Abtei lung V E-2515/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . M a i 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, Eritrea, vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2515/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juli 2003 verliess und nach einem längeren Aufenthalt im Sudan am 7. September 2008 von Italien her kommend in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags im B._____ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 15. September 2008 und der direkten Anhörung vom 4. März 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige und ethnische Tigrinya mit letztem Wohnsitz in C.____, dass sie in Äthiopien geboren und bei ihren eritreischen Adoptiveltern in (...) (Nord-Äthiopien) aufgewachsen sei, dass sie zusammen mit ihren Adoptiveltern im Jahr 2000 nach Eritrea deportiert worden seien, wo sie sich nach der behördlichen Registrierung bei ihrer Grossmutter in C._____ niedergelassen hätten, dass ihr Vater im Jahr 2003 verhaftet worden sei, woraufhin sich ihre Mutter bei der zuständigen Polizeistation nach seinem Verbleib erkundigt habe, drei Tage in Gewahrsam genommen worden und gegen eine Bürgschaft der Grossmutter freigelassen worden sei, dass die eritreischen Behörden ihrer Mutter anlässlich der Freilassung mit einer erneuten Inhaftierung gedroht hätten, dass sie deshalb zusammen mit ihrer Mutter in den Sudan ausgereist sei, wo sie vergeblich auf die Ankunft ihres Vaters gewartet und sich erfolglos um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht hätten, dass ihre Mutter ein Jahr nach der Einreise verstorben sei und sie in der Folge bei einer sudanesischen Familie im Haushalt gearbeitet habe, dass sie einmal bei einer Razzia festgenommen und nach einer Intervention ihres Arbeitgebers freigelassen worden sei, woraufhin sie untergetaucht und aus Angst vor weiteren Razzien aus dem Sudan ausgereist sei, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, E-2515/2010 dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Taufbescheinigung der äthiopischen orthodoxen Kirche zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 - eröffnet am 17. März 2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 7. September 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das Bundesamt gleichzeitig die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte, dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten mangels Hinweisen auf eine individuelle Verfolgung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf Eritrea keine persönlichen Probleme mit den Behörden, sondern lediglich geltend gemacht habe, ihre Eltern seien festgenommen worden, dass hinsichtlich der angeführten Ereignisse im Sudan festzuhalten sei, dass diese keine asylbeachtliche Wirkung entfalten könnten, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine eritreische Staatsangehörige handle, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Wegweisungsvollzug zulässig sei, dass indessen in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, und 3 der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 E-2515/2010 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG), eventualiter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Kostennote einreichte, dass der Instruktionsrichter am 19. April 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass er der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. April 2010 mitteilte, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit entsprechender Begründung abwies und unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Kostenvorschuss am 6. Mai 2010 fristgerecht geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), E-2515/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe zur Begründung ihres Asylgesuchs keine individuelle, gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung der eritreischen Behörden geltend gemacht, dass sich die Rüge in der Rechtsmitteleingabe als unbegründet erweist, wonach das Bundesamt den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt habe, weil es dem Umstand, dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktivitäten ihres Vaters als Anhängerin der in Eritrea verbotenen „pfingstlerisch-charismatischen Kirche“ betrachteten und diese somit über ein besonderes Gefährdungsprofil verfüge, keine Beachtung geschenkt habe, dass nämlich davon auszugehen ist, dass die eritreischen Behörden bei einem solchen Verdacht wie beim Adoptivvater entsprechende E-2515/2010 Schritte gegen die Beschwerdeführerin und ihre Mutter eingeleitet und diese wohl an der Ausreise aus Eritrea gehindert hätten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen weder geltend gemacht hat, Anhängerin der Pfingstgemeinde zu sein, noch vorgebracht hat, bei den eritreischen Behörden im Verdacht gestanden sei, dieser Religionsgemeinschaft anzugehören, dass sie im Gegenteil bei der Kurzbefragung auf die Frage nach ihrer Religionszugehörigkeit antwortete, sie sei orthodoxen Glaubens (Akten BFM A1/10 S. 3), und anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen eine Taufbescheinigung der äthiopischen orthodoxen Kirche zu den Akten reichte (A14/7 S. 2), dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weder frauenspezifische Fluchtgründe geltend gemacht noch vorgebracht hat, sie habe in Eritrea Schwierigkeiten gehabt, weil sie ursprünglich in Äthiopien gelebt habe, dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-2515/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM den gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung, sie könne weder nach Eritrea noch nach Äthiopien, weil sie in diesen Ländern niemanden habe, sie sei allein auf der Welt (A1/10 S. 5), mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugshindernissen erübrigen, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, dass die Verfahrenskosten durch den am 6. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2515/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 8