Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E2453/2008 Urteil v om 1 7 . Augus t 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N (…)
E2453/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Juni 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Urteil vom 23. September durch die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission 1999 in letzter Instanz abgewiesen wurde. Seit dem 28. Oktober 1999 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. B. Gemäss eigenen Angaben kehrte der Beschwerdeführer im Juni 2003 nach Sri Lanka zurück. Am 20. April 2006 verliess er erneut seinen Heimatstaat. Er reiste über Dubai nach Kenia, wo er etwa 15 Monate blieb und von dort nach Malaysia, wo er sich drei Monate lang aufhielt. Am 17. Oktober 2007 gelangte er illegal in die Schweiz und reichte am 14. November 2007 ein zweites Asylgesuch ein. Der Beschwerdeführer wurde im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe am 4. Dezember 2007 erstmals und am 20. Dezember 2007 durch das BFM ausführlich zu seinen Ausreise und Asylgründen befragt. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuches im März 2000 nach London gereist, wo er dreieinhalb Jahre gelebt habe. Am 23. Juni 2003 sei er freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, nachdem dort wieder Frieden geherrscht habe. Er sei nach B._______ gegangen, wo er Wohnsitz gehabt sowie sein Videogeschäft geführt habe. Im selben Jahr 2003 hätten ihn die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) kontaktiert und von ihm verlangt, DVDs und Lieder über sie zu vertreiben. Er habe erst zugestimmt, als ihm die LTTE versichert hätten, dies sei zur nun herrschenden Friedenszeit ohne Risiko. Neben dem Verkauf und Vermieten dieser Datenträger habe er mit seiner Ehefrau auf Nachfrage der LTTE Leute für Arbeiten in einer Reismühle in C._______ rekrutiert. C._______ sei unter der Kontrolle der LTTE, B._______ unter derjenigen der Armee gewesen. Etwa Mitte (…) habe er realisiert, dass einige der rekrutierten Arbeiter ohne sein Wissen den LTTE beigetreten seien. Dies habe ihm Anzeigen von betroffenen Familienangehörigen eingebracht. In der Folge sei er im Oktober (…) von der Polizei verhört, nach vier Stunden jedoch freigelassen worden. Auf Anraten eines befreundeten Polizisten habe er sein Geschäft geschlossen und sei nach C._______
E2453/2008 umgezogen. Er habe dort dem für die Reismühle verantwortlichen LTTE Mitglied von seinen Schwierigkeiten erzählt und ihn gebeten, eine Lösung zu finden. Dieser habe ihm einzig vorgeschlagen, in C._______ ein Geschäft zu eröffnen. Der Beschwerdeführer sei daher fünfzehn Tage später nach B._______ zurückgekehrt, um die dort gebliebene Ware zu holen. Als er zum Geschäft gekommen sei, habe er gesehen, dass die Polizei den Laden inzwischen versiegelt habe. Er habe die Ware dennoch durch eine Hintertür holen können. Auf der Rückfahrt sei er auf dem Weg nach D._______ kontrolliert worden. Während die Armee ihn habe passieren lassen, hätten die LTTE die Einfuhr der Ware nicht erlaubt. Er habe diese daher in D._______ bei einem Cousin deponiert und sei mit leeren Händen nach C._______ zurückgegangen, wo er erfolglos versucht habe, eine Bewilligung für ein Videogeschäft zu erhalten. So habe er seine Ware in D._______ lassen müssen; er selber habe mit seiner Ehefrau fortan in E._______ gelebt. Im April (…) hätte er in den Dienst der LTTE treten sollen. Auf Anraten seiner Frau sei er am 19. oder 20. April (…) nach Colombo und von dort mit einem gefälschten Reisepass nach Kenia gereist. Sein Reiseziel sei Kanada gewesen, jedoch sei er bei der Durchreise in der Schweiz kontrolliert worden, worauf er hier ein Asylgesuch gestellt habe. Während seines Aufenthaltes in Kenia habe ein in B._______ lebender Bekannter die Erlaubnis erhalten, das Videogeschäft wieder zu öffnen. Der Beschwerdeführer habe ihm das Geschäft für die Hälfte des eigentlichen Wertes überlassen. Zwei Wochen später habe die Polizei bei einer Durchsuchung DVDs, ein Fotoalbum mit Aufnahmen von LTTE Leuten und seiner Ehefrau gefunden und den neuen Ladenbesitzer verhaftet. Da der Verkauf noch nicht endgültig abgewickelt gewesen sei, gelte der Beschwerdeführer noch als Eigentümer und werde nun von der Polizei verdächtigt, Leute für die LTTE rekrutiert zu haben. Es sei eine Untersuchung eingeleitet und ein Verfahren eröffnet worden, in dem ihm und seiner Ehefrau Rekrutierungstätigkeiten für die LTTE vorgeworfen worden seien. Der verhaftete Bekannte habe im Gefängnis in F._______ den ebenfalls dort inhaftierten Bruder des Beschwerdeführers erkannt und denunziert, weshalb der Bruder nur drei Tage nach seiner Entlassung (10. August 2007) wieder festgenommen worden sei. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt verschiedene Unterlagen ein: Vier Bilder seines Geschäfts, ein Dokument der "Immigration and Nationality Directorate", ein
