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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2009 E-2507/2009

24 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,234 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Wegweisung aus Transitbereich; Verfügung des BFM v...

Texte intégral

Abtei lung V E-2507/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, China, vertreten durch Patrizia Carù, Amt für Jugend und Berufsberatung Zürich, Zentralstelle MNA, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 8. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung

E-2507/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge China zirka vor (...) auf dem Landweg verliess und nach einem (...) Aufenthalt in Italien in den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten gelangte, wo sie am 23. März 2009 um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 – eröffnet am 24. März 2009 – der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich am 26. März 2009 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch ein Frauenteam des BFM am 6. April 2009 erfolgte, wobei jeweils eine Mitarbeiterin der Zentralstelle MNA Zürich als Vertrauensperson der Beschwerdeführerin anwesend war, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens geltend machte, sie sei als Findelkind von einem Bettler, welcher sie in B._______ gefunden habe, aufgezogen worden und habe diesen auf seinen Betteltouren begleitet, dass sie durch eigenes Betteln zum Lebensunterhalt habe beitragen müssen und von ihrem Ziehvater geschlagen worden sei, wenn sie zu wenig eingenommen habe, dass er schliesslich gedroht habe, sie müsse sich wohlhabenden Männern zur Verfügung stellen, dass er eines Tages einen Mann mitgebracht habe, welcher sie vergewaltigt habe, während ihr Ziehvater sie mit einem Messer bedroht und ihr befohlen habe, weder zu schreien noch sich zu wehren, dass sie danach davon gelaufen sei und ihr ein barmherziger, ihr flüchtig bekannter Mann seine Hilfe anerboten und sie bis nach Italien gebracht habe, E-2507/2009 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin von einer uniformierten Beamtin aufgegriffen wurde, als sie vom Transitbereich des Flughafens Zürich durch die Passkontrolle rannte, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 8. April 2009 - eröffnet am 10. April 2009 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 23. März 2009 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, dass sie auf jegliche erdenkliche Art und Weise versucht habe, konkrete Aussagen zu ihrer Person zu vermeiden, indem sie angegeben habe, weder ihre Identität, ihre Herkunft und familiären Verhältnisse noch die Wohn- und Aufenthaltsorte in China zu kennen, dass sie einzig ihren Namen und das Geburtsdatum, gemäss welchem sie erst (...) Jahre alt und damit noch minderjährig wäre, genannt habe, dass jedoch aufgrund ihrer äusseren Erscheinung sowie ihres Verhaltens und Auftretens während der Anhörung von einem höheren Alter und damit von ihrer Volljährigkeit auszugehen sei, dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Ziehvater, dessen Namen sie ebenfalls nicht zu nennen vermochte, ihren Geburtstag hätte kennen sollen, zumal er sie als Findelkind aufgenommen und ihre Eltern nicht gekannt hatte, dass die Beschwerdeführerin auch nie zur Schule gegangen sein wolle, obwohl im heutigen China das neunjährige Schulobligatorium beinahe flächendeckend auch die ärmere Landbevölkerung erreicht habe, E-2507/2009 dass auch die Schilderung der Vergewaltigung in keiner Weise zu überzeugen vermöge, da die diesbezüglichen Ausführungen stereotyp und inhaltsleer ausgefallen seien, dass weiter die Umstände der Ausreise aus China und der Weiterreise nach Italien und in die Schweiz in keiner Weise überzeugend geschildert worden seien und es bezüglich der geographischen sowie zeitlichen Verhältnisse bei vagen und ungenauen Angaben geblieben sei, dass es schliesslich jeglicher Logik entbehre, die Beschwerdeführerin sei mit dem Bus aus Italien ausgereist und in den Transitbereich des Flughafens Zürich gelangt, indem sie anderen im Bus mitreisenden Personen einfach gefolgt sei, dass es zwar durchaus vorstellbar sei, sie habe in China, wie geltend gemacht, in ärmlichen Verhältnissen leben müssen, was jedoch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, dass der Vollzug der Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, diese Untersuchungspflicht seine Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden finde und es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, glaubhafte Aussagen zu ihrer Identität, ihrem Alter, ihrem Herkunftsort, ihrer familiären Situation und ihrem Werdegang zu machen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 (Wegweisung, Verlassen des Transitbereichs des Flughafens Zürich unter Androhung von Zwangsmitteln und Vollzug der Wegweisung durch den Kanton Zürich) des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. April 2009 und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur näheren Abklärung des Sachverhaltes beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt sowie darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, E-2507/2009 dass sich die Beschwerde einzig gegen die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug richtet und die Verfügung des BFM im Asylpunkt (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs) somit in Rechtskraft erwachsen ist, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. April 2009 per Fax übermittelt wurden (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb der diesbezügliche Verfahrensantrag nicht weiter zu behandeln ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol- E-2507/2009 gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe den bisher vorgebrachten Sachverhalt insofern korrigiert, als sie erstmals geltend macht, der als barmherzig geschilderte Mann habe sie im Verlauf der Reise sexuell ausgebeutet, sie habe ihm jederzeit zur Verfügung stehen müssen, E-2507/2009 dass sie mittels Schlägen und Drohungen gefügig gehalten und während der ganzen Reise von ihrem Schlepper an andere Männer weitergereicht worden sei, welche die von ihr geleisteten sexuellen Dienste dem Schlepper bezahlt hätten, dass sie in Italien angekommen schliesslich die Flucht riskiert habe, dass die Rechtsvertreterin aufgrund dieser neuen Schilderungen den Verdacht auf organisierten Menschenhandel zwecks Prostitution oder anderer illegaler Arbeitstätigkeit hegt und daher vertiefte Abklärungen als notwendig erachtet, dass dem Anhörungsprotokoll vom 6. April 2009 zu entnehmen ist, dass die Befragerin die Beschwerdeführerin mehrmals und in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen hat, sie habe nur Chancen auf Gutheissung ihres Asylgesuches, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkomme und endlich die Wahrheit sage, dass bei diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin den anlässlich der Beschwerde vorgebrachten Sachverhalt nicht bereits in der Anhörung vorgetragen hat, wurde sie schliesslich doch vor den Befragungen darauf hingewiesen, dass sie ohne Furcht sprechen könne, da die beteiligten Personen einer strengen Schweigepflicht unterliegen würden, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe aus Scham und Angst die Wahrheit bisher nicht preisgegeben, nicht glaubhaft ist, weil sie andernfalls wohl auch den Vorfall der Vergewaltigung nicht aus freien Stücken geschildert hätte, dass der in der Beschwerde nachgeschobene Sachverhalt insbesondere auch deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil er lediglich die Ausreise betrifft und die Beschwerdeführerin nach wie vor keine konkreten Angaben zu ihrer Identität, ihrer Herkunft und ihren persönlichen Verhältnissen macht und - abgesehen von der Art und Weise der Ausreise - an dem bisher geltend gemachten Sachverhalt festhält, dass auch die Beschwerde keine Anwort auf die Frage gibt, wie die Beschwerdeführerin ohne Reise- oder Identitätspapiere in den Transitbereich des Flughafens Zürich gelangen konnte, E-2507/2009 dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht somit auch auf Stufe Beschwerdeverfahren nicht nachkommt, womit eine korrekte Sachverhaltsermittlung nicht möglich ist, dass die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die damit verbundene Ablehnung des Asylgesuches unangefochten geblieben sind, weshalb lediglich die Wegweisung und den Vollzug Verfahrensgegenstand bilden, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob die allgemeine Lage in China oder individuelle Gründe dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in anderen Herkunftsländern zu forschen, dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer Identität und genauen Herkunft sowie der persönlichen und familiären Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach China keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 E-2507/2009 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach China zu bestätigen ist, da auch die allgemeine Lage im Heimatstaat keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründet, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2507/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 10

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