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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2019 E-2520/2019

20 juin 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,699 mots·~23 min·10

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2520/2019

Urteil v o m 2 0 . Juni 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019 / N (…).

E-2520/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Personalienaufnahme vom 11. April 2019 und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 7. Mai 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger und Kurde aus B._______, Provinz C._______. Während des Studiums in C._______ habe er sich für die Identität, Sprache und Kultur der Kurden interessiert und sich mit anderen Studenten darüber ausgetauscht. Einmal sei er deswegen von drei anderen Studenten entführt und geschlagen worden und einmal von der Aufsichtsstelle der Universität aufgefordert worden, sich an die Regeln zu halten, da er sich gegen die strikten Kleidervorschriften an der Universität aufgelehnt habe. Nach Abschluss seines Lizenziates habe er einen Laden für (…) auf dem Bazar in B._______ geführt. Als Kurde sei er verschiedentlich Benachteiligungen ausgesetzt gewesen, habe seine Sprache nicht sprechen und seine Ansichten nicht frei mitteilen dürfen. Einmal habe der Geheimdienst Ettelaat ihn aufgefordert, den kurdischen Namen seines Ladens zu wechseln. Auf dem Bazar und über den Mobiltelefondienst Telegram habe er sich regelmässig mit Gleichgesinnten über die kurdische Sache unterhalten und, unter anderem als (…), andere Personen dafür sensibilisiert und aufgefordert, nicht an den Regierungswahlen teilzunehmen. Ungefähr Ende Juni 2017 sei er vom iranischen Geheimdienst Ettelaat vorgeladen worden. Am darauffolgenden Tag sei er beim Ettelaat verhört und daraufhin nach C._______ in ein Gefängnis gebracht worden, wo er ungefähr drei Wochen inhaftiert gewesen sei, bevor er nach B._______ zurückgebracht worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass seine regierungskritischen Aktivitäten bekannt seien, was er jedoch verneint habe. Er sei zudem zur Kooperation mit den Behörden aufgefordert worden. Nach seiner Freilassung habe er wieder auf dem Bazar gearbeitet. Zwei bis drei Monate später habe ein Freund ihn überzeugt, sich im Geheimen für die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (PDKI) zu engagieren. So habe er einige Male Slogans an Wände geschrieben und Werbematerial für die PDKI verteilt. Als er ungefähr Ende Mai 2018 wegen seiner Tätigkeit als (…) bei seinem Cousin in C._______ gewesen sei, habe ein Nachbar ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass er zuhause gesucht worden sei und sein Reisepass und Laptop beschlagnahmt worden seien. Er vermute, dass die Behörden von seiner Tätigkeit für die PDKI erfahren hätten. Einige Tage später sei er mit Hilfe von Verwandten und Schleppern ausgereist. Über verschiedene Länder sei

E-2520/2019 er am 8. April 2019 in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise seien zwei seiner Brüder vom Ettelaat vorgeladen und nach ihm gefragt worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr von den iranischen Behörden verfolgt zu werden. Als Beweismittel reichte er die Kopien seiner Geburtsurkunde (Shenasnameh), seiner Identitätskarte (Melli-Karte), seines Führerausweises sowie seines Ausweises als Tischtennislehrer ein. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. C. Die Rechtsvertretung reichte am 15. Mai 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. Mai 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. E. Mit Schreiben vom 16. Mai 2016 wurde das Mandatsverhältnis durch die Rechtsvertretung beendet. F. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine neue Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, diese sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und ihn als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

E-2520/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und

E-2520/2019 würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG. 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Als formelle Rüge wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt, und ausgeführt, womit die Vorinstanz ihrer behördlichen Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht nachgekommen sei. Es liege somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vor (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). So basiere der Asylentscheid der Vorinstanz hauptsächlich auf der angeblich fehlenden Substantiiertheit der Schilderungen des Beschwerdeführers. Seine Ausführungen würden jedoch zahlreiche Nebensächlichkeiten enthalten, seien detailliert, durchaus plausibel und würden diverse Realkennzeichen aufweisen, weshalb sie sich als insgesamt substantiiert erweisen würden. Die Vorinstanz führe aus, dass auch erfundene Aussagen Realkennzeichen enthalten könnten, die jedoch qualitativ und quantitativ weniger ausgeprägt seien, und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Aussagen mit einer signifikanten Dichte an Realkennzeichen zu machen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, was das SEM unter der signifikanten Dichte an Realkennzeichen verstehe und welche Realkennzeichen ihr gefehlt hätten, zumal das Vorliegen von diversen Realkennzeichen in den Schilderungen des Beschwerdeführers scheinbar nicht ausgereicht habe. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, verschiedenen wichtigen Faktoren,

E-2520/2019 welche sich allenfalls auf die Substantiiertheit ausgewirkt hätten, Rechnung zu tragen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer, bevor er von seiner Inhaftierung und seinem Engagement für die PDKI berichtete, unterbrochen und ermahnt worden, bei der Sache zu bleiben. So erstaune es nicht, dass der Beschwerdeführer sich anschliessend auf das Wesentliche konzentriert habe. Ferner habe er während der Befragung weinen müssen, obwohl er in der Regel wenige Emotionen zeige. Auch habe der Beschwerdeführer eine beschwerliche Reise aus dem Iran in die Schweiz hinter sich. Er vermeide es zudem, an die Erlebnisse in Haft zurückzudenken, weshalb es ihm sehr schwer gefallen sei, darüber zu berichten. Dies sei der Vorinstanz zwar bekannt gewesen, zumal es in der Stellungnahme der Rechtsvertretung geltend gemacht worden sei, jedoch nicht gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung versucht sachlich zu bleiben. Es habe von ihm, nach noch nicht einmal zwei Monaten in der Schweiz, nicht verlangt werden können, dass er unnötige Ausführungen mache und über seine Gefühle spreche. 5.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer während der Anhörung insgesamt nicht in genügender Weise zu seinen Asylgründen hätte äussern können, kann den Akten nicht entnommen werden. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und sich differenziert und ausreichend mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die zuvor wiedergegebenen Rügen bezüglich der angeblich unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltserstellung sowie der unvollständigen Würdigung aller Realkennzeichen und die Frage, ob das SEM zu Recht von der fehlenden Substantiiertheit und Plausibilität und damit von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ins Visier der iranischen Behörden geraten sei, ausgegangen ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern betrifft in weiten Teilen die materielle Würdigung der Sache und stellt somit keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Auf die materielle Würdigung des Sachverhalts ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Behauptung, dass die, in der Stellungnahme der Rechtsvertretung enthaltenen Ausführungen im Asylentscheid nicht gewürdigt worden seien, entspricht überdies nicht den Tatsachen. So erläutert eine zwar nur zusammenfassende, aber bezüglich des Inhalts dieser Stellungnahme hinrei-

E-2520/2019 chend aussagekräftige Würdigung, weshalb diese zu keiner anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit zu führen vermag (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 f.). 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrechtlich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es bestehe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE2010/57 E. 2.4 und 3.2). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2520/2019 7. 7.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine Vorbringen substantiiert zu schildern und seinen Aussagen würden trotz einem langen Redebeitrag und auch auf offene Nachfragen hin die Lebendigkeit, die Wiedergabe von persönlichen Eindrücken und Emotionen sowie die Schilderung von Details fehlen. Es fehle seinen Aussagen insgesamt an einer signifikanten Dichte an Realkennzeichen. Seine Angaben würden wohl einen möglichen Handlungsablauf beschreiben, jedoch nicht den Eindruck erwecken, als ob er von persönlich Erlebtem berichten würde, und nicht über die Angaben hinausgehen, welche eine beliebige Person über die geltend gemachten Ereignisse machen könnte. So seien seine Ausführungen betreffend seine Festnahme, Haft und Freilassung auch auf Nachfragen hin oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Auch seine Angaben zu den Aktivitäten für die PDKI seien in der freien Schilderung knapp und oberflächlich geblieben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er diese risikoreichen Tätigkeiten detaillierter beschrieben und seine Überlegungen zu seiner Sicherheit ausführlicher geschildert hätte. Die Aussagen zu der geltend gemachten Suche nach ihm und der Beschlagnahmung seines Reisepasses und Laptops, welche zu seiner überstürzten Ausreise geführte hätten, seien wenig detailliert und erlebnisgeprägt ausgefallen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer unsubstantiierte Angaben zu den Ereignissen nach seiner Ausreise, insbesondere zu den Befragungen seiner Brüder, gemacht. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich für die kurdische Sache engagiert habe. Insgesamt würden seine Aussagen, dass er ins Visier der iranischen Behörden geraten, einmal inhaftiert worden und nach ihm gesucht worden sei, jedoch nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse tatsächlich durchlebt habe, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Auf eine diesbezügliche Prüfung der Asylrelevanz könne daher verzichtet werden. Die geltend gemachten Vorfälle während des Studiums und die Benachteiligungen aufgrund seiner Ethnie erachtete es als nicht asylrelevant. 7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zwar nicht ausschliesse, dass sich der Beschwerdeführer für die kurdische Sprache engagiert habe, jedoch die fluchtauslösenden Ereignisse nicht glaube. Angesichts der verfügbaren Länderinformationen zum Iran sei es äusserst plausibel, dass er, der sich in seinem Alltag verschiedentlich politisch engagiert habe, ins Visier der Behörden geraten sei. Auch seine Inhaftierung, der Ablauf der Haft und die

E-2520/2019 Hausdurchsuchung seien nachvollziehbar und plausibel. Seine Schilderungen seien durchwegs substantiiert, widerspruchsfrei und in sich schlüssig ausgefallen, was von der Vorinstanz zwingend hätte berücksichtigt werden müssen. Auch sei er generell als glaubwürdig zu erachten, da er seine Identität durch die eingereichten Dokumente habe belegen können. Die Vorinstanz habe zudem den Erzählstil des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass von ihm mehr als die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse verlangt würde, was er auch nicht habe wissen können, da dies so im Gesetz nicht vorgesehen und er ohnehin mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten und regimekritischen Einstellung durch die staatlichen Behörden verfolgt. Seine Unterstützung für die PDKI sei den Behörden bekannt geworden, vermutlich durch Folter seines Freundes und sonst spätestens bei der Durchsuchung seines Laptops. Die politische Aktivität in Kombination mit seiner Ethnie würden dazu führen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen habe. So habe insbesondere ein Bericht der SFH vom September 2018 zur Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen bestätigt, dass Personen, welche aktiv die PDKI unterstützen und ihr helfen, mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen haben, wenn sie von den iranischen Behörden verhaftet werden. Damit sei die Asylrelevanz der befürchteten Verfolgung gegeben. Es gebe für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Verfolgung von den iranischen Behörden selber ausgehe und diese landesweit agieren würden. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 3 AsylG, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verschiedene relevante Faktoren ausser Acht gelassen. Erstens wäre der Beschwerdeführer als politischer Kurde bei einer Rückkehr mit Benachteiligungen und erheblichen Schwierigkeiten, beispielsweise Probleme mit den Basidjis und verschiedenen Behörden sowie Aufsichtsstellen, konfrontiert. Da er noch immer gesucht werde, könne er nicht zu seiner Familie bzw. nach B._______ zurückkehren. Auch seine Familie würde einer grossen Gefahr ausgesetzt, wenn bekannt würde, dass ihr Sohn nach Hause zurückgekehrt sei, bzw. dass sie einen flüchtigen Straftäter bei sich verstecken würde. Zweitens sei die äusserst schlechte sozioökonomische Lage im Iran in die Würdigung miteinzubeziehen, zumal er sein gesamtes Vermögen für seine Flucht ausgegeben habe und nun vermutlich verschuldet sei, weshalb es ihm nicht möglich sein

E-2520/2019 dürfte, wieder einen eigenen Laden aufzumachen. Zudem würde er sich bei einer allfälligen Rückkehr versteckt halten müssen und kaum einer Arbeit nachgehen können, zumal er als flüchtiger Regimekritiker kurdischer Ethnie auch keine Arbeitsstelle finden würde. Ein Wegweisungsvollzug sei folglich nicht zumutbar. 8. 8.1 Unabhängig davon, ob die Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind, stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz seitens der heimatlichen Behörden ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 8.2 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer begründeten Verfolgungsfurcht ist massgebend, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestanden hat, mit anderen Worten, ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Vorverfolgung und der Ausreise bejaht werden kann. Sofern dieser zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist, ergibt sich daraus die Regelvermutung, dass auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung objektiv gegeben und zu bejahen ist. Fehlt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise wird diese Regelvermutung zugunsten des Vorliegens einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zerstört. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von den Behörden gesondert zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei ist auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen, das heisst, es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist weiter durch das bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer

E-2520/2019 schon staatlichen (flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Die geltend gemachte Inhaftierung durch den Geheimdienst Ettelaat ist nicht genügend intensiv, um asylrelevant zu sein. So sei der Beschwerdeführer nach ungefähr drei Wochen Haft wieder freigelassen worden; dass es während des Freiheitsentzugs, abgesehen von einer einmaligen Ohrfeige, zu Übergriffen auf seine körperliche Integrität gekommen sei, machte er nicht geltend. Auch, dass ihm bei seiner Entlassung mitgeteilt worden sei, dass er sich zur Verfügung halten solle, vermag die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erfüllen. Hätten die iranischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt, hätten sie sich ihm gegenüber wohl anders verhalten. Der geltend gemachten Haft, welche ungefähr Ende Juni 2017 stattgefunden habe, fehlt es ferner an der sachlichen Kausalität zu seiner Flucht in die Schweiz etwa Ende Mai 2018, gab er doch nicht an, deshalb ausgereist zu sein. 8.3.2 Auch die geltend gemachte Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung seines Reisepasses und Laptops, welche ausschlaggebend für seine Flucht gewesen seien, vermögen den Anforderungen an die Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu genügen. Dass der Freund ihn möglicherweise unter Folter verraten habe und die Behörden spätestens mit der Beschlagnahmung seines Laptops von seinen Aktivitäten für die PDKI erfahren hätten, sind Vermutungen, welche nicht als objektiv begründet qualifiziert werden können. Insbesondere hätten die iranischen Behörden, bei konkretem Interesse am Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit direkte und intensivere Massnahmen in diesem Zusammenhang gegen ihn und seine Familienangehörigen ergreifen können und ergriffen. Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Vorladungen seiner Brüder mit Übergriffen oder weiteren Konsequenzen erfolgt wären. Gegen eine im Zeitpunkt der Ausreise respektive aktuell bestehende Gefahr spricht zudem der Umstand, dass seit den Vorladungen seiner Brüder kurz nach seiner Ausreise nichts Weiteres vorgefallen ist, zumal seine Familienangehörigen weiter in B._______ leben und arbeiten und die Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten

E-2520/2019 Hinweise darauf enthalten, dass die iranischen Behörden auch zum heutigen Zeitpunkt nach ihm fragen würden. Insgesamt kann mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich für die kurdische Sache engagiert hat, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er über ein derartiges politisches Profil verfügt, um von den iranischen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner betrachtet zu werden. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzulegen, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche künftig befürchten zu müssen. Das SEM hat sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

E-2520/2019 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-2520/2019 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine höhere Schulbildung, Berufserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz. Zu den Einwendungen in der Beschwerde in Bezug auf die Schwierigkeiten als politischer Kurde und die schlechte sozioökonomische Lage im Iran kann festgehalten werden, dass, ohne die schwierige Situation kurdischer Iraner in Abrede stellen zu wollen und vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft darzulegen, seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen sind, weshalb er nicht an seinen Heimatort zurückkehren kann. Zudem würden mehrere Familienangehörige über eigene Geschäfte verfügen, weshalb ihn diese bei der wirtschaftlichen Reintegration unterstützen können, so dass – auch wenn er derzeit verschuldet sein sollte – davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr relativ rasch wieder eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

E-2520/2019 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.

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E-2520/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

Versand:

E-2520/2019 — Bundesverwaltungsgericht 20.06.2019 E-2520/2019 — Swissrulings