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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2015 E-2441/2015

27 mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,484 mots·~17 min·3

Résumé

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 20. März 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2441/2015

Urteil v o m 2 7 . M a i 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen; Einspracheentscheid des SEM vom 20. März 2015 / (…).

E-2441/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C) ersuchte mit Schreiben vom 18. November 2013 an die Schweizerische Botschaft in Istanbul (nachfolgend: Botschaft) für seine aus Syrien stammenden Verwandten, darunter die Tochter seiner Schwester, B._______, und deren Familie (Ehemann und Kinder) gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige (nachfolgend: Weisung Syrien) um Erteilung von Schengenvisa zwecks Einreise in die Schweiz. A.b Mit Formularentscheid vom 10. Dezember 2013 verweigerte die Botschaft die Ausstellung von Visa betreffend die Nichte des Beschwerdeführers und deren Familie. A.c Mit E-Mail vom 9. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verweigerung der Visa. A.d Am 7. Februar 2014 teilte das BFM dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) mittels E-Mail unter anderem mit, die Nichte des Beschwerdeführers und deren Familie würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums gestützt auf die Weisung Syrien nicht erfüllen, da sie nicht zum Kreis der Begünstigten gehören würden. Mit E-Mail vom 26. März 2014 führte das BFM gegenüber dem SRK aus, mit der E-Mail vom 7. Februar 2014 sei das Verfahren abgeschlossen worden. Die Verwandten des Beschwerdeführers hätten nur die Möglichkeit, ein neues Gesuch um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen einzureichen. B. B.a Am 19. Juni 2014 reichten die Verwandten des Beschwerdeführers bei der Botschaft Gesuche um Ausstellung von Schengenvisa aus humanitären Gründen ein. B.b Mit Formularentscheid vom 9. September 2014 lehnte die Botschaft die Gesuche ab. B.c Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 an die Vorinstanz, die die Einsprache mit Verfügung vom 25. November 2014 abwies, soweit sie darauf eintrat.

E-2441/2015 B.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Dezember 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7552/2014 vom 27. Januar 2015 gut. Es hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies das SEM an, das Verfahren betreffend das Gesuch um Ausstellung von Einreisevisa gestützt auf die Weisung Syrien weiterzuführen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das Einspracheverfahren gegen die Verweigerung von Einreisevisa gestützt auf die Weisung Syrien sei mit der E-Mail des SEM vom 7. Februar 2014 nicht rechtsgültig abgeschlossen worden, sondern weiterhin vor der Vorinstanz hängig. Bei dieser Sachlage habe das SEM aufgrund der zeitlichen Vorrangigkeit zunächst über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2014 zu befinden, bevor es, allenfalls, die Gewährung von Einreisevisa gestützt auf die Gesuche vom 19. Juni 2014 zu prüfen habe. C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge eine Ablehnung der Einsprache vom 9. Januar 2014, da seine Nichte und deren Familie von der Weisung Syrien nicht erfasst seien. Auch die Einsprache vom 6. Oktober 2014 sei mutmasslich abzulehnen, weil weder die Voraussetzungen für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt der Verwandten in sicherem Drittstaat) erfüllt sein dürften. D. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 14. März 2015 dahingehend vernehmen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa gestützt auf die Weisung Syrien erfüllt seien. Die Weisung beziehe sich unter anderem auf Geschwister und deren Kernfamilie, weshalb seine Nichte und deren Familie zum Kreis der Begünstigten gehören würden. Er habe den Nachweis erbracht, dass über Gesuche vieler anderer Nichten und Neffen von in der Schweiz lebenden Personen syrischer Herkunft positiv entschieden worden sei. Er selbst habe Nichten und Neffen, deren Gesuche gutgeheissen worden seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Praxis bei der letzten Nichte geändert worden sein sollte. Nach der Bombardierung des Wohnhauses seiner Nichte B._______ habe diese mit ihrem Mann und ihren Kindern bei seiner Mutter gelebt. Es bestehe mithin eine besondere Beziehung zwischen der Gesamtfamilie, die sich mittlerweile mit Ausnahme seiner Schwester und deren Mann (Eltern von B._______) in der Schweiz aufhalte, und B._______, die mit ihrer Familie in der Türkei ein isoliertes Leben führe. In diesem Zusammenhang sei auf

E-2441/2015 den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Gleichbehandlungsgebot zu verweisen. Betreffend die Gesuche um Ausstellung humanitärer Visa sei anzumerken, dass es in Syrien keine schweizerische Vertretung mehr gebe, weshalb alle Personen zur Beantragung von Visa in ein Drittland reisen müssten. Dies habe zur Folge, dass keine aus Syrien stammende Person die Chance auf ein humanitäres Visum habe, was wohl nicht im Sinne der Bestimmungen über humanitäre Visa sein dürfte. E. Mit Verfügung vom 20. März 2015 – eröffnet am 24. März 2015 – wies das SEM die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2014 und vom 6. Oktober 2014 ab. F. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 20. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und den Gesuchstellenden seien Besuchervisa zu erteilen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sechs durch die Schweiz für seine Familienangehörigen ausgestellte Laissez-Passer sowie einen fremdsprachigen Registerauszug (alles in Kopie) zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 22. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E-2441/2015 1.2 Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 vwVG). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.). 4.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen- Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG (SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Be-stimmungen enthält (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der