E2453/2008 Antragsformular für einen Identitätsausweis und zwei Dokumente betreffend Zulassung von Fahrzeugen. C. Am 24. Januar 2008 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum Einreichen weiterer Unterlagen auf; namentlich verlangte sie Wohnsitzbestätigungen seiner verschiedenen Aufenthaltsorte in Sri Lanka, Dokumente zum Beleg dafür, dass er ein Geschäft in Sri Lanka geführt habe sowie Unterlagen über das gegen ihn eingeleitete Verfahren. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge ein Schreiben des "District Secretariat C._______" vom 22. August (…) mit Wohnsitzbestätigung sowie eine Kaufbestätigung des Geschäfts vom 28. März (…) (je Kopien) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 14. März 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und führte aus, die Vorbringen seien insgesamt nicht glaubhaft, mithin erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 16. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 28. April 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
E2453/2008 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verwiesen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Stellungnahme aufgefordert. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 30. April 2008 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E2453/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen zum angeblich gegen ihn in Sri Lanka angehobenen Verfahren eingereicht. Die eingereichte Bestätigung des Distriktsekretariats von C._______ entspreche sodann nicht den Anforderungen an eine Wohnsitzbestätigung, zumal erstaune, dass ein srilankisches Distriktsekretariat auch den Aufenthalt in einem anderen Distrikt und sogar in der Schweiz bestätige. Zudem würden sich daraus im Vergleich zu den Aussagen des Beschwerdeführers Widersprüche ergeben. Ferner widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer wegen Rekrutierungstätigkeiten für die LTTE angezeigt und nach wenigen Stunden auf dem Polizeiposten wieder freigelassen worden sein solle. Dies erstaune umso mehr, als die Polizei gemäss seinen Angaben über seine Tätigkeit für die LTTE im Bild gewesen sei. Unter diesen Umständen hätten die srilankischen
E2453/2008 Behörden sowohl den Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau festgenommen und ein Verfahren eingeleitet. Ebenso sei erfahrungswidrig, dass der Beschwerdeführer nach der Schliessung seines Geschäfts nochmals dorthin zurückgekehrt und somit das Risiko einer Festnahme eingegangen wäre. Es sei nicht glaubhaft, dass die Behörden das angeblich belastende Fotomaterial nicht bereits bei seiner Festnahme im Oktober (…), sondern erst nach dem Verkauf des Geschäfts gefunden hätten. Schliesslich seien die Angaben zur Aufforderung durch die LTTE zeitlich widersprüchlich ausgefallen. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird der Sachverhalt wiederholt und im Wesentlichen festgehalten, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei belegt und unbestritten. Hinsichtlich der Verfolgungssituation sei zwar kein schlüssiger Beweis möglich, hingegen würden die eingereichten Dokumente immerhin Indizien enthalten, die auf die Glaubhaftigkeit der Asylgründe und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schliessen liessen. Hinsichtlich der eingereichten Kaufbestätigung sei übereinstimmend erklärt worden, dass er damals in England gewesen und deswegen seine Ehefrau in der Urkunde genannt werde. Was die verwendete Wendung "nee" betreffe, könne dies eine Extravaganz des Notars gewesen sein. Sodann seien die Ereignisse ab dem Jahr (…) vor der damals vorerst relativ friedlichen Situation in Sri Lanka zu beurteilen. Bezüglich der vom BFM aufgeführten angeblichen Widersprüche ergebe eine umfassende Berücksichtigung der vorliegenden Akten, dass die Asylgründe als Ganzes von vielen Realitätskennzeichen geprägt und damit als glaubhaft erscheinen würden. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten vorliegenden Akten zu folgendem Schluss: 4.3.1. Der Beschwerdeführer hat angegeben, auf Anzeige verschiedener Angehöriger der von ihm und seiner Ehefrau für Arbeiten in einer Reismühle der LTTE rekrutierten Arbeiter sei die Polizei in B._______ in sein Videogeschäft gekommen, habe ihn mitgenommen, vier Stunden verhört und danach wieder freigelassen (vgl. Protokoll EVZ S. 7, Protokoll BFM S. 5). Auf Anraten eines befreundeten Polizisten habe er B._______ schliesslich in Richtung C._______ verlassen. Zu Recht hat die Vorinstanz hierzu festgehalten, dass die srilankischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer – in angeblicher Kenntnis über dessen Tätigkeiten sowie nach Erhalt mehrerer Anzeigen wegen Rekrutierungstätigkeiten für
E2453/2008 die LTTE – zweifellos nicht nach einer kurzen Befragung freigelassen hätten. Vielmehr wären entsprechende Untersuchungsmassnahmen getroffen und der Beschwerdeführer in Haft behalten worden. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, obwohl ebenfalls aktiv an der Vermittlung von Arbeitskräften beteiligt, offenbar keine vergleichbaren Nachteile erlitten habe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass gemäss eingereichter Kaufbestätigung vom 28. März (…) die Frau als Käuferin aufgeführt ist, sie folglich mindestens ebenso wie der Beschwerdeführer ins Visier der Behörden hätte geraten müssen. Gegen die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer spricht sodann der Umstand, dass er nach dem Wegzug nach C._______ nochmals nach B._______ zurückgekehrt sein, die Ware aus dem Geschäft entfernt und sich so ohne echte Not dem Risiko behördlicher Massnahmen ausgesetzt haben will. Ebenso wenig plausibel scheinen die Angaben, wonach er diese Ware dann zwar problemlos durch Checkpoints der srilankischen Sicherheitskräfte gebracht habe, demgegenüber ausgerechnet an einem Kontrollpunkt der LTTE – mit der er zuvor zusammengearbeitet habe – aufgehalten worden sein soll. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nach dem Verkauf des Geschäfts in B._______ im Jahr (…) – wobei dieser noch nicht endgültig abgewickelt gewesen sei – habe die Polizei im Laden belastendes Material gefunden und den neuen Inhaber festgenommen. Jener Mann habe in der Folge den Beschwerdeführer und seine Ehefrau belastet. Daraufhin sei eine Untersuchung angehoben und ein Verfahren eingeleitet worden (vgl. Protokoll EVZ S. 8). Hierbei ist einerseits nicht glaubhaft, dass die Polizei das angeblich belastende Material nicht bereits bei der ersten Durchsuchung und anschliessenden Versiegelung des Geschäfts im Jahr (…) gefunden haben soll. Weiter ist erneut festzustellen, dass auch hier die Ehefrau sich mindestens gleich schwerwiegenden Vorwürfen ausgesetzt gesehen haben müsste; dies war jedoch offenbar nicht der Fall, da sie nach wie vor und offensichtlich ohne Probleme in C._______ lebt, wo die Familie gemäss Angaben des Beschwerdeführers drei Häuser besitzt (vgl. Protokoll BFM S. 10). Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche nach ihm wegen des Verdachts auf Rekrutierungstätigkeiten für die LTTE in ihrer Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen ist. Bezeichnenderweise hat
E2453/2008 er – wie vom BFM zutreffend festgestellt – bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei beweisbildende Unterlagen zum angeblich in diesem Zusammenhang angehobenen Verfahren zu den Akten gereicht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen am Gesagten nichts zu ändern, zumal darin namentlich das angeblich eingeleitete Verfahren gegen den Beschwerdeführer keine Erwähnung mehr findet. 4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde auch von den LTTE gesucht, da er deren Aufforderung zum Mitmachen nicht befolgt und im April (…) Sri Lanka via Colombo (erneut) verlassen habe, ist einerseits festzuhalten, dass die Vorinstanz an den diesbezüglichen Vorbringen zu Recht gewisse Zweifel erhoben hat. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist im heutigen, entscheidwesentlichen Zeitpunkt Folgendes festzuhalten: Die aktuelle Situation in Sri Lanka hat sich massgeblich verändert. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Demnach ist im aktuellen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft seitens der LTTE ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten. Die staatlichen Sicherheitsmassnahmen nach diesem militärischen Sieg werden zwar nur langsam gelockert. Die Notstandsgesetze sind weiterhin in Kraft geblieben. Die Sicherheits und Menschenrechtslage ist dabei noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, jedoch ist die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen markant zurückgegangen. Allfälligen allgemeinen Sicherheitskontrollen und eventuellen Kurzmitnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte kommt dabei jedenfalls mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zu; mithin stellen solche Handlungen keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Asylgesetzes dar. Zudem bedarf es eines besonderen Profils, um das Interesse der Sicherheitsbehörden zu wecken, wobei namentlich aktive Mitglieder der LTTE, weitere erklärte Anhänger der Organisation sowie regierungskritische Journalisten oder Menschenrechtsaktivisten betroffen sein dürften (vgl. US State Department, 2009 Human Rights Report: Sri Lanka, 11.3.2010). Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation von staatlicher Seite kann nach den obigen Ausführungen (vgl. E. 4.3.1) nicht geglaubt werden. Damit weist er kein besonderes Risikoprofil aus, das ihn bei der
