Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E2489/2011 Urteil v om 2 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien X._______, geboren am (…), mit diversen Aliasnamen, Irak, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2011 / N (…).
E2489/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 3. September 2010 gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2010 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 2010 abwies, womit die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im September 2010 mit dem Zug nach A._______ ausgereist sei, dass er während der Zugfahrt von der (…) Polizei aufgegriffen, in B._______ inhaftiert und am 21. Oktober 2010 an die Schweiz überstellt worden sei, dass er kurz darauf die Schweiz erneut verlassen habe und über C._______ nach D._______ gelangte, wo er am 1. Februar 2011 um Asyl nachsuchte, dass er von den Schweizer Behörden – in Anwendung der EU Verordnung 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) – am 28. März 2011 rückübernommen wurde, dass er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein weiteres Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ E._______ vom 11. April 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. April 2011 zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz im Wesentlichen geltend machte, die bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Asylgründe bestünden weiterhin, dass er auf Anraten seines in F._______ (Irak) lebenden Vaters, wegen seiner anlässlich des ersten Asylgesuchs vorgebrachten Probleme nicht
E2489/2011 mehr in den Irak zurückkehren solle, zumal er von irakischen Terroristen gesucht werde und diese ihn umbringen wollten, dass sein Vater diese Informationen von seinen Freunden erhalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2011 – im Nachgang an die Anhörung mündlich eröffnet – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer vermöge keine zwischenzeitlich neu eingetretenen Ereignisse darzulegen, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs dieselben Gründe geltend mache, welche er bereits beim ersten, in Rechtskraft erwachsenen, Verfahren vorgebracht habe, dass diese Vorbringen daher auf den als im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Asylgründen beruhen würden und er sich seine rechtskräftig entschiedenen Verfolgungsvorbringen nunmehr anrechnen lassen müsse, dass sich sein Einwand, sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass Terroristen nach ihm suchten und er von diesen umgebracht werden sollte, als Sachverhaltskonstrukt erweise, zumal seine diesbezüglichen Schilderungen auffällig substanzarm ausgefallen seien, dass der Vollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatland – unter Verweis auf die diesbezüglichen, detaillierten Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid vom 3. September 2010 und in jenem des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2010 – zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2011 – Datum Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob und in materieller Hinsicht – unter Kosten und Entschädigungsfolge – beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Prüfung an das BFM zurückzuweisen,
E2489/2011 dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2011 beim EVZ E._______ – Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Mai 2011 – die im Rahmen der Anhörung vom 26. April 2011 in Aussicht gestellte Identitätskarte im Original nachreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegte und die Akten dem BFM zur Stellungnahme überwies, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2011 festhielt, sollte eine Authentizitätsprüfung der ins Recht gelegten Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, handle es sich bei ihr mit Bestimmtheit um ein nachträglich erschlichenes Dokument, andernfalls der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 26. April 2011 präzisere Angaben über das Ausstellungsdatum zu machen gewusst hätte, dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2011 zur Stellungnahme gegeben wurde und jener sich innert Frist nicht dazu vernehmen liess, dass am 30. Mai 2011 beim BFM ein Polizeirapport der Kriminalpolizei einging, wonach der Beschwerdeführer in flagranti bei der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität ertappt worden und deswegen vorläufig festgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2011 kommentarlos ein fremdsprachiges Dokument zu den Akten reichte, dass dieses Dokument von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt und analysiert wurde und sich aus dessen Inhalt mehrere Unregelmässigkeiten ergaben, dass auch die Identitätskarte einer internen Untersuchung unterzogen wurde, woraus sich ergab, dass objektive Fälschungsmerkmale vorhanden seien,