E-2441/2015 Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (wie bspw. Syrien), sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen – namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 14. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009, S. 1-58). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 4.5 Am 4. September 2013 erliess das vormalige BFM im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden eine Weisung, welche bestimmte Erleichterungen für die Visumserteilung an syrische Familienangehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete. Am 29. November 2013 hob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Weisung Syrien durch die Weisung 2013-11-29/135 Syrien II mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass per sofort Visagesuche wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen und den dazu erlassenen Weisungen zu behandeln seien. Im Falle einer ernsthaften und konkreten Gefährdung könne ein humanitäres Visum beantragt werden.

E-2441/2015 5. 5.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Begründung des abschlägigen Entscheids im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllt seien.

Die Weisung Syrien komme auf die Gesuchstellenden nicht zur Anwendung, weil die Nichte des Beschwerdeführers nicht zum begünstigten Personenkreis gehöre. Der Umstand, dass es im Zuge der Umsetzung der Weisung, welche die Behandlung von mehreren tausend Verfahren nach sich gezogen habe, zu einzelnen Abweichungen gekommen sein könnte, sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich; es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Im Übrigen würden keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV als zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Befinde sich eine Person in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die Bewilligung der Einreise im vormaligen Auslandverfahren (vgl. aArt. 19 f. AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben belegen können. Den Akten seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in der Türkei zu entnehmen. Obgleich die Lebensumstände in der Türkei schwierig seien, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge dort hinreichend Schutz vor Verfolgung finden würden, so dass ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden nicht zwingend erforderlich sei. In der Türkei sei die Grundversorgung gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden. Zudem drohe den Gesuchstellenden in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden, das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR), den türkischen roten Halbmond oder andere

E-2441/2015 vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Es sei ihnen insbesondere zuzumuten, sich beim UNHCR zu registrieren, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten oder sich für die beschlossenen Resettlementprogramme anzumelden. Sollten die eigenen finanziellen Mittel der Gesuchstellenden für einen weiteren Aufenthalt in der Türkei nicht mehr ausreichen und auch anderweitig keine Unterstützung erhältlich sein, dürfe davon ausgegangen werden, dass sie mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten. Die Unmöglichkeit der Gesuchseinreichung in Syrien ändere schliesslich nichts am Umstand, dass die Gesuchstellenden sich nunmehr in einem Drittstaat aufhalten würden, wo sie nicht unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet seien.

Schliesslich falle auch die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht in Betracht, da die Gesuchstellenden eine fristgerechte Ausreise nach einem höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum offensichtlich nicht belegen könnten.

Zusammenfassend würden die Gesuchstellenden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllen, weshalb die Botschaft deren Ausstellung zu Recht verweigert habe und die Einsprachen abzuweisen seien.

5.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, die Voraussetzungen für die erleichterte Visumserteilung im Rahmen der Weisung Syrien seien entgegen der Darlegung des SEM erfüllt. Bei den Gesuchstellenden handle es sich um seine Nichte beziehungsweise die Enkelin seiner sich mittlerweile in der Schweiz aufhaltenden Mutter und deren Kernfamilie. Somit falle sie unter Ziff. 1 Bst. a erster (Verwandte in absteigender Linie und deren Kernfamilie) und zweiter (Geschwister und deren Kernfamilie) Punkt der Weisung Syrien. Die Erläuterungen zur Weisung gingen nicht beziehungsweise nur am Rande darauf ein, wie die Umschreibungen in der Weisung konkret auszulegen seien. Aufgrund der Praxis würden auch Neffen und Nichten darunterfallen. Die eingereichten Laissez-Passer würden belegen, dass die Vorinstanz für sechs seiner Nichten und Neffen (Kinder seines Bruders) positive Entscheide gefällt habe. Die Abweisung der Einsprache sei willkürlich erfolgt, da das SEM nach Zufall entscheide, wer in den Genuss der erleichterten Visumserteilung komme und wer nicht. Zudem sei das Verfahren unverhältnismässig verzögert worden und mit dem E-Mail-Verkehr zwischen ihm

E-2441/2015 und der Vorinstanz sowie der Gutheissung der Gesuche für seine übrigen Verwandten sei bei ihm die berechtigte Annahme erzeugt worden, die Gesuchstellenden würden in den Genuss der erleichterten Visa kommen. Deshalb habe er es über längere Zeit hin unterlassen, andere Wege zu suchen, um seinen Angehörigen in der Türkei aus ihrer Notlage herauszuhelfen. Es werde überdies bestritten, dass es sich bei der Gutheissung von Gesuchen von Nichten und Neffen von Antragstellern um fälschlicherweise ergangene Einzelfälle handle. Es müsse ihm somit das Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt werden. Schliesslich handle es sich bei seiner Nichte um das letzte verbliebene Familienmitglied, so dass sich finanzielle Bedenken der Behörden in Grenzen halten dürften.

Im Weiteren seien auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums als erfüllt zu betrachten. Seine Nichte habe Syrien mit ihrer Familie aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen, insbesondere der Bombardierung ihrer Wohnung, verlassen und halte sich seither in der Türkei auf. Er habe ausreichend dargelegt, dass sie in Syrien unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben bedroht sei. Es sei zu befürchten, dass sich Anschläge wie die Zerstörung der Wohnung im Falle der Rückkehr nach Syrien wiederholen würden. In der Türkei hätten die Gesuchstellenden sodann keinen Aufenthaltsanspruch; sie würden sich illegal im Drittstaat aufhalten. Die Kinder erhielten keine Schulbildung und medizinische Versorgung und eine Unterkunft würde nicht bereitgestellt. Die Aufnahmekapazitäten der Türkei seien mittlerweile überstrapaziert. Seine Nichte und deren Familie lebten in ständiger Angst um ihre Existenz. Zudem würden sie unter der Trennung von ihren Angehörigen in der Schweiz leiden.

6. 6.1 Nach Prüfung der Akten erweist sich, dass die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Weisung Syrien auf die Gesuchstellenden zu Recht verneinte. Der Beschwerdeführer lud seine Verwandten rechtzeitig vor der Aufhebung der Weisung in die Schweiz ein, weshalb deren Anwendbarkeit grundsätzlich möglich wäre. Indes gehören die Gesuchstellenden nicht zum Adressatenkreis der Weisung. Dieser ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – hinreichend klar umschrieben. Von der Weisung erfasst sind Mitglieder der Kernfamilie (definiert als "Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre"), Verwandte in auf- und absteigender Linie (Grosseltern, Eltern, Kinder über 18 Jahre, Enkelkinder) und ihre Kernfamilie sowie Geschwister und deren Kernfamilie von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B-oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert worden

E-2441/2015 sind (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Zudem müssen die begünstigten Personen bei der Gesuchseinreichung in Syrien wohnhaft gewesen sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder Ägypten aufgehalten haben und erst nach dem Ausbruch der Krise im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Sie dürfen nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsregelung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um die Tochter der Schwester des Beschwerdeführers und deren Kernfamilie. Nachdem seine Nichte volljährig ist und deshalb nicht mehr als Mitglied der Kernfamilie der Schwester des Beschwerdeführers gilt, fällt sie nicht unter Ziff. I Bst. a dritter Punkt der Weisung. Die Berufung auf Ziff. I Bst. a zweiter Punkt der Weisung gestützt auf die zwischenzeitliche Einreise ihrer Grossmutter (der Mutter des Beschwerdeführers) schlägt fehl, weil die Grossmutter erst nach der Aufhebung der Weisung in die Schweiz einreiste und überdies nicht über einen der benötigten Aufenthaltstitel verfügt. Die Gesuchstellenden sind von der Weisung Syrien mithin nicht erfasst. Der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM habe in anderen Fällen auch Nichten und Neffen von in der Schweiz lebenden Antragstellern gestützt auf die Weisung Einreisevisa erteilt, weshalb auch seine Verwandten Anspruch auf Bewilligung der Einreise hätten, kann nicht gehört werden. Es trifft zu, dass die Vorinstanz in einigen Fällen, darunter auch volljährige Nichten und Neffen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (die jedoch allesamt gemeinsam mit ihren Eltern, das heisst den Geschwistern des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Ehefrau, um Bewilligung der Einreise ersuchten), die Einreise gestützt auf die Weisung bewilligte. Aus diesen Einzelkonstellationen kann jedoch nicht auf eine gefestigte weisungswidrige Behördenpraxis geschlossen werden. Für die Gesuchstellenden besteht somit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Aus der Dauer der Behandlung des Gesuchs der Nichte und der Gutheissung der Gesuche seiner übrigen Verwandten (Mutter sowie Geschwister des Beschwerdeführers und deren Familien) kann der Beschwerdeführer sodann kein begründetes Vertrauen darin ableiten, dass auch das Gesuch der Nichte gutgeheissen werde. 6.2 Im Übrigen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass weder die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums für den gesamten Schengenraum noch jene für die Ausstellung eines humanitären Visums erfüllt sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Das

E-2441/2015 SEM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden nach ihrer Ausreise aus Syrien in der Türkei Schutz vor den Kriegswirren gefunden haben. Es bestehen zudem keine Anzeichen dafür, dass ihnen dort in naher Zukunft eine Ausschaffung nach Syrien droht. Das Gericht verkennt nicht, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist. Indes wird die Grundversorgung in der Regel gewährleistet und vor Ort sind neben den türkischen Behörden verschiedene Hilfsorganisationen tätig, an die sich die Gesuchstellenden im Bedarfsfall wenden können. Sie sind somit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich mit Blick auf die allgemeine Lage, mit der sich syrische Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer ausweglosen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Eine konkrete, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft sowie der früheren Tätigkeit des Ehemannes der Nichte des Beschwerdeführers als (...) der syrischen Armee ist sodann nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die Botschaft und die Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.– festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2441/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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