E2453/2008 aktuellen Sicherheitslage als objektiv gefährdet erscheinen liesse; mithin ist auch vor diesem Hintergrund eine begründete Furcht vor ernsthaften (staatlichen) Nachteilen zu verneinen. 4.3.3. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass weitere Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen: So hat er einerseits bei den Befragungen zu seinem ersten Asylverfahren im Jahr 1999 angegeben, er habe nie einen Reisepass besessen. Hinsichtlich seiner verwandtschaftlichen Verhältnisse gab er damals unter anderem zu Protokoll, er habe einen Bruder in Sri Lanka (vgl. Protokoll Empfangsstelle Kreuzlingen vom 9. Juni 1999 S. 2 und 3). Bei der Befragung zu seinem zweiten Asylgesuch erklärte er demgegenüber, er habe persönlich und legal einen Reisepass beantragt und diesen im Jahr 1998/99, mit Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, erhalten (vgl. Protokoll EVZ vom 4. Dezember 2007 S. 4). Weiter gab er nunmehr an, er habe (…) Brüder in Sri Lanka (vgl. a.a.O. S. 4, Protokoll BFM S. 4). Sodann hat die Vorinstanz letztlich auch zu Recht Zweifel an der Echtheit der "Wohnsitzbestätigung" vom 22. Februar (…) geäussert. Einerseits erstaunt, dass ein einziges Distriktsekretariat die Wohnsitze von verschiedenen Distrikten bestätigen kann; völlig unglaubhaft wird jedoch die vorliegende Bestätigung dadurch, dass sie einen Aufenthalt in der Schweiz bestätigt, wobei das angegebene Datum von "April (…)" tatsachenwidrig wäre, hat sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nach der Ausreise im April (…) zunächst in Kenia und Malaysia und erst ab Oktober (…) in der Schweiz aufgehalten. Diese genannten Widersprüche und Ungereimtheiten legen – entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe – durchaus Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nahe. 4.3.4. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der gesamten vorliegenden Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E2453/2008 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E2453/2008 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord
E2453/2008 oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens und Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (vgl. a.a.O., E. 7.6.1). 6.4.2. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in der Nordprovinz Kilinochchi geboren. Nach der Rückkehr nach Sri Lanka im Sommer 2003 bis Herbst (…) hat er in B._______ in der Zentralprovinz von Sri Lanka Wohnsitz gehabt. C._______ ist eine der Nordprovinzen von Sri Lanka, wohin nach bisheriger Praxis eine Rückkehr als nicht zumutbar zu erachten ist. Ob diese Beurteilung nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 weiterhin Geltung beanspruchen kann, kann vorliegend letztlich offen bleiben, zumal dem Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufgeführt, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. 6.4.3. So ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten und namentlich aufgrund dessen, dass die angegebene staatliche Verfolgungssituation als nicht glaubhaft zu beurteilen ist (vgl. oben Erwägungen zum Asylpunkt) zuzumuten, sich wiederum nach B._______ zu begeben. B._______ in der Zentralprovinz zählt nicht zu den seinerzeit von der bürgerkriegsähnlichen Situation besonders betroffenen Regionen im Norden und Osten Sri Lankas. Der Ort liegt lediglich etwa (…) Kilometer von Colombo entfernt und ist an das Eisenbahnnetz angebunden. Die nächstgrössere Stadt ist F._______. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt zwar offenbar noch in C._______, wo die Familie – wie erwähnt – drei Häuser besitzt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Wohnsitzname in B._______ dort ein entsprechendes Beziehungsnetz aufgebaut hat. Dies gilt umso
E2453/2008 mehr, als er als Geschäftsmann ein eigenes Geschäft geführt hat. Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr wieder in B._______ niederzulassen, dort auch beruflich erneut Fuss zu fassen und seine Familie dorthin umziehen zu lassen. In finanzieller Hinsicht ist festzuhalten, dass er allenfalls die drei sich in seinem Besitz befindlichen Häuser in C._______ wahlweise vermieten oder veräussern könnte, um sich so das nötige Startkapital für einen Neustart in B._______ oder allenfalls in der relativ nah gelegenen Hauptstadt Colombo zu besorgen. Zudem hat er Verwandte in der Schweiz und in England erwähnt, die ihn bei einer Rückkehr nötigenfalls anfänglich finanziell unterstützen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, nachdem die Beschwerdebegehren sich nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben und gemäss Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben.
E2453/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: