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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2014 E-250/2014

30 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,050 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV E-250/2014

Urteil v o m 3 0 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (…).

E-250/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – Mutter und Kind – reichten am 27. Juni 2013 ein Asylgesuch ein und wurden dazu vom BFM am 4. Juli 2013 summarisch befragt. Die Anhörung über die Asylgründe fand am 23. Dezember 2013 statt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe die Türkei im Jahr 2000 verlassen und sei zu ihren Eltern nach Griechenland gereist, wo sie bis im Juni 2013 gelebt habe. Sie habe dort die Krankenschwesternschule absolviert und während zweier Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. 2009 habe sie geheiratet und im Juli 2012 sei ihr Sohn zur Welt gekommen. Im März/April 2013 habe der Mann und Vater des Sohnes die Familie verlassen. Dessen Familie habe von der Beschwerdeführerin die Herausgabe des Sohnes verlangt, was sie jedoch abgelehnt habe. Mit den eigenen Eltern sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zerstritten. Nach ihrer Entlassung im Jahr 2011 sei sie zudem in eine schwierige finanzielle Situation geraten, habe keine Arbeit gefunden und von den griechischen Behörden keine Unterstützung erhalten. Weiter sei ihr Haus von einer fremdenfeindlichen Gruppierung angezündet worden. Jedoch habe die Polizei eine entsprechende Anzeige nicht protokollieren wollen. Schliesslich sei sie von einem Mitglied dieser Gruppierung einmal persönlich bedroht worden. Aus all diesen Gründen habe sie Griechenland verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Abklärungen des BFM haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt sind. Anlässlich der summarischen Befragung reichte die Beschwerdeführerin einen griechischen Aufenthaltstitel, Arbeitszeugnisse sowie die Geburtsurkunde und einen Impfausweis ihres Sohnes ein. B. Am 25. November 2013 erklärten sich die griechischen Behörden damit einverstanden, die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn wieder aufzunehmen. C. Am 26. November 2013 beendete das BFM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asylverfahren auf. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 – eröffnet am 11. Januar 2014 – trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht ein, wies beide nach Griechenland weg und beauftragte den Kanton

E-250/2014 Baselstadt mit dem Vollzug. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im materieller Hinsicht beantragten sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompe-

E-250/2014 tenz indes nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (BVGE 2007/8 E. 2.1). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 3.2 Gemäss Abs. 3 von Art. 34 AsylG findet Abs. 2 Bst. b keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 besteht (Bst. c). 3.3 In BVGE 2010/56 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Ausnahmeregelung des offensichtlichen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen kommt, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden sei (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann, ohne eine Verletzung des Non- Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sich seit dem Jahr 2000 bis im Juni 2013 in Griechenland aufgehalten zu haben. Abklärungen des BFM hätten ausserdem ergeben, dass sie und ihr minderjähriger Sohn in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und Griechenland sich ausserdem bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn zurückzunehmen. Mit Ausnahme des Bruders der Beschwerdeführerin,

E-250/2014 welcher zusammen mit ihr ein Asylgesuch eingereicht habe und einen separaten Asylentscheid erhalten werde, würden keine Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, in der Schweiz leben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/56) komme bei der vorliegenden Konstellation (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Schutzgewährung durch Drittstaat) die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen. Weiter seien auch keine Hinweise gegeben, dass in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und dessen Behörden als schutzfähig sowie schutzwillig eingestuft werden könnten. Sollte die Polizei konkret ihren Schutzauftrag nicht wahrnehmen, könne sich die Beschwerdeführerin an die nächsthöhere Instanz wenden. Auch gegen die Gefahr einer allfälligen Kindesentführung durch den Ehemann könne sie sich direkt an die griechischen Behörden wenden. Sodann habe Griechenland eine EU-Richtlinie umgesetzt, welche Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und Wohnraum regle, weshalb sich die Beschwerdeführerin mit entsprechenden Begehren an die griechischen Behörden wenden könne. Auch böten neben staatlichen Stellen private und internationale Organisationen geeignete Hilfe an. So habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, von Frauen einer Kirchengemeinschaft Nahrung und Windeln für ihren Sohn erhalten zu haben. Schliesslich sei festzuhalten, dass für Drittstaatsangehörige auch in der Schweiz kein einforderbarer Anspruch auf eine Arbeitsstelle bestünde, weshalb aus der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Situation in Griechenland nicht auf Unzumutbarkeit der Rückführung geschlossen werden könne. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, dass in Griechenland infolge der Wirtschaftskrise viele rassistisch motivierte Übergriffe auf Ausländer zu verzeichnen seien. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren lediglich den aktenkundigen Sachverhalt wiederholt, ist darauf nicht näher einzugehen. Das betrifft auch die beigebrachten allgemeinen Dokumentationen und Berichte aus Tagespresse und Internet. Die Beschwerdeführerin vermag damit nicht glaubhaft darzutun, dass die griechische Polizei in ihrem Fall ihre Hilfe generell verweigere und etwa bei einer befürchteten Kindesentführung untätig bliebe. Ebenso kann die Beschwerdeführerin nicht darlegen, dass eine Rüge gegen eine allfällige Untätigkeit der Polizei vor der nächsthöheren Instanz von vornherein

E-250/2014 zwecklos gewesen wäre. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass Griechenland als Rechtsstaat sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist und dass gegen eine allfällige Untätigkeit der Behörden eine nächsthöhere Instanz angerufen werden kann. Auch zeigt die Vorinstanz richtigerweise auf, dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland Anspruch auf Sozialleistungen und Wohnraum haben, weshalb sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich an die zuständigen griechischen Stellen wenden oder – wie bereits geschehen – auch von privaten Hilfsorganisationen Unterstützung erhalten könne. 4.2.2 Schliesslich kommt bei der vorliegenden Konstellation auch die Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zur Anwendung. Griechenland hat die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anerkannt, mithin sind sie nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen (vgl. BVGE 2010/56). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde somit zu Recht verfügt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland angeordnet. Dementsprechend ist nur dieser zu prüfen und nicht ein solcher in den Heimatstaat der Beschwerdeführer. Nach den Erkenntnissen des Gerichts kommt Griechenland seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/56

E-250/2014 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nach (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2012, D-4154/2012; D-4183/2012, Erw. 8). Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist somit zulässig. Gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bringen die Beschwerdeführer erneut die mangelnde Sicherheit vor und wiederholen damit lediglich frühere Bedenken, wogegen auf die obigen Erwägungen sowie die zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die griechischen Behörden haben zudem der Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. 6.3 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist somit zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-standslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-250/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

Versand:

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