E2489/2011 dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2011 – unter Androhung erhöhter Gerichtsgebühren wegen mutwilliger Prozess führung – Gelegenheit gegeben wurde, zu den Analyseergebnissen Stellung zu nehmen, dass er mit Schreiben vom 16. August 2011 innert der angesetzten Frist eine Stellungnahme einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vorliegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E2489/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer ist als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltende, und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 1998 Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000 Nr. 14 E. 2.d S. 104 f.),
E2489/2011 dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im EVZ E._______ protokollierten Aussagen vom 11. April 2011 sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung durch das BFM vom 26. April 2011 zu verweisen ist, dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist, dass die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung respektive der Anhörung, wonach er von seinem Vater telefonisch vernommen habe, dass er gesucht und bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak von Terroristen umgebracht werde, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten ist, dass ansonsten die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Vorbringen erschöpfen, dass auch sein Vorbringen, er habe nun seine Identitätspapiere abgegeben, womit sich die Grundlage bezüglich seines ersten Asylgesuchs in einem anderen Licht präsentiere, weshalb auf sein zweites Asylgesuch einzutreten sei, nichts an der Sachlage zu ändern vermag, dass nämlich vorliegender Entscheid unter dem Blickwinkel des Nichteintretensgrundes nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu beurteilen ist und insoweit die Frage der Papierlosigkeit nicht von Belang ist, dass zudem bei der Beurteilung des Nichteintretens nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG sein nachträglich eingereichtes Identitätspapier eine tatsächlich bestehende Verfolgungssituation nicht zu belegen vermag,
E2489/2011 dass sodann eine interne Analyse der Identitätskarte vom 29. Juli 2011 ergab, dass darin objektive Fälschungsmerkmale erkennbar sind, dass insbesondere der Stempelabdruck auf dem Foto sichtbare Rechtschreibefehler ausweist und der Schriftträger unter Ultraviolettstrahlung leuchtet, dass ferner die Seriennummer auf der Identitätskarte nicht im Hochdruckverfahren reproduziert worden ist und darüber hinaus sowohl der Provinzcode (Buchstabe) als auch die Ortsbezeichnung nicht lesbar sind, dass sodann auch das nachträglich eingereichte Schriftstück, bei welchem es sich gemäss gerichtsintern vorgenommener Übersetzung um einen Aufruf an den Emir für islamische Operationen von Mosul handeln soll, den Beschwerdeführer zu töten, nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen, zumal sich dieses Dokument gemäss einer intern vorgenommenen Analyse ebenfalls als gefälscht erweist, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass die Titelbezeichnung im Rubrum des Dokumentes nicht so verwendet würde und der schriftliche Befehl einer solchen Tat unlogisch ist, dass ferner sowohl die Datierung wie auch die Art der Unterschrift unüblich ausgefallen sind und sich das Sprachniveau des Textes als unrealistisch tief erweist, dass dem Beschwerdeführer zu den Analyseergebnissen das rechtliche Gehör gewährt wurde und er in seiner Stellungnahme vom 16. August 2011 nichts Konkretes vorbringt sondern lediglich erklärt, bei den abgegebenen Dokumenten handle es sich um Originale und er habe einzig diese, dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie an den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen, und der Beschwerdeführer demgegenüber auch nichts entgegenhält, was vorliegend für die Beurteilung des Nichteintretens nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG von Belang sein könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ergebnisse der Dokumentenanalyse die vom Beschwerdeführer eingereichten
E2489/2011 Dokumente als Fälschungen qualifiziert und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzieht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts seiner unzureichend erfüllten Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, das BFM wie auch das
E2489/2011 Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren zu Recht davon ausgingen, ein Wegweisungsvollzug, beispielsweise in eine der drei als sicher eingeschätzten nordirakischen Provinzen, sei zumutbar (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E6444/2010 vom 16. September 2010 S. 10 f.), dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung in seiner Beschwerdeschrift nichts entgegenhielt und seine Identität aufgrund der vorstehenden Erwägungen bis heute nicht belegt ist, dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe gefälschte Dokumente eingereicht hat, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) – wie in der Verfügung
E2489/2011 vom 8 August 2011 angedroht – wegen Mutwilligkeit der Prozessführung zu verdoppeln und mithin auf Fr. 1'200. festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E2489/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die auf Beschwerdeebene eingereichten zwei Dokumente (Identitätskarte, Aufruf zur Tötung) werden als Fälschungen eingezogen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr.1'200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: