Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad mi nistratif f éd éral Trib un a l e amm inistrati vo federale Trib un a l ad mi nistrativ fe deral
Abteilung V E-2545/2026
Urteil v o m 1 6 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…), Albanien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 31. März 2026 / N (…).
E-2545/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. März 2026 am Flughafen Zürich um Asyl nach. B. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Einreiseverweigerung und einer Zuweisung in den Transitbereich des Flughafen Zürichs gewährt. Am 12. März 2026 liess er sich durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung dazu vernehmen. C. Mit Verfügung vom 12. März 2026 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. D. Am 20. März 2026 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, in Albanien sei sein Leben durch muslimische Kreise in Gefahr. Falls er in der Heimat offen seine negative Meinung über den Islam äussern würde, würden mutmasslich Muslime gemeinsam mit Kriminellen ihn zu töten versuchen. Eine direkte persönliche Bedrohung durch muslimische extremistische Kreise habe aber nie stattgefunden. Zudem seien die meisten Behördenvertreter in seiner Heimat korrupt beziehungsweise kriminell. Zuletzt sei der Beschwerdeführer im Dezember 2023 für eineinhalb Monate in B._______ gewesen. Seither habe er sich in C._______, D._______, E._______ und F._______ aufgehalten. Im Jahr 2018 sei er bereits einmal aus der Schweiz weggewiesen worden und habe danach vier Jahre in F._______ gelebt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen albanischen Reisepass im Original zu den Akten. E. Am 27. März 2026 wurde der Entscheidentwurf der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausgehändigt. Eine entsprechende Stellungnahme ging gleichentags beim SEM ein.
E-2545/2026 F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. März 2026 – gleichentags eröffnet – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe vom 31. März 2026 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung ihres Mandats. H. Mit Formularbeschwerde in albanischer Sprache samt Begründung in italienischer und englischer Sprache (Anmerkung Gericht: das entsprechende Formular enthält in allen verfügbaren Sprachen gleich lautende Rechtsbegehren) vom 8. April 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sowie sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde lagen verschiedene Unterlagen betreffend ein Asylverfahren in F._______ sowie ein Ausdruck der EMRK (SR 0.101) bei. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. April 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. April 2026 den Eingang der Beschwerde.
E-2545/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 ff. VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Rechtsbegehren der Formularbeschwerde (der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) und weitere Abschnitte derselben sind auf Albanisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG) verfasst. Angesichts des standardisierten Inhalts der Begehren, der auf Italienisch und Englisch verfassten Beschwerdebegründung und des Umstands, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf die Einholung einer Beschwerdeverbesserung verzichtet und die Beschwerde als formgültig erachtet werden. 1.4 Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – unter dem nachfolgenden Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 1.6 Bezüglich des nicht näher substantiierten Eventualantrags, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren, ist auf Art. 97 AsylG zu verweisen. Das Gericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass den ihm zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die zuständige Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und die Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E-2545/2026 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Albanien als verfolgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die dortigen staatlichen Behörden in der Lage seien, betroffenen Personen Schutz vor Bedrohungen und Übergriffen durch Dritte zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, sein Leben sei in Albanien durch muslimische Kreise gefährdet, eine direkte persönliche Bedrohung durch extremistische muslimische Kreise habe aber nie stattgefunden, respektive mache er keine Verfolgungshandlungen oder ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Damit gelinge es ihm nicht, die Regelvermutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen. Seine Vorbringen würden sich in allgemeinen Befürchtungen gegenüber einem Teil der Bevölkerung seines Heimatlandes erschöpfen und seien folglich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Behörden seines Heimatlandes korrupt beziehungsweise kriminell seien, vermöge keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass staatliche Organe ihn konkret verfolgen oder ihm den erforderlichen Schutz verweigern würden. Vielmehr ergebe sich aus seinen Aussagen, dass er sich vor seiner Ausreise weiterhin im Heimatstaat habe aufhalten können, ohne individuell betroffen oder gar asylbeachtlich verfolgt gewesen zu sein.
E-2545/2026 4.2 In der Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer an seinen im Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Asylgründen fest. Christen seien in Albanien verfolgt und es gebe dort keinen Frieden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 - 7.4). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.
E-2545/2026 6.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5). 6.3 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Die angebliche (allgemeine) Bedrohung durch Muslime als Christ in Albanien erschöpft sich in einer pauschalen Parteibehauptung und ist unbelegt geblieben. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist überdies weder ersichtlich, dass er sich diesbezüglich jemals an die als schutzwillig und -fähig geltenden heimatstaatlichen Behörden gewendet hätte, noch dass er keinen behördlichen Schutz erhalten hätte. Zwar sind – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – Korruption und Kriminalität bei Personen in politischen Ämtern in seinem Heimatland nicht auszuschliessen. Es gelingt ihm aber nicht, glaubhaft darzulegen, er selbst würde dadurch in asylrechtlich relevanter Weise bedroht. Sollten einzelne Beamtinnen oder Beamte im Falle einer Anzeige nicht gesetzeskonform handeln, hätte er sich gegebenenfalls an eine vorgesetzte Behörde zu wenden und die entsprechenden Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-2545/2026 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) keine Anwendung finde, nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Zu Recht ist sie auch zum Schluss gelangt, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer gemäss Art. 3 EMRK (sowie Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) verbotene Bestrafung oder Behandlung bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat. Auch unter diesem Aspekt ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei tatsächlichen oder vermuteten Bedrohungen an die zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden hätte, die ihm Schutz gewähren würden. Mit seinen Behauptungen, es herrsche in Albanien Krieg und Christenverfolgung sowie dem Ersuchen, es seien diverse ihn betreffende Akten in London zu konsultieren, vermag er offenkundig nicht doch noch darzutun, dass ihm im Fall einer Rückschiebung eine konkrete Gefahr ("real risk") von Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Kommentiert [EM1]: Bemerkung zu allfälliger Kürzung
E-2545/2026 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Albanien als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). 8.3.3 Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Albanien nicht umzustossen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer III.2). An dieser Einschätzung vermag der mit Beschwerde vorgebrachte Hinweis darauf, dass in Albanien Krieg herrsche, nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Albanien ist schliesslich möglich, zumal er über gültige Reisedokumente verfügt (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt ihm, bei der Beschaffung allenfalls erforderlicher weiterer Unterlagen mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E-2545/2026 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2545/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Janine Sert
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