Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2506/2018
Urteil v o m 2 9 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. April 2018 / N (…).
E-2506/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Oktober 2013 in Richtung Sudan, wo sie sich bis im Frühjahr 2017 aufhielt. Nach einem (…)monatigen Aufenthalt in Libyen gelangte sie am 4. Februar 2018 in die Schweiz, wo sie am 6. Februar 2018 um Asyl nachsuchte. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 12. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 10. April 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus dem Dorf C._______, Subzoba (…). Sie sei während der siebten Klasse im Jahr (…) von der Schule verwiesen worden, da sie zwei Mal die Klasse habe wiederholen müssen. Im (…) 2002 sei sie bei einer Razzia aufgegriffen und rekrutiert worden. Im Militärdienst habe sie für die Vorgesetzten kochen, waschen und andere Dinge erledigen müssen. In dieser Zeit habe sie ihren Ehemann kennengelernt, welchen sie im (…) 2005 geheiratet habe. Als sie mit ihrem ersten Sohn im sechsten Monat im (…) 2006 schwanger gewesen sei, sei sie vom Militärdienst freigestellt, nach Hause entlassen worden und habe nicht wieder einrücken müssen. Im Jahr 2008 sei sie erneut Mutter geworden. Da ihr jüngeres Kind bei ihrer Ausreise noch nicht sechs Jahre alt gewesen sei, sei sie nicht zu gemeinnütziger Arbeit aufgefordert worden. Einen richtigen Entlassungsschein habe sie jedoch nicht erhalten. Grund für ihre Ausreise sei ein Vorfall im Zusammenhang mit ihrem Ehemann gewesen. Dieser leiste seit dem Jahr (…) Militärdienst und sei in Sawa in der (…) tätig gewesen. Im Jahr 2012 sei ihr Ehemann verhaftet worden. Seine Vorgesetzten hätten ihm vorgeworfen, (…) gestohlen zu haben. Sie sei deshalb aufgefordert worden, die Schulden ihres Ehemannes in der Höhe von (…) Nakfa zu begleichen. Davon habe sie (…) Nakfa durch den Verkauf ihres (…) bezahlen können. Die restlichen (…) Nakfa habe sie nicht aufbringen können. Ihr Vater habe deshalb für ihren Ehemann gebürgt, indem er seine (…) abgegeben habe. Im (…) 2013 sei ihr Ehemann dann aus der Haft entlassen worden. Die Soldaten hätten aber nicht aufgehört, zu ihr zu kommen und Geld zu verlangen. Aufgrund dieser behördlichen Suchen, verbunden mit der allgemein schwierigen Situation, habe sie im Oktober 2013 zusammen mit ihren beiden Söhnen Eritrea verlassen.
E-2506/2018 Im Sudan habe sie erfahren, dass ihr Vater wegen ihrer Ausreise inhaftiert und sein Haus beschlagnahmt worden sei. Er habe deshalb sein (…) respektive seine (…) verkaufen müssen, um die restlichen (…) Nakfa bezahlen zu können. Er sei dann wieder entlassen worden. Ihr Ehemann sei sodann erneut inhaftiert worden, weil die Soldaten davon ausgegangen seien, er habe ihr zur Ausreise verholfen sowie einen Befehl seiner Vorgesetzten missachtet. Zwar sei ihr Ehemann aus dieser Haft entlassen worden, später indes erneut verhaftet worden, weil er seinen Urlaub um ein paar Tage überzogen habe. Schliesslich gebe es in Eritrea politische Probleme. B. Mit Verfügung vom 19. April 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 30. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juni 2017 ein. D. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte und eine Heiratsurkunde, beides im Original, zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.
