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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2010 E-2506/2010

20 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,399 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung V E-2506/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Pierre André Rosselet, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2506/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 17. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhoben wurden und er summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, wobei er angab, er habe sein Heimatland am 21. Oktober 2007 aufgrund seiner Probleme wegen seiner Homosexualität verlassen und sei via Nigeria (2 Tage), Niger (4 Tage und 7 Tage in der Wüste), Algerien (6 Monate) und Marokko (etwa 1 Jahr und 3 – 4 Monate) nach Spanien gereist, wo er von der Polizei angehalten, erkennungsdienstlich behandelt und in eine "Art Auffanglager" in C._______ gebracht worden sei, wo er etwa (...) Tage verbracht habe, dass er in der Folge zum Flughafen in D._______ gebracht worden sei, man ihn mithin habe abschieben wollen, wogegen er sich aber erfolgreich gewehrt habe, was dazu geführt habe, dass er zum Polizeiposten auf den Flughafen gebracht worden sei, dass er später mit dem Zug in eine unbekannte Richtung gefahren sei und ihn englisch sprechende Mitfahrende aus Mitleid während zweier Wochen bei sich aufgenommen hätten, dass er danach über Frankreich (wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe) in die Schweiz gelangt sei, dass er nicht nach Spanien zurückkehren wolle, da man dort – im Gegensatz zur Schweiz – sehr schlecht behandelt werde, man versucht habe, ihn gegen seinen Willen abzuschieben, die Spanier nur spanisch sprächen und er in Spanien keinen Dolmetscher erhalten habe, dass eine Wegweisung nach Frankreich für ihn auch nicht in Frage komme, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2010 - eröffnet am 7. April 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und E-2506/2010 den Beschwerdeführer nach Spanien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung angegeben, sich vor seiner Einreise in die Schweiz während zweier Monate in Spanien aufgehalten zu haben, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Spanien - auf das entsprechende Ersuchen vom 15. Januar 2010 hin - am 23. Februar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 23. August 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Spanien erklärt habe, er sei dort sehr schlecht behandelt worden, und man habe versucht, ihn gegen seinen Willen abzuschieben, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, und der Beschwerdeführer nicht damit rechnen müsse, von dort aus in E-2506/2010 einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. April 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, die Angelegenheit sei an das BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, die Flüchtlingsgeigenschaft zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2010 den Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be- E-2506/2010 schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz während zweier Monate in Spanien E-2506/2010 aufgehalten hat, und Spanien – auf entsprechendes Ersuchen vom 15. Januar 2010 – am 23 Februar 2010 seine Übernahmezustimmung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), erteilte, dass somit Spanien für die Prüfung seines am 12. Dezember 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3), dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein - ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II- VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes - Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe - unter Verweis auf eine in Kopie beigelegte Massenverfügung vom (...) 2009 eines spanischen Gerichts in E._______ - geltend macht, ihm drohe eine unzulässige Kettenabschiebung nach Kamerun, dass entgegen dieser Behauptung keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Spanien generell und im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen hielte, dass – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde - Spanien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass Spanien - wie alle Beitrittskandidaten - im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU) sorgfältig hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen eingegangenen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft worden ist, und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass die besagte Verfügung des spanischen Gerichts vom (...) 2009 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, wonach der E-2506/2010 Beschwerdeführer, welcher ohne Identitätspapiere sei, gestützt auf entsprechende spanische Gesetzesbestimmungen in Ausschaffungshaft gesetzt wurde, mit der Anordnung an die zuständigen Behörden, eine schnellstmögliche Ausschaffung zu gewährleisten, dass die spanischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt, mithin sich damit auch für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklärt haben, was den Verweis in der Beschwerde auf die obgenannte Massenverfügung, wonach keine Aufenthaltsberechtigung (auch nicht als Asylbewerber) auf spanischem Boden mehr bestehe, offensichtlich hinfällig macht, dass davon auszugehen ist, dass die spanischen Behörden bei einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers von dessen Rückweisung in den Heimatstaat absehen werden (vgl. Erwägungsgrund 12 der Dublin-II-VO), dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen ist, sollte er die Meinung vertreten, irgendwelche Bestimmungen der EMRK würden in Spanien nicht eingehalten, sich – mit allfälliger Hilfe eines Rechtsanwalts – an die dortigen Rechtsinstitutionen zu wenden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe schliesslich auf eine "besonders enge Beziehung zu F._______ aus G._______" verweist, was im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zu berücksichtigen sei, dass jedoch gemäss gesetzlicher Konzeption die genannte Bestimmung im vorliegenden, auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG basierenden Verfahren offensichtlich keine Anwendung findet, dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es E-2506/2010 sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert, dass die genannten Personen indessen gemäss der zitierten Verordnungsbestimmung nur dann als Familienangehörige im Sinne der Verordnung gelten, wenn die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande – namentlich diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern – unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Caroni Martina, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass aufgrund der Akten offensichtlich nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer und der genannte F._______ hätten vor der Einreise in die Schweiz in einer dauerhaften, partnerschaftlichen Gemeinschaft gelebt respektive würden dies seit der Einreise in die Schweiz tun, dass nach dem Gesagten weder die Bestimmung von Art. 8 EMRK noch das in der Dublin-Verordnung propagierte Ziel, die Einheit der Familie nach Möglichkeit zu wahren (vgl. dazu Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-VO sowie Art. 8 Dublin-II-VO), einer Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Spanien entgegenstehen, dass eine Überstellung nach Spanien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten Dokumente noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-2506/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2506/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 10

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