Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2526/2019
Urteil v o m 5 . Januar 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (…).
E-2526/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 11. Dezember 2015 in der Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Januar 2016 und der Anhörung vom 29. Mai 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile, habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise im Distrikt B._______ gelebt, die Schule 13 Jahre lang besucht und den A-Level Abschluss gemacht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe aber zeitweise bei seinem Onkel väterlicherseits als Schreiner gearbeitet. Von 2012 bis 2014 habe er bei der Zeitung C._______ Administrativarbeiten erledigt. Seit dem Jahr 2012 sei er Mitglied der Partei D._______. Er habe für die Partei Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt, dekoriert und Lebensmittel organisiert. Er habe fünf bis sechs Mal Personen zur Teilnahme an Demonstrationen dieser Partei mobilisiert und selber an Demonstrationen teilgenommen. Anlässlich des Besuchs des damaligen britischen Premierministers David Cameron im November 2013 habe er mit seinem Handy Fotos für die Partei gemacht, als er von vier Unbekannten bedroht, geschlagen, entführt und ihm sein Handy abgenommen worden sei. Im Jahr 2014 sei er beim Verteilen von Flugblättern und Sammeln von Unterschriften von Unbekannten – vermutlich Angehörige des Militärgeheimdienstes oder der E._______ – auf Motorrädern bedroht, geschlagen und mit Öl begossen worden. Er habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Im Jahr 2014 habe sich ein weiterer Vorfall ereignet; als er zwei bis drei Tage lang Informationen über vermisste Personen gesammelt habe, sei er von fünf Unbekannten – vermutlich wieder Angehörige des Militärgeheimdienstes oder der E._______ – angehalten und bedroht worden. Ihm seien Dokumente weggenommen respektive nicht weggenommen worden und sie hätten versucht auf ihn zu schiessen. Er habe sich bei einem Priester, F._______, versteckt. Fünf bis sechs Mal habe vermutlich die E._______ bei seiner Familie, bei Nachbarn und Freunden nach ihm gesucht. Nach seiner Ausreise am 1. November 2015 sei bei seiner Familie weiterhin nach ihm gesucht worden, weshalb seine Mutter am 28. März 2016 bei der G._______ Sri Lanka eine Beschwerde eingereicht habe. Bei seiner Familie sei ihn betreffend eine Vorladung der sri-lankischen Polizei vom 3. Oktober 2017 eingetroffen. Der Beschwerdeführer reichte eine Arbeitsbestätigung der Zeitung C._______ vom 25. Februar 2016, ein Bestätigungsschreiben des Generalsekretärs der D._______ H._______vom 25. Februar 2016, eine Vorladung der sri-lankischen Polizei vom 3. Oktober 2017 (alle im Original inkl.
E-2526/2019 Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben von F._______ der I._______ vom 2. März 2016, zwei Bestätigungsschreiben vom 28. und 29. März 2016 betreffend die bei der G._______ Sri Lanka eingereichten Beschwerde von seiner Mutter (im Original) sowie seine beglaubigte Geburtsurkunde vom 5. Juni 2016 (Kopie inkl. Übersetzung) ein. B. Der Beschwerdeführer legte am 30. Januar 2018 und am 23. Juli 2018 je einen gefälschten sri-lankischen Führerschein vor, um einen Schweizerischen Führerausweis zu erlangen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons J._______ vom 4. April 2018 wurde er wegen des ersten Strafverfahrens zu einer Geldstrafe bei bedingtem Strafvollzug und einer Busse verurteilt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons J._______ vom 14. Januar 2019 wurde das zweite Strafverfahren eingestellt, da ihm der subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden konnte. Mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft K._______ wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall am 4. August 2018 zu einer Busse und Verfahrenskosten verurteilt. C. Mit Verfügung vom 23. April 2019 (eröffnet am 24. April 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Ihm sei das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
E-2526/2019 Der Beschwerdeführer legte verschiedene Berichte und Zeitungsartikel zur D._______, zu den Liberation Tigers Tamil Eelam (LTTE) und zum Besuch des britischen Premierministers David Cameron in Sri Lanka im November 2013 ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete – unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung – auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. F. Am 4. Juni 2019 gab der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Am 18. Juli 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Am 29. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des Generalsekretärs der D._______ H._______vom 11. Juni 2019 ins Recht (Kopie inkl. Übersetzung). J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2019 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einer Stellungnahme zum eingereichten Beweismittel ein. K. Am 8. August 2019 nahm die Vorinstanz zum eingereichten Beweismittel Stellung. L. Am 28. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und eine Honorarnote ein.
