Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2503/2014
Urteil v o m 1 5 . M a i 2014 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2014 / N (…).
E-2503/2014 Sachverhalt: A. A.a Der ledige Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in B._______ (Delta State) verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge im (…). Er sei nach C._______ (Benin) gereist, wo er sich bis (…) aufgehalten habe. Danach sei er nach D._______ (Togo) gefahren und von dort auf dem Luftweg weitergereist. Schliesslich sei er nach Zürich gelangt. Er sei in einen Zug gestiegen, wo man ihm gesagt habe, er solle nach E._______ fahren. Dort suchte er am 26. März 2014 um Asyl nach. Er wurde am 31. März 2014 zur Person befragt und am 4. April 2014 zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuches gab der Beschwerdeführer an, im (…), als er im Uni Campus F._______ gewesen sei, sei er ausgewählt worden, Mitglieder der DPP (Democratic Peoples Party) zu unterstützen. Der Anführer dieser Partei sei ein Mann namens G._______ gewesen, der für das Amt des Gouverneurs kandidiert habe. Dieser sei in den Campus gekommen und habe seinem Kampagnenleiter H._______ Geld gegeben, welches dieser verteilt habe, damit die Studierenden Leute mobilisierten. Im (…) hätten sie noch mehr Leute mobilisieren sollen. Als es Streit gegeben habe, seien sie zu G._______ gegangen. Dieser habe alles daran gesetzt, dass sein Mitstreiter die Wahl nicht gewinne. Er habe ihnen nochmals Geld gegeben und für den Fall, dass sein Mitstreiter die Wahl verliere, Arbeit im Repräsentantenhaus versprochen. Zwei der Aktivisten seien daraufhin weggegangen, er sei geblieben. Zwei Tage später habe sie G._______ in einen Raum gebracht, wo sich in Vasen Skelette von Menschen befunden hätten; G._______ habe Menschen als Opfergaben benutzt. Er habe ihnen befohlen, Jungfrauen zu holen. Sieben Jungfrauen seien vor seinen Augen getötet worden. Es sei abgemacht worden, dass jeder zwei bis drei Jungfrauen herholen solle; er habe sich zwar bemüht, aber keine gefunden. Auch andere hätten den Auftrag nicht erfüllen können, worauf ihnen eine Frist gesetzt worden sei. Weil sie keinen Erfolg gehabt und einen Teil des erhaltenen Geldes bereits ausgegeben hätten, hätten sie sich aus Angst versteckt. Als sein Freund I._______, der sich in der gleichen Situation wie er befunden habe, getötet worden sei, sei er geflohen. G._______ habe die Wahl in jenem Jahr schliesslich verloren. Er habe sein Studium wieder aufnehmen wollen, sei aber gesucht worden. Da die Suche nach ihm zermürbend gewesen sei und Leute ins Dorf gekommen seien, welche auch das Haus seiner Mutter zerstört hätten, habe er sich zur Flucht entschlossen. Zur Polizei habe
E-2503/2014 er nicht gehen können, weil diese bei der Kampagne immer anwesend gewesen sei und ihm bewusst geworden sei, dass es sich beim Polizeichef um einen Kumpel von G._______ handle. Ansonsten habe er mit den Behörden oder Dritten keine Probleme gehabt und er sei auch niemals im Gefängnis oder vor Gericht gewesen; politisch habe er sich nie betätigt. A.c Der Beschwerdeführer gab keinerlei Ausweispapiere zu den Akten. Einen Pass habe er nie besessen; eine Identitätskarte habe er zwar im Jahr 2004 beantragt, aber nie erhalten. Seinen Studentenausweis, mit dem er sich jeweils ausgewiesen habe, habe er in D._______ zurückgelassen, und wo der Geburtsschein, mit dem er sich an der Universität eingeschrieben habe, sei, wisse er nicht. Das BFM wies den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auf, Ausweispapiere zu beschaffen. Bei der Anhörung erneut auf Ausweispapiere angesprochen brachte der Beschwerdeführer einzig vor, er sei auf der Flucht und wäre bereit, seine Immatrikulationsnummer anzugeben. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Vollzug der Wegweisung. C. Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2014 (Poststempel vom 8. Mai 2014) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
E-2503/2014 lassen, wobei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei. D. Am 14. Mai 2014 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen vorliegend erfüllt. Zwar ist die Beschwerde nicht in einer Amtssprache (Englisch) abgefasst, doch ist ausnahmsweise aus prozessökonomischer Sicht auf eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung) zu verzichten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
E-2503/2014 (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, den Vorbringen des Beschwerdeführers könne keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnommen werden. Der nigerianische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, und es gebe keine Hinweise auf staatliche Verfolgung, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten; er könne sich diesen Massnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen. Die Asylvorbringen würden sich als nicht asylrelevant erweisen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz erübrige es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Bei dieser Sachlage könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt und beteuert in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen einzig seine anlässlich der Befragung und
E-2503/2014 Anhörung gemachten Angaben. Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen reicht er auch bei dieser Gelegenheit nicht ein. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne des Gesetzes sind. Gemäss dessen Angaben geht die angebliche Bedrohung von einem Politiker beziehungsweise dessen Umfeld aus; Probleme mit den Behörden hat er ausdrücklich verneint. Die angefochtene Verfügung setzt sich mit den Vorbringen rechtsgenüglich und überzeugend auseinander. Was in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen oder gar die Schlussfolgerungen umzustossen. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in Behauptungen, die im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren nichts Neues bringen. 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist demnach nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
E-2503/2014 lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 8.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Angesichts der heutigen Lage in Nigeria kann trotz der terroristischen Aktivitäten der Boko Haram in den nördlichen Bundesstaaten nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt, von Bürgerkrieg oder von Krieg ausgegangen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, er gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung sowie gesund ist und gemäss seinen Angaben im Heimatstaat zahlreiche Halbgeschwister und ein Onkel leben. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass er seit seinem vierjährigen Studium (…) über ein Beziehungsnetzt verfügt. Der Wegweisungsvollzug ist damit auch als zumutbar zu erachten. 8.2.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-2503/2014 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. 10. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, abzuweisen. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2503/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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