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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2008 E-2442/2008

5 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,397 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-2442/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Juni 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Georgien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2442/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. November 2007 Georgien auf dem Landweg verliess und am 14. November 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 17. Dezember 2007 sowie der direkten Anhörung vom 18. März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2000 sei sein Onkel von Unbekannten ermordet worden, welche bei diesem von ihm veruntreutes Geld zu finden hofften, dass vermutlich aus dem gleichen Grund im Juli 2001 sein Vater ermordet worden sei, dass er und seine Mutter nach einem Wohnortwechsel nach Tiflis erfahren hätten, dass in ihr früheres Haus eingebrochen worden sei, dass er einige Monate später von seiner Mutter in ein Kinderheim gebracht worden sei, während seine Mutter und seine Schwester nach Russland ausgereist seien, dass er anfangs Juli 2002 und wiederum im September/Oktober 2002 wegen der Geldsumme von Unbekannten entführt und jeweils misshandelt worden sei, da er keine Auskunft über den Verbleib des Geldes habe geben können, dass er sich darauf noch einige Wochen im Kinderheim aufgehalten habe, bevor er bei Freunden in Tiflis untergekommen sei, dass er in der Folge einige Jahre in einem Kloster gelebt habe, dass er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe, letztmals im November 2007, dass er sich in letzter Zeit im Kloster nicht mehr hinreichend geschützt gefühlt habe und sich aufgrund ihm drohender Lebensgefahr zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen habe, E-2442/2008 dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde zu den Akten gab, einer schriftlichen Aufforderung zur weiteren Papierbeschaffung innert 48 Stunden jedoch nicht nachgekommen ist, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. April 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde sei kein rechtsgenügliches Dokument, da sie insbesondere keinen eindeutigen Rückschluss auf die Identität des Inhabers zulasse und Dokumente dieser Art nicht fälschungssicher seien, dass der Beschwerdeführer den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht habe, dass die diesbezüglichen stereotypen und unsubstanziierten Erklärungen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig und die von ihm geschilderten Reiseumstände, wonach er die ganze Reise aus Georgien bis in die Schweiz ohne jegliche Reisepapiere zurückgelegt haben soll, nicht glaubhaft seien, dass auf die weitere, diesbezüglich zu bestätigende, Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch der weiter vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt offensichtlich unglaubhaft erscheine, da seine Aussagen betreffend seine angebliche Verfolgung durch die unbekannten Drittpersonen widersprüchlich und realitätsfremd seien und die Vorinstanz die entsprechenden Fundstellen in den Akten bezeichnete, dass die Vorinstanz zudem Vorbringen zu zentralen Sachverhaltselementen als nur sehr vage und unsubstanziiert dargelegt erkannte und wiederum die entsprechenden Fundstellen in den Akten bezeichnete, E-2442/2008 dass der Beschwerdeführer im Weiteren seine angeblichen Teilnahmen an Demonstrationen vom Herbst 2007 sowie das Eindringen eines Unbekannten in seine Klosterzelle im September 2007 erstmals anlässlich der Bundesanhörung erwähnt habe, jedoch hätte erwartet werden dürfen, dass er diese Ereignisse, die unmittelbar zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland geführt hätten, bei der Erstbefragung zumindest ansatzweise vorgebracht hätte, dass somit davon auszugehen sei, er habe den Sachverhalt nachträglich erweitert und angepasst, dass es auch unglaubhaft erscheine, wenn sich die unbekannten Dritten wegen des Geldes an einen damals Elfjährigen gerichtet und sich nicht an seine Mutter gehalten hätten, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers seltsamerweise verschont geblieben sei, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zwingend davon auszugehen sei, dass er den behaupteten Sachverhalt nicht selbst erlebt habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass auf die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) berufen könne, vorliegend E-2442/2008 nicht einzugehen ist, da er gemäss den eigenen Angaben und den Angaben in der Geburtsurkunde inzwischen volljährig ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2008 (vom BFM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhebt und beantragt, es sei ihm einige Monate Zeit einzuräumen, um über eine Vertrauensperson in Georgien seine Identitätspapiere und den Zeitungsartikel über den Unglücksfall seiner Familie nachzureichen und dann das Asylgesuch noch einmal von Neuem zu beurteilen, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, er habe anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens nicht die Möglichkeit gehabt, die Wahrheit seines Problems zu beweisen und ihn in Georgien der Tod erwarte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-2442/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf E-2442/2008 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Ausund Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass ebenso zumindest im heutigen Zeitpunkt offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant und in wesentlichen Aspekten unglaubhaft, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass der Antrag des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Identitätspapieren und eines Zeitungsberichtes aus E-2442/2008 Georgien abzuweisen ist, zumal er seit Einreichung des Asylgesuches am 14. November 2007 mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden ist und eine nachträglich Beibringung eines rechtsgenüglichen Identitätspapieres am vorliegenden Entscheid nichts zu ändern vermöchte, dass er zudem in der Rechtsmitteleingabe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es ihm im vorinstanzlichen Verfahren nicht hätte möglich sein sollen, den geltend gemachten Sachverhalt hinreichend glaubhaft zu erstellen, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach das vorinstanzliche Verfahren in irgendeiner Richtung nicht verfahrens- und rechtskonform erscheinen würde, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-2442/2008 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom E-2442/2008 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- vollumfänglich gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2442/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11

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