E-2506/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. November 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-2506/2018 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin mache geltend, infolge eines ihrem Ehemann vorgeworfenen (…)diebstahls von den Militärbehörden zur Zahlung von (…) Nakfa verpflichtet worden zu sein. Sie halte fest, dass der (…)diebstahl ihrem Ehemann von dessen Vorgesetzten untergeschoben worden sei. Letztere würden sich, ohne im Besitze einer entsprechenden Erlaubnis zu sein, im (…) bedienen und den Diebstahl dann ihren Untergebenen anlasten. Selbst wenn dem so wäre und ihr Ehemann seinen Kopf für etwas hätte herhalten müssen, das er nicht zu verantworten habe, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verhalten der Vorgesetzten ihrem Mann gegenüber auf ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zurückzuführen sei. Entsprechend mangle es auch den von der Beschwerdeführerin als Reflexverfolgung geltend gemachten Massnahmen an einer Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG. Soweit sie geltend mache, Eritrea während ihres Mutterschaftsurlaubes illegal verlassen zu haben, sei auf die anderslautenden Aussagen ihrer Schwester hinzuweisen. Gemäss deren Ausführungen sei die Beschwerdeführerin regulär aus dem Militärdienst entlassen worden und habe Eritrea im Besitze eines entsprechenden Passierscheines legal verlassen. Als die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung mit den Angaben ihrer Schwester konfrontiert worden sei, habe sie zunächst entgegnet, sie könne sich dies nicht erklären, und habe daran festgehalten, Eritrea illegal verlassen zu haben. Auf konkrete Einzelheiten (Teilnahme Hochzeit, Versprechen der Rückkehr, etc.) habe sie erklärend ausgeführt, dass womöglich ihr Vater der Schwester eine solche Darstellung von ihrer Ausreise gegeben habe, weil er habe verhindern wollen, dass auch die Schwester Eritrea verlasse. Was die anderslautenden Angaben der Schwester bezüglich der Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst angelange, habe sie darauf hingewiesen, dass ihre Schwester wahrscheinlich davon ausgegangen sei, dass sie regulär aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Vor diesem Hintergrund bestehe die Möglichkeit, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft entgegen ihren Aussagen regulär aus dem Nationaldienst entlassen beziehungsweise von diesem ganz freigestellt worden sei. Zwar bestehe in Eritrea nach wie vor keine zeitliche Beschränkung des Nationaldienstes, doch würden Entlassungen aus dem Militärdienst immer wieder vorkommen. Dabei hätten Frauen grundsätzlich
E-2506/2018 die bessere Möglichkeit, aufgrund von Heirat, Schwangerschaft oder Mutterschaft ganz freigestellt oder nach wenigen Jahren entlassen zu werden. In Anbetracht der Möglichkeit, dass sie regulär aus dem Dienst entlassen worden sei, müsse in Betracht gezogen werden, dass sie, wie ihre Schwester behaupte, mit einem Ausreisevisum legal aus Eritrea ausgereist sei. Diese Möglichkeit müsse umso mehr in Betracht gezogen werden, als ihre Erklärungen für die anderslautenden Angaben ihrer Schwester nicht überzeugend seien. Indes erübrige sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob sie regulär entlassen oder ob sie im Rahmen eines Mutterschaftsurlaubes vom Militärdienst freigestellt worden sei. Personen, die faktisch vom Militärdienst freigestellt seien, würden grundsätzlich nicht als Deserteure gelten, da sie sich nicht unerlaubt von ihrer Einheit entfernt hätten und somit zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Da ihr Sohn im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht sechs Jahre alt gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin immer noch vom Militärdienst freigestellt gewesen. Sie habe sich mit ihrer Ausreise demnach keines militärstrafrechtlichen Vergehens schuldig gemacht, womit es an Hinweisen mangle, dass sie bei einer Rückkehr militärstrafrechtliche Sanktionen zu befürchten hätte, die eine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöchten. 5.2 Weiter vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Sodann seien keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, die die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der Umstand, dass sie bei einem Verbleib im Heimatstaat nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs im gemeinnützigen Dienst eingesetzt worden wäre, vermag keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Bezüglich der Schulden sei festzuhalten, dass diese unterdessen von ihrem Vater beglichen worden seien, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihr bei einer Rückkehr deswegen Nachteile drohen würden. 5.3 Betreffend die Einwände der Rechtsvertretung verkenne das SEM nicht, dass sich die angeblichen Probleme des Ehemannes der Beschwerdeführerin in einem militärischen Kontext abgespielt hätten. Der Grund für die Inhaftierung und Geldforderung sei ein angeblicher (…)diebstahl und allenfalls die Absicht der Bereicherung. Den Akten seien keine Hinweise
E-2506/2018 dafür zu entnehmen, dass sich der Ehemann militärischen Vorgaben widersetzt habe und dieser Inhaftierung ein Grund nach Art. 3 AsylG zugrunde liege. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung sei anzumerken, dass im eritreischen Militärdienst Willkür bekanntermassen verbreitet sei. Es erscheine daher nicht abwegig, dass es ranghöheren Militärs möglich sei, sich zu bereichern und Untergebene dafür büssen zu lassen. Ferner sei bekannt, dass die eritreischen Behörden auch Familienmitglieder von Deserteuren im Sinne einer Sippenhaft Verfolgungsmassnahmen unterwerfen. Deshalb sei nicht auszuschliessen, dass Reflexverfolgungen auch bei anderen militärstrafrechtlichen Vorwürfen zur Anwendung kommen würden. Dafür spreche ebenfalls, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Sanktionen gegenüber ihr und ihrem Vater nach ihrer Ausreise als gängige Massnahmen bei Reflexverfolgungen bekannt seien. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant erachtet, weshalb sie – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gehalten war – auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen einzugehen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe ist daher nicht weiter einzugehen. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf den Nationaldienst vorbringt, sie sei als Dienerin ihres Vorgesetzten eingesetzt worden, wobei es auch zu Vergewaltigungsversuchen gekommen sei, besteht zur Ausreise kein zeitlicher Kausalzusammenhang, weshalb diese Geschehnisse respektive Übergriffe asylrechtlich nicht relevant sind. 6.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist sodann nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass den Akten und den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise zu entnehmen sind,
E-2506/2018 wonach der Inhaftierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein Motiv nach Art. 3 AslyG zugrunde liegt. Die geltend gemachte Furcht vor behördlichen Behelligungen erscheint auch deshalb unbegründet, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben derzeit inhaftiert ist. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden ein Interesse an der Beschwerdeführerin aufgrund des ihrem Ehemann untergeschobenen (…)diebstahls haben. Sodann wurden die Schulden der Beschwerdeführerin unterdessen durch ihren Vater vollständig beglichen. Weshalb mit der Bezahlung der restlichen Summe durch den Vater der angebliche Verstoss nicht abgegolten sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Vater gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wieder freigelassen wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Inhaftierung ihres Ehemanns wegen der angeblichen Befehlsverweigerung beruft, ist festzustellen, dass er gemäss ihren Angaben aus der Haft entlassen wurde. Was schliesslich dessen erneute Inhaftierung wegen des mutmasslichen Überziehens des Urlaubes betrifft, liegt auch dieser kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zu Grunde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ergeben soll. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Weitergehend vermag die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtliche relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin hält in der Eingabe weiter daran fest, sie habe Eritrea illegal verlassen, weshalb sie gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei. 7.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Viel-
E-2506/2018 mehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Reflexverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Die blosse Befürchtung aufgrund der Inhaftierung ihres Ehemannes in den Fokus der Behörden zu geraten, vermag gestützt auf die geltende Praxis keine Schärfung ihres Profils zu begründen. Im Übrigen vermutet die Beschwerdeführerin als Grund für die Inhaftierung ihres Ehemannes ein Überziehen des Urlaubs. Der Umstand, dass sie im gemeinnützigen Dienst eingesetzt worden wäre, vermag keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auch in diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 7.3 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-2506/2018 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2506/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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