E-2526/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe das Bestätigungsschreiben des Generalsekretärs der D._______ H._______vom 25. Februar 2016, die zwei Bestätigungsschreiben vom 28. und 29. März 2016 der G._______ Sri Lanka,
E-2526/2019 das Bestätigungsschreiben des Priesters vom 2. März 2016 und die Vorladung der sri-lankischen Polizei vom 3. Oktober 2017 keiner Überprüfung unterzogen. Zudem habe sie es unterlassen, bei der Redaktion der Zeitung C._______ Auskünfte zum politischen Hintergrund der Arbeitsbeziehung einzuholen. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung des behördlichen Untersuchungsgrundsatzes bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Die Vorinstanz hat die Vorbringen zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der D._______, zu seiner Teilnahme an Demonstrationen, zu den geschilderten Vorfällen und der geltend gemachten Verfolgung geprüft und als unglaubhaft befunden. In antizipierter Beweiswürdigung bestand deshalb keine Veranlassung, die eingereichten Beweismittel, mit welchen sie sich ebenfalls ausführlich auseinandergesetzt hat, einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Hinsichtlich der Bestätigungsschreiben befand die Vorinstanz, selbst wenn sich diese Dokumente als echt erweisen würden, handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Der Inhalt der Schreiben beziehe sich auf Äusserungen, welche der Beschwerdeführer oder dessen Angehörige den Verfassern der Schreiben gegenüber getätigt habe. Betreffend die Polizeivorladung vom 3. Oktober 2017 führte die Vorinstanz aus, deren Befolgung würde kein Problem darstellen, es sei möglich, dass die sri-lankische Polizei den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen Anzeige habe befragen wollen. Zudem könne eine polizeiliche Vorladung durchaus legitim erfolgt sein. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit richtig und vollständig festgestellt. 4.5 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E-2526/2019 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe zur Teilnahme an Demonstrationen der D._______, zum Zeitpunkt der Entführung, zum Abhandenkommen der gesammelten Informationen über vermisste Personen, zum Verfolgungsgrund, zur Identität seiner Verfolger und zu seiner Tätigkeit bei der Zeitung C._______ widersprüchliche Angaben gemacht. Das wiederholte Verwenden gefälschter sri-lankischer Führerausweise in der Schweiz stelle die Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel grundsätzlich in Frage. Selbst wenn sich die Dokumente als echt erweisen sollten, handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Die Vorladung der sri-lankischen Polizei vom 3. Oktober 2017 sei zwar kein Gefälligkeitsschreiben, jedoch leicht fälschbar. Er habe somit
E-2526/2019 nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, zumal er nach Kriegsende noch sechs Jahre in Sri Lanka und nach der von ihm behaupteten Entführung noch mindestens ein Jahr in seinem Heimatstaat gelebt habe. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, bei den entstandenen Widersprüchen sei zu berücksichtigen, dass die Befragung nicht entlang der Zeitachse erfolgt sei. Es habe mindestens drei verfolgungsrelevante Vorfälle gegeben, namentlich den ersten Angriff nach dem Besuch von David Cameron im November 2013, anlässlich welchem ihm das Handy weggenommen und er entführt worden sei, den zweiten Angriff mit dem Motorrad anlässlich einer Demonstration im Laufe des Jahres 2014 und drittens am 5. September 2015 die versuchte Entführung und die anschliessenden Schüsse auf ihn. Dazwischen sei es zu zahlreichen weiteren Bedrohungen und Anfeindungen durch verschiedene regierungstreue Personen gekommen. Die Vorladung der sri-lankischen Polizei vom 3. Oktober 2017 sei zwei Jahre nach seiner Ausreise erfolgt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass diese im Zusammenhang mit seiner Polizeianzeige stehe, sondern dass gegen ihn oder sein nahes Umfeld ermittelt werde. Beim Schreiben des Priesters handle es sich nicht um ein Gefälligkeitsschreiben und H._______ sei eine bekannte Person in Tamilenkreisen, weshalb seinem Schreiben eine beachtliche Beweisqualität zukomme. Die eingereichten Medienberichte würden belegen, dass seine Tätigkeit im Umfeld des Besuchs von David Cameron und die Datensammlung über verschwundene Personen hochpolitisch gewesen seien. D._______-Aktivisten seien im Anschluss an die Cameron-Demonstrationen gezielt verfolgt und entführt worden und er erfülle mit seiner Vorgeschichte dieses Gefährdungsprofil. Seine Furcht vor Wiederholung von Körperangriffen und Entführungen im Jahr 2015 sei beträchtlich gewesen, weshalb er nach dem Vorfall im September 2015 in die Schweiz geflüchtet sei. 6.3 Die Vorinstanz erwiderte auf das Schreiben von H._______ vom 11. Juni 2019, dieses sei leicht fälschbar und weise keinen Beweiswert auf. Selbst bei Annahme der Authentizität des Schreibens würde es sich um ein
E-2526/2019 reines Gefälligkeitsschreiben handeln. Der Inhalt des Schreibens sei widersprüchlich zu seinen Aussagen und zum früheren Schreiben von H._______ vom 25. Februar 2016, weshalb es die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen untermauere. Zudem würden nach wie vor die von ihm in der Beschwerde erwähnten Beweismittel im Zusammenhang mit der Polizeivorladung vom Jahr 2017 fehlen. 6.4 In der Replik erwidert der Beschwerdeführer, die Aufführung anderer von ihm ausgeführten Aktivitäten im Schreiben von H._______ vom 11. Juni 2019 als im Schreiben vom 25. Februar 2016 vermöge objektiv keinen Zweifel an der Echtheit des Dokuments zu begründen. Das Dokument sei somit nicht gefälscht. 7. 7.1 Vorab ist festzustellen, die entstandenen Widersprüche betreffen Kernaussagen des Beschwerdeführers und nicht seine zeitlichen Angaben. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls ungefähr im September 2014 mag es zwar sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Demonstration angehalten wurde. Dies stellt mangels Intensität jedoch keinen Asylgrund nach Art. 3 AsylG dar. Zudem kann er seine Behauptung, er habe den zweiten Vorfall bei der sri-lankischen Polizei und bei der G._______ Sri Lanka angezeigt, nicht belegen. Hinsichtlich des ersten Vorfalls im November 2013 und des dritten Vorfalls im Jahr 2014 hat die Vorinstanz zu Recht auf zahlreiche Widersprüche in seinen Angaben hingewiesen. So widerspricht er sich beim ersten Vorfall hinsichtlich des Zeitpunkts, wann dieser stattgefunden und ob er sich bereits nach diesem Vorfall beim Priester versteckt hat. In der Befragung erklärte er, er sei an der Demonstration anlässlich des Besuchs von David Cameron entführt worden; das sei im Jahr 2014 gewesen, anschliessend habe er sich bis zu seiner Ausreise bei einem Priester versteckt. In der Anhörung erklärte er, die Demonstration habe im Jahr 2013 stattgefunden. Beim Priester habe er sich erst nach dem dritten Vorfall versteckt. Beim dritten Vorfall bestehen Unstimmigkeiten bezüglich des Zeitpunkts. Entgegen der Beschwerde wurde dieser in der Arbeitsbestätigung nicht auf den 5. September 2015, sondern auf den 5. September 2014 datiert. Widersprüchlich ist auch der Inhalt der Arbeitsbestätigung und der beiden Bestätigungsschreiben von H._______ im Zusammenhang mit den Informationen über die verschwundenen Personen. In der Befragung erklärte er, Unbekannte hätten ihm die Dokumente abnehmen wollen, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Gemäss den Angaben in der Anhörung und der drei Schreiben seien ihm die Dokumente indes abgenommen worden. Danach sei ihm die Flucht gelungen. In der Anhörung erklärte er zudem,
E-2526/2019 die Dokumente seien für seine Verfolger nicht interessant gewesen. Diese Aussage widerspricht hingegen dem Inhalt der Arbeitsbestätigung, wonach die Dokumente beweisen würden, dass Militärangehörige am Verschwinden von Zivilisten während des Krieges verantwortlich seien, was durchaus von Interesse sein könnte. Hinzu kommen widersprüchliche Angaben, wozu die Informationen über die Verschollenen gesammelt wurden. In der Anhörung gab er an, diese würden den L._______ weitergeleitet werden. Gemäss dem Bestätigungsschreiben des Priesters seien die Informationen gesammelt worden, um sie in der Zeitung zu veröffentlichen. Weiter bestehen Unstimmigkeiten hinsichtlich der fortwährenden Suche nach ihm. In der Anhörung machte er geltend, seine Verfolger würden ihn noch immer wegen dieser Dokumente suchen. Konfrontiert mit dem Widerspruch, dass er angegeben habe, die Dokumente seien ihm abgenommen worden, weshalb nun kein Anlass mehr bestehen würde, ihn deswegen zu suchen, konnte er diesen nicht aufklären und gab stattdessen an, er werde wegen seiner Mitgliedschaft bei der D._______ und der Teilnahme an Demonstrationen gesucht. Im Widerspruch dazu erwähnte er weder in der Befragung noch in der Anhörung, dass er – gemäss dem Schreiben von H._______ vom 25. Februar 2016 – von den Unbekannten beschuldigt worden sei, ein Mitglied der LTTE zu sein, weshalb sie versucht hätten, ihn mitzunehmen. Seine Familie habe den Geheimdienstangehörigen deshalb eine Geldsumme zu seinem Schutz bezahlt. Darüber hinaus gelingt es ihm nicht nachvollziehbar zu erklären, wer seine Verfolger sind, sondern äussert lediglich vermutungsweise Angehörige des Militärgeheimdienstes oder der E._______. Der Beschwerdeführer machte weder in der Befragung noch in der Anhörung geltend, dass er, wie im Schreiben von H._______ vom 11. Juni 2019 aufgeführt wird, im Rahmen der Tätigkeiten für die D._______ am Kampf gegen die Enteignung von Land und am "Kampf für die Wiedereinsiedlung" teilgenommen habe. Es bestehen zudem widersprüchliche Angaben dazu, wo nach ihm gesucht und wann die Ausreise aus Sri Lanka organisiert wurde. In der Anhörung gab er an, nach dem dritten Vorfall habe seine Familie seine Ausreise organisiert. So lange habe er sich bei einem Priester versteckt. Bis zu seiner Ausreise sei bei seiner Familie, bei Nachbarn und bei Freunden nach ihm gesucht worden. Im Schreiben des Priesters wurde hingegen aufgeführt, er habe sich in der Kirche versteckt; als dort nach ihm gesucht worden sei, habe seine Familie die Reise organisiert. Ausserdem hielt er sich nach dem letzten Vorfall noch mehr als ein Jahr in seinem Heimatland auf, was nicht darauf schliessen lässt, dass nach ihm gesucht wurde. Insgesamt sind seine Vorbringen aufgrund gravierender Widersprüche als unglaubhaft einzustufen. An dieser
E-2526/2019 Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die beiden Schreiben von H._______, das Schreiben vom Priester und die Arbeitsbestätigung enthalten aufgrund des Gesagten erhebliche Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers und sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Aus der Geburtsurkunde lässt sich kein Beleg für seine angeblichen Asylgründe ableiten. Hinsichtlich der Originale der Bestätigungsschreiben seiner Mutter an die G._______ Sri Lanka ist festzuhalten, dass lediglich die bei der G._______ Sri Lanka deponierten Angaben des jeweiligen Anzeigeerstatters – vorliegend der Mutter des Beschwerdeführers – aufgenommen worden sind, was den Beweiswert der darin enthaltenen Informationen stark einschränkt. Angesichts der relativ leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit kommt solchen Dokumenten ohnehin nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies gilt auch für die handschriftlich ausgefüllte Vorladung der sri-lankischen Polizei vom 3. Oktober 2017. So wurden beispielsweise zwei sri-lankische Führerausweise des Beschwerdeführers sichergestellt, bei welchem es sich um Totalfälschungen handelt. Der Beschwerdeführer hat demnach keine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka erlitten und es gibt auch keine Hinweise darauf, dass ihm aufgrund der geltend gemachten Vorfälle bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden. 7.2 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die kürzlich erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksapremadas-count-continues, abgerufen am 15.11.2021). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder,
E-2526/2019 Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidentsbrother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 15.11.2021). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E‑1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Zudem weist er kein regimekritisches Verhalten auf und hat keine Verbindungen zu den LTTE. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Artikel zur Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
E-2526/2019 von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der “Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 8.2 Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der LTTE. Seine Verwandtschaft hat keine Verbindungen zu den LTTE. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er hat keine Narben und ist nicht exilpolitisch tätig. Aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile sechsjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer “Stop List“ aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den srilankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E-2526/2019 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1, SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
E-2526/2019 hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 8.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 7 und 8.2 ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, und die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern.
E-2526/2019 Der Beschwerdeführer lebte von der Geburt bis zu seiner Ausreise in M._______, Distrikt B._______, Nordprovinz. Er hat den A-Level Schulabschluss und arbeitete mit seinem Vater als Schreiner bei seinem Onkel väterlicherseits. Vor der Ausreise wohnte er bei seinen Eltern. Das Haus, welches seine Eltern bewohnen, gehört ihnen. Es ist davon auszugehen, dass er wieder dort wohnen kann. Zudem verfügt er mit seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Der Beschwerdeführer leidet an Hämorrhoiden, befindet sich nicht in Behandlung und reichte auch keine Arztberichte ein. Es kann daher nicht von einem Vollzugshindernis ausgegangen werden. Der Vollzug erweist sich deshalb für den Beschwerdeführer auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 10.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
E-2526/2019 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 12.2 Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'376.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag), ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Beschwerde, Gespräche und Replik erscheint indessen als überhöht und ist auf sechs Stunden zu kürzen. Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Dem rubrizierten Rechtsvertreter ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’350.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-2526/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'350.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener