonstration anlässlich zweier Ermordungen im Camp verhaftet.

E-2561/2020 Die Vorinstanz befand diese Inhaftierungen zu Recht für glaubhaft, aber nicht asylrelevant, da es an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Verhaftungen und der Ausreise im Oktober 2015 fehlt. Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich der Wahlen im September 2013 G._______, H._______ und I._______ kennengelernt und mit ihnen verkehrt zu haben. Aus diesem Grund sei er in den Jahren 2013 und 2014 verhaftet und im August 2015 gesucht worden. Vorab ist daher auf die Personen H._______ und I._______ einzugehen. H._______ und I._______ waren ehemalige LTTE-Kämpfer. Nach Ende des Bürgerkriegs reiste H._______ nach Qatar aus. I._______ liess sich in Trincomalee nieder. Später reiste er nach Saudi-Arabien aus, wo er als Lastwagenchauffeur arbeitete. Danach reiste er durch Europa. Im Ausland nahmen H._______, I._______ und J._______ miteinander Kontakt auf und kehrten schliesslich im Juli 2013 nach Sri Lanka zurück, wo sie Männer für einen erneuten tamilischen Unabhängigkeitskrieg rekrutierten, Waffenverstecke der LTTE aushoben und Anschläge organisierten. In der Folge suchten die sri-lankischen Behörden H._______, I._______ und J._______ per Steckbrief und setzten eine Belohnung auf sie aus. Am 13. März 2014 erschoss H._______ einen Polizisten, als die Polizei versuchte, ihn festzunehmen. Im Verlauf der Suche nach ihnen sind die Kontrollen verstärkt und Personen verhaftet worden. Am 11. April 2014 wurden H._______, I._______ und J._______ von der Armee in einem Wald erschossen (vgl. D.B.S. Jeyaraj, How the army killed three top tigers – J._______, H._______ and I._______ – who tried to revive the LTTE in Sri Lanka, 25. April 2014; Daily Mirror, Army says I._______ shot dead, 29. Mai 2014; Staatssekretariat für Migration, Focus Sri Lanka: Présence de l'armée sur le territoire national et nouvelles tension sécuritaires, 31. Juli 2014; Office français de protection des réfugiés et apatrides, Sri Lanka: Le séparatisme tamoul de 2009 à 2015, 29. April 2015). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers unterstützte er bei den Wahlen im September 2013 die TNA. Dabei lernte er G._______, H._______ und I._______ kennen. H._______ hat zudem in der gleichen Firma wie er als Lastwagenfahrer gearbeitet. Im November 2013 wurde er vom CID für eine Woche inhaftiert und zu G._______, H._______ und I._______ befragt. Mit H._______ und I._______ pflegte er bis März 2014 Kontakt, mit G._______ noch länger. Anlässlich der Anhörung wurde er gefragt, weshalb er nach der Haft im November 2013 noch mit diesen Personen in Kontakt gestan-

E-2561/2020 den habe, obwohl er gewusst habe, wie gefährlich dies sei. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, er hätte nie gedacht, diese Kontaktaufnahme könnte ihm Probleme bereiten. Wenn er gewusst hätte, wie gefährlich dies sei, hätte er mit Sicherheit keinen Kontakt mit ihnen gepflegt (SEM-Akten, act. A13, F 27 und 116 f.). Diese Antwort des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner übrigen Angaben und den tatsächlichen Begebenheiten nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab an, anlässlich der Inhaftierung im November 2013 vom CID ausführlich zu G._______, H._______ und I._______ befragt worden zu sein. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass G._______ ein Mitglied der LTTE sei und die drei etwas planen würden. Bei der Freilassung hätten sie ihn darauf hingewiesen, dass sie diese drei Personen verhaften wollten und er das CID informieren solle, wenn er etwas über die Personen erfahre (act. A13, F 27). Entgegen seinen Angaben wusste der Beschwerdeführer also bereits im November 2013, dass er wegen G._______, H._______ und I._______ verhaftet worden war, diese Mitglieder der LTTE waren sowie dass das CID sie suchte und verhaften wollte, da sie im Zusammenhang mit den LTTE etwas planten. Folglich musste dem Beschwerdeführer bereits im November 2013 bewusst gewesen sein, dass der Umgang mit diesen drei Personen unweigerlich zu weiteren Problemen mit den sri-lankischen Behörden führen würde. Dennoch pflegte er angeblich bis März 2014 den Kontakt mit ihnen. Ab Anfang 2014 wurden H._______ und I._______ steckbrieflich gesucht, am 13. März 2014 tötete I._______ einen Polizisten, im März 2014 wurde weltweit über die Ermordung von H._______, I._______ und J._______ berichtet und im gleichen Monat wurde G._______ verhaftet. Danach drohte das CID dem Beschwerdeführer telefonisch, sie würden ihn umbringen. Sie hätten bereits die drei Personen umgebracht (act. A13 F 27). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre zu erwarten gewesen, dass er jeglichen Kontakt zu G._______ abbrechen würde. Trotzdem besuchte er G._______ noch vier bis fünf Mal im Rehabilitationscamp. Die Begründung, er habe dessen Familie helfen wollen (act. A13 F 118), überzeugt nicht. Wie er selbst angab, habe er G._______ nicht direkt finanziell unterstützen dürfen, sondern das Geld dessen Ehefrau geben müssen (act. A13 F 27); ein Besuch von G._______ im Camp wäre für die Unterstützung demnach gar nicht nötig gewesen. Auch die Erklärung, der Kontakt habe der Pflege der geschäftlichen Beziehungen gedient (act. A13 F 51), vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer war lediglich Angestellter eines Unternehmens und hätte sich kaum nur wegen besserer Geschäftsbeziehungen der Gefahr einer Verhaftung ausgesetzt. Insgesamt mag es zwar sein, dass der Beschwerdeführer G._______, H._______ und I._______ im Rahmen des

E-2561/2020 Wahlkampfes im September 2013 kennengelernt hat. Es ist indes schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bis März 2014 regelmässigen Kontakt zu G._______, H._______ und I._______ gepflegt, G._______ im Camp besucht und sich ohne ersichtlichen Grund leichtfertig der Gefahr einer Verhaftung ausgesetzt haben soll. Die Zweifel am Verhaftungsgrund werden durch seine Schilderungen der Inhaftierung im November 2013 und Oktober 2014 verstärkt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beruhte seine Verwechslung des Zeitpunktes der ersten Verhaftung nicht auf der verwirrenden Fragestellung. Der Beschwerdeführer wurde gefragt: "Können Sie mir den Ablauf der Haft im November 2013 noch genauer schildern, was an diesem Tag genau abgelaufen ist?". Seine Antwort lautete: "Ich wurde zuhause verhaftet. Ans Datum erinnere ich mich nicht genau. Ich wurde im Oktober 2013 verhaftet." (act. A13, F 59). Erst als er auf die widersprüchliche Zeitangabe hingewiesen wurde, korrigierte er seine Aussage. An der Befragung gab der Beschwerdeführer an, im November 2013 sei er nach der Verhaftung nach N._______ gebracht und später nach D._______ transferiert worden. Nach der Verhaftung im Oktober 2014 hätten sie ihn im D._______ Camp des CID festgehalten (act. A4 F 7.02). An der Anhörung wusste er hingegen nicht mehr, wo er nach den beiden Verhaftungen inhaftiert gewesen war (act. 13 F 61 und 77 f.). Des Weiteren war er anlässlich der Anhörung nicht in der Lage, sich an Einzelheiten der angeblichen Folter, welche er an der Befragung genannt hatte, zu erinnern (act. A13 F 127). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass solch ein einschneidendes Ereignisse wie Folter kaum innerhalb zweier Jahre vergessen werde. Das Vergessen deutet vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Folter nicht selbst erlebt hat. Zu den zwei Gefängnisaufenthalten befragt, schilderte er zwar Fragen, die ihm gestellt worden seien, indes blieben die weiteren Angaben zu den Inhaftierungen äusserst vage und unsubstanziiert. Zum einwöchigen Gefängnisaufenthalt im November 2013 sagte er lediglich, er sei in ein Dunkelzimmer eingesperrt worden. Auf Nachfrage hin wiederholte er, sie hätten ihn in ein Dunkelzimmer gebracht. Er könne ansonsten keine Einzelheiten nennen (act. A13 F 66 f.). Erst auf nochmaliges Nachfragen nach dem Essen, dem Schlafen und der Verrichtung der Notdurft am Ende der Anhörung gab der Beschwerdeführer dazu einige oberflächliche Details an (act. A13 F 113). Zum Gefängnisaufenthalt im Oktober 2014 führte er lediglich aus, er sei in einem Dunkelzimmer eingesperrt gewesen. Zur Einschüchterung hätten ein Hammer, eine Zange und ein Holzknüppel auf dem Tisch gelegen (act. A13 F 83). Die Vorinstanz hat die Verhaftungen in den Jahren 2013 und 2014 aufgrund dieser oberflächlichen Schilderungen und Wider-

E-2561/2020 sprüche als unglaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund beziehungsweise aufgrund welchen Aussageverhaltens die Verhaftungen in den Jahren 2010 und 2012 glaubhaft und jene von 2013 und 2014 unglaubhaft sein sollen. Entgegen seiner Ansicht besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem Aussageverhalten zu den ersten Verhaftungen und jenem zu den Verhaftungen in den Jahren 2013 und 2014. Der Beschwerdeführer schilderte ausführlich, detailreich und stimmig die Gründe für die Verhaftungen in den Jahren 2010 und 2012. Hinsichtlich der Verhaftungen in den Jahren 2013 und 2014 war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einen überzeugenden Grund zu nennen. Die als Verhaftungsgrund geschilderte Beziehung zu G._______, H._______ und I._______ ist, wie oben aufgeführt, voller Ungereimtheiten und Widersprüche. Zudem fiel die Schilderung der Gefängnisaufenthalte äusserst dürftig aus. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die Verhaftungen in den Jahren 2013 und 2014 nicht glaubhaft machen konnte. Folglich ist auch die darauf basierende Suche nach ihm und die Mitnahme seines Computers im August 2015 sowie die späteren Suchen als unglaubhaft einzustufen. Zu erwähnen ist noch, dass die Ausführung in der Beschwerdeschrift, auf seinem Computer sei belastendes Material zu den LTTE, seinen bisherigen Angaben widerspricht, wonach er nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe. Dies ist somit ebenfalls unglaubhaft. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Lageberichte zu Sri Lanka nichts. Der Beschwerdeführer konnte demnach keine asylrelevante Verfolgung geltend machen. 6.2 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die kürzlich erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksapremadas-count-continues, abgerufen am 24.04.2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde an-

E-2561/2020 geklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/ne ws/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents -brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-tate20191127174753/, abgerufen am 24.04.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E‑1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der LTTE und wurde in Sri Lanka nicht in asylrelevanter Weise verfolgt. Es ist daher auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka nicht davon auszugehen, er hätte mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E-2561/2020 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 7.2 Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der LTTE. Seine Verwandtschaft hat keine Verbindungen zu den LTTE. Wie in Erwägung 6.1 ausgeführt, ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer enge Kontakte zu G._______, H._______ und I._______ gepflegt hat. Allerhöchstens ist von einem flüchtigen Aufeinandertreffen anlässlich der Wahlen von 2013 auszugehen. Seine kurzen Inhaftierungen in den Jahren 2010 und 2012 hatten keine weiteren Auswirkungen für ihn. Ihm wurde keine Meldepflicht auferlegt (act. A13 F 69). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer nicht an, er sei einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt worden oder verfüge über einen Strafeintrag. Er hat keine Narben und ist nicht exilpolitisch tätig. Aus der tamilischen Ethnie und der knapp fünfjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer „Stop List“ aufgeführt

E-2561/2020 sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-2561/2020 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 6 und 7.2 ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten „Background Check“ hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und

E-2561/2020 Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, und die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er lebte vor seiner Ausreise im Dorf B._______, Nordprovinz. Er hat den A-Level Schulabschluss und eine vierjährige Weiterbildung am Technical College in C._______, D._______, gemacht. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung und konnte selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Nach der Rückkehr dürfte er seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen und für den Lebensunterhalt sorgen können. Vor der Ausreise wohnte er bei seinen Eltern. Es ist davon auszugehen, dass er wieder dort wohnen kann. Zudem verfügt er mit seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Schliesslich steht auch die Corona- Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-2561/2020 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von seiner Bedürftigkeit aufgrund der Akten auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen. Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar für Rechtsanwalt Patrick Braunschweig auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2561/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘200.– entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

E-2561/2020 — Bundesverwaltungsgericht 24.06.2020 E-2561/2020 — Swissrulings