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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2007 E-2553/2007

16 avril 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,202 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-2553/2007 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 16. April 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Badoud, Richterin Teuscher Gerichtsschreiber Berger X._______, geboren am _______, unbekannter Staatsangehörigkeit, angeblich Mali, wohnhaft_______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Oktober 2006 verliess und über ihm unbekannte Länder am 14. November 2006 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tage um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 17. November 2006 im Wesentlichen geltend machte, er habe durch unachtsame Manipulation an einem defekten elektrischen Draht einen Kurzschluss und somit einen Hausbrand verursacht, der auf vier benachbarte Häuser übergegriffen habe, die von zwei Onkeln des Beschwerdeführers bewohnt worden seien, dass diese Onkel den Beschwerdeführer geschlagen und ihm gar mit dem Tod gedroht hätten, dass ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers ihm zur Flucht ausser Landes verholfen habe, dass er bis zur Ausreise aus seinem Heimatland seit seiner Geburt in Kidal, Mali, wohnhaft gewesen sei, jedoch nie irgendein Identitätspapier besessen habe und auch ohne Papiere und Kontrolle in die Schweiz gelangt sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer _______ zugewiesen wurde und die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer am 27. November 2006 eine Vertrauensperson zugeordnet haben, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006 in Anwesenheit seiner Vertrauensperson vom _______ zu den Gründen seines Asylgesuches angehört wurde, dass er dabei den bei der Erstbefragung geltend gemachten Sachverhalt im Wesentlichen bestätigte, wonach er von seinen Onkeln wegen des verursachten Brandes mit dem Tod bedroht worden sei, dass am 26. Februar 2007 im Auftrag des BFM eine LINGUA-Analyse (Sprachanalyse und eine landeskundlich-kulturelle Analyse) durchgeführt wurde, welche zum Schluss führte, aufgrund seines sprachlichen Hintergrundes und seiner mangelnden Ortskenntnisse habe die Sozialisierung des Beschwerdeführers eindeutig nicht in der von ihm angegeben malischen Gegend stattgefunden, vielmehr würden sprachliche Besonderheiten auf die Übergangsregion Senegal- Gambia als Herkunftsregion hinweisen, dass dem Beschwerdeführer über seine Vertrauensperson mit Schreiben des BFM vom 7. März 2007 zum Ergebnis der Analysen sowie im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Stellungnahme vom 20. März 2007 den Erkenntnissen der LINGUA-Analysen im Wesentlichen entgegnete, er stamme aus Mali, der Stadt Kidal und kenne die Namen der Quartiere deshalb

3 nicht, weil er nach der Arbeit jeweils direkt nach Hause gegangen sei, er kenne die Stadt aber sehr gut, seine von ihm angegebene Identität sei korrekt, er könne jedoch keine Papiere aus Mali beschaffen, da er keinen Kontakt mit seiner dort lebenden Mutter aufnehmen könne, weil es bei ihnen kein Telefon gebe und einen Brief könne er auch nicht schreiben, dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2007 - eröffnet am 4. April 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete, dass es zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen ausführte, aufgrund der LINGUA-Analysen und der nicht stichhaltigen Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe, dass nach den Erkenntnissen der Analyse der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus Mali, sondern wahrscheinlich aus dem Senegal oder aus Gambia stamme, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das BFM in seiner Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Erwägung zog, aufgrund einer Gesamtwürdigung sei die Behauptung des Beschwerdeführers, minderjährig zu sein, als unglaubhaft einzuschätzen, da die Akten den Schluss zu liessen, er versuche mit unwahren Angaben ein Vollzugshindernis zu schaffen, dass es im Weiteren nicht Sache der Asylbehörden sei, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2007 (Poststempel) im Wesentlichen beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar ist und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass mit Schreiben _______ vom 12. April 2007 bestätigt wird, wonach der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger unterstützt wird,

4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wegen Identitätstäuschung auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass der Begriff der Identität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung I über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV I, SR 142.311]), dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA erbracht werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 1998 Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass das BFM den Beschwerdeführer über die Fachstelle LINGUA zwei Analysen (Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprech-

5 weise sowie Analyse landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte) unterzogen und ihm das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert geltende Praxis der ARK die LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass die vorliegenden, begründeten Analysen einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlassen und zu keinen Beanstandungen Anlass geben, weshalb ihnen erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen für den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses der Analysen auf die Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die in den Analysen enthaltenen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorliegenden Analysen überzeugend dargelegt hat, weshalb es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auf diese Feststellungen verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vielmehr auf seine Stellungnahme vom 20. März 2007 verweist und in diesem Zusammenhang ergänzt, es sei zu berücksichtigen, dass er nie zur Schule gegangen sei und weder lesen noch schreiben könne, weshalb es für ihn schwierig sei, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten, dass dieses Vorbringen nicht durchzudringen vermag, da die eklatanten ortskundlichen Unkenntnisse des Beschwerdeführers klarerweise nicht und seine linguistischen Merkmale umsoweniger mit einer fehlenden Schulbildung zu erklären sind, dass in der Rechtsmitteleingabe sodann die Auffassung vertreten wird, das BFM sei zu Unrecht auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetreten, da der Herkunfts- oder Sozialisierungsort keine Begriffsmerkmale der Identität darstellten und die LINGUA-Analyse nichts über die Staatsangehörigkeit aussage und weiter eine malische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könnte, wenn er ausserhalb Malis gelebt hätte und dort sozialisiert worden wäre, dass diese Argumentation nicht zu verfangen vermag, hat doch der Beschwer-

6 deführer mehrfach bestätigt, vor seiner Ausreise immer in Kidal gelebt zu haben und aufgrund der gesamten Aktenlage offenkundig wird, der Beschwerdeführer habe über seine Staatsanghörigkeit täuschen wollen, dass das BFM damit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Erwägung der Vorinstanz nicht gelten lassen will, wonach er aufgrund einer Gesamtwürdigung der Akten die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe und hält dafür, das BFM könne nicht lediglich aufgrund seiner Vorbringen zum Reiseweg und seiner sonstigen Vorbringen darauf schliessen, er sei nicht minderjährig, dass die Vorinstanz jedoch rechts- und praxiskonform erwogen hat, wonach in materieller Hinsicht die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit beim Beschwerdeführer liegt und in einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Elemente zu Recht darauf geschlossen hat, dass nicht von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 22), dass auch die blosse Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe den Kontakt mit seiner im Heimatland wohnhaften Mutter verloren, nicht in rechtserheblicher Form gehört werden kann, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Be-

7 schwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Begehren als aussichtslos erweisen, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N _______) - _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am:

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