Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2453/2015
Urteil v o m 1 9 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Nives Noetzli, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).
E-2453/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ‒ ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ ‒ stellte am (…) September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Am (…) September 2013 erfolgte eine Kurzbefragung zur Person durch die Flughafenpolizei. Am 2. Oktober 2013 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 15. April 2014 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er hätte im Alter von 18 Jahren in den Militärdienst gehen sollen. Da er sich dem Dienst habe entziehen wollen, sei er im Alter von 19 oder 20 Jahren verhaftet und während (…) Monaten in der (…) Sicherheitsabteilung festgehalten und gefoltert worden. Anschliessend habe er in den Jahren (…) während ungefähr zweieinhalb Jahren den Militärdienst geleistet und sei danach ordentlich aus diesem entlassen worden. Im Jahre (…) oder (…) habe der syrische Geheimdienst aus ihm unbekannten Gründen auf ihn geschossen. Etwa im Jahr 2010 oder 2011 sei eine generelle Einberufung aller Reservisten erfolgt. Ungefähr im (…) 2012 sei auch ein schriftliches Aufgebot an ihn ergangen, welches aber, weil sein Haus zerstört worden sei, an seinen (…) geschickt worden sei. Er sei von seinem (…) (A17 S. 7 f.) beziehungsweise von dessen Familienangehörigen (A17 S. 10) im (…) oder (…) 2013 über das Aufgebot für den Reservedienst in Kenntnis gesetzt worden, habe diesem aber keine Folge geleistet. Es sei ihm nicht möglich, den Marschbefehl beizubringen, weil sein (…) ebenfalls aus Syrien ausgereist sei, beziehungsweise im Bürgerkrieg kämpfe und er keinen Kontakt zu diesem habe. Zwar hätten die Militärbehörden nicht gewusst, wo er sich aufhalte; jedoch habe er befürchtet, von diesen an einem Checkpoint festgenommen zu werden. Aus diesem Grund sowie wegen der Folgen des Bürgerkrieges habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im (…) oder (…) 2013 sei ein Reisebus, in welchem er gereist sei, an einem Checkpoint angehalten worden, und in der Folge habe eine Gruppe von Männern in Zivil, welche zur syrischen Regierung gehört hätten, die Businsassen (…) angegriffen, wobei er auch eine (…)wunde erlitten habe. Im September 2013 sei er mithilfe eines Schleppers nach Beirut, Libanon, und von dort per Flugzeug mit einem gefälschten (…) Reisepass in die Schweiz gereist.
E-2453/2015 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst seiner Identitätskarte ein Militärdienstbüchlein, eine Bestätigung der Entlassung aus dem Militärdienst aus dem Jahre (…) sowie einen Führerschein ein. C. Mit Eingabe der Gemeinde C._______ vom 11. September 2014 wurden mehrere Unterlagen betreffend die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers wegen physischer Beschwerden eingereicht und es wurde darauf hingewiesen, dass er physisch und psychisch "sehr angeschlagen" sei. D. Mit Verfügung vom 18. März 2015 (eröffnet am 19. März 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. April 2015 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 derselben seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-2453/2015 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-2453/2015 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Aufgeborts für den Reservedienst seien äusserst vage und unsubstanziiert und zum Teil widersprüchlich, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise, wie das Aufgebot ergangen sei und wie er davon erfahren habe. Ebenso widersprüchlich seien die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, weshalb er den Marschbefehl nicht einreichen könne, und sie seien als Schutzbehauptungen zu bewerten. Seine Vorbringen vermöchten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (…)monatige Haftstrafe, welche er vor Antritt des Militärdiensts habe verbüssen müssen, liege über (…) Jahre zurück, und es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er deshalb künftige Verfolgungsmassnahmen seitens der Militärbehörden zu befürchten habe. Der geschilderte Vorfall aus dem Jahre (…) oder (…) habe im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers auch schon mehrere Jahre zurückgelegen und es könnten den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass es bis zu seiner Ausreise zu weiteren ähnlichen Vorfällen gekommen sei. Dieses Ereignis sei somit für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen. Zwar komme es an den Checkpoints im syrischen Grenzgebiet immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen, wie demjenigen, den der Beschwerdeführer nach seinen Angaben im (…) oder (…) 2013 erlebt habe. Diese stünden aber in unmittelbarer Verbindung zur Bürgerkriegssituation, und es handle sich in der Regel nicht um eine gezielte Verfolgung durch eine bestimmte Gruppe. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers seien denn auch andere Passagiere des Reisebusses
E-2453/2015 angegriffen worden, und er wisse nicht, weshalb er zum Angriffsziel geworden sei. Im Übrigen sei er nach diesem Vorfall offenbar nach Syrien zurückgekehrt und habe dort noch bis zur Ausreise im September 2013 gelebt. Allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen komme keine Asylrelevanz zu. 5.2 Der Beschwerdeführer argumentierte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst, entgegen der Einschätzung des SEM habe er durchaus glaubhaft dargelegt, dass er zuerst im Jahre 2011 durch das Fernsehen sowie Erzählungen seines Umfelds von einem generellen Aufruf an alle Reservisten erfahren habe, sich bei ihrer Dienststelle zu melden, aber erst Anfang 2013 Kenntnis von dem an ihn gerichteten persönlichen Marschbefehl erlangt habe. Da sein Haus bei den Bombardierungen seines Wohnorts B._______ zerstört worden sei und er und seine Familie nach D._______ geflohen seien, sei es plausibel, dass der Marschbefehl seinem (…) als dem nächsten auffindbaren Verwandten zugestellt worden sei. Angesichts der Bürgerkriegssituation sei auch nachvollziehbar, dass er erst viel später wieder Kontakt zu seinem (…) gehabt habe. Dessen Familie habe ihm den Erhalt des Marschbefehls bei einem späteren Treffen in D._______ noch einmal bestätigt. Normalerweise dauere die Wehrpflicht in Syrien bis zum Alter von 42 Jahren. Mit der Ausbreitung des Bürgerkriegs seien die Mobilisierungsmassnahmen der syrischen Armee jedoch stark intensiviert worden, und der Beschwerdeführer habe deshalb trotz seines Alters mit der Zwangsrekrutierung an einem Checkpoint rechnen müssen. Dass auch auf ältere ehemalige Soldaten zurückgegriffen werde, sei durchaus glaubhaft. In Berichten mehrerer in- und ausländischer Regierungsund Nichtregierungsorganisationen werde dokumentiert, dass sich im Ausland aufhaltende Personen, die in den Militärdienst einberufen worden seien, im Falle der Rückkehr nach Syrien mit Verhaftung und Bestrafung rechnen müssten und häufig gar umgebracht würden. Auch das Einrücken in den Wehrdienst sei angesichts der aktuellen Situation mit einer Lebensgefahr verbunden. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei zu berücksichtigen, dass er unter ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörungen leide und aufgrund dessen nur beschränkt einvernahmefähig sei. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Es sei nach dem Gesagten als glaubhaft zu erachten, dass er in Syrien als Wehrdienstverweigerer gelte, weil er sich durch seine Flucht dem Reservedienst entzogen habe und ihm deswegen eine Gefährdung von Leib und Leben, beziehungsweise seiner Freiheit drohe.
E-2453/2015 Im Weiteren würden in seinem Falle zumindest subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weil er illegal aus seinem Heimatland ausgereist sei. Personen die illegal aus Syrien ausgereist seien, müssten generell befürchten, verhaftet, verfolgt und misshandelt zu werden. Seit dem Ausbruch der Unruhen sei von einer verschärften Verfolgung Oppositioneller durch die syrischen Behörden auszugehen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde das Stellen eines Asylantrags im Ausland in Syrien als oppositioneller Akt angesehen. Dies alleine führe schon zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung, da ein Verhör, Inhaftierung und Misshandlungen nicht unwahrscheinlich seien. Zwar habe er keine exilpolitischen Aktivitäten entfaltet, jedoch sei er in Syrien in der Vergangenheit bereits verfolgt und gesucht worden, weil er sich trotz der Einberufung geweigert habe, als Reservist Militärdienst zu leisten. Seine Flucht könne daher ebenso wie exilpolitische Aktivitäten zu einer erhöhten Aufmerksamkeit der syrischen Behörden führen. Er erfülle demnach zumindest die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). 6.2 Vorliegend weist der Beschwerdeführer indessen kein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich namentlich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass er sich innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätte oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnte. Nament-
E-2453/2015 lich besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner betrachtet werden könnte, weil er im Alter von 18 Jahren zunächst den Militärdienst verweigerte, zumal dieses Ereignis rund 30 Jahre zurückliegt und er danach den Militärdienst ordentlich ableistete. 6.3 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Einberufung zum Militärdienst als Reservist nach Ausbruch des Bürgerkriegs auffallend vage und ausweichend ausgefallen sind, insbesondere hinsichtlich der Umstände, unter welchen er angeblich vom Marschbefehl Kenntnis erhalten habe. Ebenso widersprüchlich und wenig plausibel sind die Erklärungen dafür, weshalb er nicht in der Lage sei, den Marschbefehl beizubringen. Der nicht weiter substanziierte Hinweis auf eine eingeschränkte Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund psychischer Probleme vermag nicht zu überzeugen, zumal die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen sich nur auf physische Beschwerden beziehen. Demnach bestehen berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Ohne abschliessende Prüfung dieser Frage kann jedenfalls aber mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Gerichts festgestellt werden, dass allein aus der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls als Reservist nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge über ein Profil, aufgrund dessen er in seinem Heimatstaat mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen in asylbeachtlichem Ausmass zu rechnen hat. Seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung erscheint vor diesem Hintergrund nicht als begründet. 6.4 Im Weiteren hat das Staatssekretariat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse in den Jahren (…) oder (…) beziehungsweise (…) oder (…) 2013 verneint. Diese Erwägungen wurden im Übrigen in der Beschwerdeeingabe nicht bestritten. 6.5 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund nach seiner Ausreise eingetretener Umstände, insbesondere seiner illegalen Ausreise und dem Stellen eines Asylgesuchs im Ausland, damit rechnen müsste, Nachteile flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses durch die syrischen Behörden zu erleiden. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht geltend macht, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist
E-2453/2015 nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 18. März 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben.
E-2453/2015 (Dispositiv nächste Seite)
E-2453/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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